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GOÄ 1508
Entfernung von eingespießten Fremdkörpern aus dem Rachen oder Mund

Entfernung von eingespießten Fremdkörpern aus dem Rachen oder Mund

Arbeiten & Organisieren

GOÄ 1508 Schnellcheck

Punktzahl:93
  • Abrechenbar
    • je Sitzung abrechenbar, nicht je Fremdkörper
    • Leistungsinhalt ist die die Entfernung eines spitzen, scharfkantigen oder nadelförmigen Fremdkörpers, und zwar aus der Schleimhaut des Rachens oder der Mundhöhle
    • gemeint ist die typische „Fischgräte“ oder der „Geflügelknochensplitter“
    • alternativ zur Bema 2009, die in jeder Körperregion ansetzbar ist und mit 12 Punkten annähernd gleich bewertet ist
    • wenn der Fremdkörper auf konservativem Weg nicht entfernbar, wechselt der Leistungsinhalt auf die Bema 2010, die dann stattdessen ansetzbar ist
    • Ist der Fremdkörper nicht nur eingespießt, sondern vollständig unter der Schleimhaut gelegen, kann für die Entfernung die besser bewertete GOÄ 2009 berechnet werden. Tiefliegende Fremdkörper können meist nicht einfach herausgezogen werden, stattdessen ist zur Entfernung eine Spreizung bzw. Schlitzung der Schleimhaut erforderlich.
    • Werden an getrennten Stellen sowohl lediglich eingespießte als auch vollständig unter der Schleimhaut liegende Fremdkörper entfernt, ist sowohl die GOÄ 1508 als auch die GOÄ 2009 medizinisch indiziert und es können beide Positionen in derselben Sitzung berechnet werden.
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Entfernung von eingespießten Fremdkörpern
  • Nicht abrechenbar
    • Die GOÄ 1508 ist nicht mehrmals in einer Sitzung abrechenbar. Unabhängig davon, wie viele eingespießte Fremdkörper entfernt wurden, kann die GOÄ 1508 nur einmal berechnet werden.
    • Ferner kann die GOÄ 1508 nicht abgerechnet werden in Verbindung mit Nachbehandlungen gemäß GOZ 3290 und GOZ 3310.
  • Zusätzlich abrechenbar
    • Wird zur Entfernung von eingespießten Fremdkörpern eine Anästhesie nötig, kann diese zusätzlich berechnet werden, z. B. eine Oberflächenanästhesie gemäß GOZ 0080 oder Injektionen gemäß GOZ 0090 und GOZ 0100.
check
Abrechenbar
  • je Sitzung abrechenbar, nicht je Fremdkörper
  • Leistungsinhalt ist die die Entfernung eines spitzen, scharfkantigen oder nadelförmigen Fremdkörpers, und zwar aus der Schleimhaut des Rachens oder der Mundhöhle
  • gemeint ist die typische „Fischgräte“ oder der „Geflügelknochensplitter“
  • alternativ zur Bema 2009, die in jeder Körperregion ansetzbar ist und mit 12 Punkten annähernd gleich bewertet ist
  • wenn der Fremdkörper auf konservativem Weg nicht entfernbar, wechselt der Leistungsinhalt auf die Bema 2010, die dann stattdessen ansetzbar ist
  • Ist der Fremdkörper nicht nur eingespießt, sondern vollständig unter der Schleimhaut gelegen, kann für die Entfernung die besser bewertete GOÄ 2009 berechnet werden. Tiefliegende Fremdkörper können meist nicht einfach herausgezogen werden, stattdessen ist zur Entfernung eine Spreizung bzw. Schlitzung der Schleimhaut erforderlich.
  • Werden an getrennten Stellen sowohl lediglich eingespießte als auch vollständig unter der Schleimhaut liegende Fremdkörper entfernt, ist sowohl die GOÄ 1508 als auch die GOÄ 2009 medizinisch indiziert und es können beide Positionen in derselben Sitzung berechnet werden.
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Entfernung von eingespießten Fremdkörpern
no-check
Nicht abrechenbar
  • Die GOÄ 1508 ist nicht mehrmals in einer Sitzung abrechenbar. Unabhängig davon, wie viele eingespießte Fremdkörper entfernt wurden, kann die GOÄ 1508 nur einmal berechnet werden.
  • Ferner kann die GOÄ 1508 nicht abgerechnet werden in Verbindung mit Nachbehandlungen gemäß GOZ 3290 und GOZ 3310.
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Wird zur Entfernung von eingespießten Fremdkörpern eine Anästhesie nötig, kann diese zusätzlich berechnet werden, z. B. eine Oberflächenanästhesie gemäß GOZ 0080 oder Injektionen gemäß GOZ 0090 und GOZ 0100.
  • Abrechnungsbestimmung

    Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 1508

    keine

  • Spitta Kommentar

    Der Leistungsinhalt der GOÄ 1508 gilt als erfüllt, wenn aus dem Rachen oder Mund ein oder mehrere Fremdkörper entfernt werden, die eingespießt sind. „Eingespießt“ bedeutet, dass ein Teil des Fremdkörpers bzw. der Fremdkörper aus der Schleimhaut herausragt und ein anderer Teil des Fremdkörpers bzw. der Fremdkörper die Mukosa der Schleimhaut durchstoßen hat.

    Beispiel
    Im zahnärztlichen Bereich ist die Erbringung einer Leistung gemäß GOÄ 1508 denkbar für das Entfernen von eingespießten Gräten oder Borsten, z. B. durch Herausziehen mit einer Pinzette.