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BEMA 101
Maßnahmen zur Weichteilstützung zum Ausgleich oder zum Verschluss von Defekten im Bereich des Kiefers

Maßnahmen zur Weichteilstützung zum Ausgleich oder zum Verschluss von Defekten im Bereich des Kiefers
a) bei vorhandenem Restgebiss
b) bei zahnlosem Kiefer

BEMA 101 Schnellcheck

Punktzahl:80/120
  • Abrechenbar
    • je Maßnahme
    • Maßnahmen zur Weichteilstützung
    • Maßnahmen zum Ausgleich oder Verschluss von Defekten im Bereich des Kiefers, Vertragsleistung bei
      • angeborenem Defekt oder
      • einem chirurgischen Eingriff mit besonders starkem Knochendefekt oder
      • einer Unfallverletzung oder
      • einer atypischen Veränderung des Äußeren des Patienten durch Narbenkontraktionen, durch Schrumpfungen oder ähnlichem.
    • als Ergänzungsposition zu den Bema 96 oder Bema 97
    • je Kiefer auch mehrfach, an verschiedenen Stellen
    • Knochenverlust nach Verletzungen, Fehlbildungen
    • Knochenverlust nach chirurgischen Maßnahmen in der Tumorchirurgie
    • frühzeitigem Zahnverlust mit langjähriger Involution einer bestehenden Kieferkammatrophie
    • Lippen-Kiefer-Gaumenspalte
    • Gewebeentfernung bei Tumoroperationen
    • ausgedehnten Zysten mit dauerhaften Gewebeverlust
    • Systemerkrankungen mit Gewebeverlust (z. Bsp. Tuberkulose, Syphilis)
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Abformungen und Ermittlung der Bissverhältnisse
    • Einproben
    • Einpassen/Eingliedern
    • Nachbehandlungen
  • Nicht abrechenbar
    • Anfertigung einer weichbleibenden Basis (Unterfütterung): siehe Bema 100c, Bema 100d, Bema 100e, Bema 100f (Wiederherstellung)
    • allein wegen vorangegangener Leistungen nach den Bema 58 (KnR) oder Bema 62 (Alv) im Anschluss an eine Extraktion
    • zum Ausgleich von Veränderungen des Kieferknochens auf Grund physiologischer Atrophie
  • Zusätzlich abrechenbar
    • Bema 96a, Bema 96b, 96c (partielle Prothese)
    • Bema 97 (totale Prothese)
    • Bema 98aBema 98g (individueller Löffel, Funktionsabdruck,...)
    • Wiederherstellungen, wie Erweiterungen um konfektionierte Zähne, die den zahngetragenen Anteil der (Defekt-)Prothese betreffen
    • Maßnahmen zur Unterfütterung über das Festzuschusssystem ZE
    • Veränderungen oder Ergänzungen/Unterfütterungen am defektbezogenen Anteil der Prothese (GOÄ 2702)
check
Abrechenbar
  • je Maßnahme
  • Maßnahmen zur Weichteilstützung
  • Maßnahmen zum Ausgleich oder Verschluss von Defekten im Bereich des Kiefers, Vertragsleistung bei
    • angeborenem Defekt oder
    • einem chirurgischen Eingriff mit besonders starkem Knochendefekt oder
    • einer Unfallverletzung oder
    • einer atypischen Veränderung des Äußeren des Patienten durch Narbenkontraktionen, durch Schrumpfungen oder ähnlichem.
  • als Ergänzungsposition zu den Bema 96 oder Bema 97
  • je Kiefer auch mehrfach, an verschiedenen Stellen
  • Knochenverlust nach Verletzungen, Fehlbildungen
  • Knochenverlust nach chirurgischen Maßnahmen in der Tumorchirurgie
  • frühzeitigem Zahnverlust mit langjähriger Involution einer bestehenden Kieferkammatrophie
  • Lippen-Kiefer-Gaumenspalte
  • Gewebeentfernung bei Tumoroperationen
  • ausgedehnten Zysten mit dauerhaften Gewebeverlust
  • Systemerkrankungen mit Gewebeverlust (z. Bsp. Tuberkulose, Syphilis)
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Abformungen und Ermittlung der Bissverhältnisse
  • Einproben
  • Einpassen/Eingliedern
  • Nachbehandlungen
no-check
Nicht abrechenbar
  • Anfertigung einer weichbleibenden Basis (Unterfütterung): siehe Bema 100c, Bema 100d, Bema 100e, Bema 100f (Wiederherstellung)
  • allein wegen vorangegangener Leistungen nach den Bema 58 (KnR) oder Bema 62 (Alv) im Anschluss an eine Extraktion
  • zum Ausgleich von Veränderungen des Kieferknochens auf Grund physiologischer Atrophie
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Bema 96a, Bema 96b, 96c (partielle Prothese)
  • Bema 97 (totale Prothese)
  • Bema 98aBema 98g (individueller Löffel, Funktionsabdruck,...)
  • Wiederherstellungen, wie Erweiterungen um konfektionierte Zähne, die den zahngetragenen Anteil der (Defekt-)Prothese betreffen
  • Maßnahmen zur Unterfütterung über das Festzuschusssystem ZE
  • Veränderungen oder Ergänzungen/Unterfütterungen am defektbezogenen Anteil der Prothese (GOÄ 2702)
  • Abrechnungsbestimmung

    keine

  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Bema 101 umfasst zwei unterschiedliche Leistungen:

      • Maßnahmen zur Weichteilstützung, wenn die ursprüngliche Abstützfunktion der knöchernen Strukturen nicht mehr vorhanden ist
      • Maßnahmen zum Ausgleich oder zum Verschluss von defekten im Bereich des Kiefers

      Die Leistungen nach den Bema 101-Bema 103 können nur im Zusammenhang mit den Befundklassen 3 und 4 der Festzuschuss-Richtlinien abgerechnet werden.

      Wenn keine Vertragsleistung vorliegt:

      • Privatabrechnung nach GOZ, falls Patient die Behandlung trotzdem wünscht, einschließlich aller Begleitleistungen
      • privater Heil- und Kostenplan nach GOZ


      Alle Maßnahmen der Bema 101a und Bema 101b unterliegen der Anzeige und Genehmigungspflicht der Krankenkasse. Diese werden auf dem Vordruck bzw. dem Behandlungsplan für Kiefergelenkserkrankungen simultan zum Heil- und Kostenplan der Krankenkasse zur Genehmigung eingereicht.

    • Privatleistungen beim Kassenpatienten

      Mangels Wirtschaftlichkeit bzw. vertraglicher Vereinbarung nicht nach Bema Abrechenbar

      • Maßnahmen zur Weichteilstützung, die lediglich kosmetischen oder ästhetischen Zwecken dienen,
      • All-Oral-Verfahren zur ästhetischen Verbesserung und zur Weichteilstützung
    • Unterscheidung Bema 101a/101b

      Unterscheidung Bema 101a/101b:

      1. Die Konstruktionsprinzipien des zahntragenden Anteils von Prothesen mit Weichteilstützung richten sich je nach vorhandener Bezahnung nach denen der Teilprothetik (Bema 96) oder der Totalprothesen bzw. der schleimhautgetragenen Deckprothesen (Bema 97).
      2. Unter Bema 101b sind auch Restzahnbestände von bis zu 3 Zähnen je Kiefer subsumiert, soweit die Versorgung mit einer schleimhautgetragenen Deckprothese erfolgt.