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BEMA 4
Befunderhebung und Erstellen eines Parodontalstatus

Befunderhebung und Erstellen eines Parodontalstatus

BEMA 4 Schnellcheck

Punktzahl:44
  • Abrechenbar
    • einmal je systematischer Parodontitistherapie
    • für allgemeine und parodontitisspezifische Anamnese
    • Befunderhebung
    • Diagnose
    • Dokumentation
    • Behandlungsbedürftigkeit der Parodontitis
    • auch dann, wenn keine weitere Behandlung erfolgt
    • frühestens alle zwei Jahre erneut
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • allgemeine und parodontitisspezifische Anamnese
    • klinischer Befund
    • Diagnose
    • Ausfüllen nach vorgeschriebenem Formblatt des Parodontalstatus Blatt 1 und 2

    Erhebung der parodontitisspezifischen Anamnese, insbesondere die Erhebung folgender Risikofaktoren für Parodontitis:

    • Diabetes mellitus mit Angabe des HbA1c-Wertes
    • Tabakkonsum (< 10 Zigaretten/Tag, ? 10 Zigaretten/Tag oder äquivalenter Konsum anderer Tabakerzeugnisse oder verwandter Erzeugnisse)
  • Nicht abrechenbar
    • neben Bema 04 (PSI)
    • für das Erstellen eines PAR-Status außerhalb der Richtlinien (= GOZ 4000)
    • bei einer Sondierungstiefe von weniger als 4 mm
    • für die Befundevaluation nach Bema AIT/Bema CPT (= Bema BEVa/Bema BEVb)
    • für die Befunderhebung im Rahmen der unterstützenden Parodontitistherapie (= Bema UPTg)
    • zusätzlich Modelle
  • Zusätzlich abrechenbar
    • Bema 01 (eingehende Untersuchung)
    • Bema Ä1 (Beratung)
    • Bema 181 (Konsil)
    • Bema 8 (Sensibilitätsprüfung)
    • Bema Ä925a ff. (Röntgendiagnostik)
    • Bema ATG (parodontologisches Aufklärungs- und Therapiegespräch)
check
Abrechenbar
  • einmal je systematischer Parodontitistherapie
  • für allgemeine und parodontitisspezifische Anamnese
  • Befunderhebung
  • Diagnose
  • Dokumentation
  • Behandlungsbedürftigkeit der Parodontitis
  • auch dann, wenn keine weitere Behandlung erfolgt
  • frühestens alle zwei Jahre erneut
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • allgemeine und parodontitisspezifische Anamnese
  • klinischer Befund
  • Diagnose
  • Ausfüllen nach vorgeschriebenem Formblatt des Parodontalstatus Blatt 1 und 2

Erhebung der parodontitisspezifischen Anamnese, insbesondere die Erhebung folgender Risikofaktoren für Parodontitis:

  • Diabetes mellitus mit Angabe des HbA1c-Wertes
  • Tabakkonsum (< 10 Zigaretten/Tag, ? 10 Zigaretten/Tag oder äquivalenter Konsum anderer Tabakerzeugnisse oder verwandter Erzeugnisse)
no-check
Nicht abrechenbar
  • neben Bema 04 (PSI)
  • für das Erstellen eines PAR-Status außerhalb der Richtlinien (= GOZ 4000)
  • bei einer Sondierungstiefe von weniger als 4 mm
  • für die Befundevaluation nach Bema AIT/Bema CPT (= Bema BEVa/Bema BEVb)
  • für die Befunderhebung im Rahmen der unterstützenden Parodontitistherapie (= Bema UPTg)
  • zusätzlich Modelle
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Bema 01 (eingehende Untersuchung)
  • Bema Ä1 (Beratung)
  • Bema 181 (Konsil)
  • Bema 8 (Sensibilitätsprüfung)
  • Bema Ä925a ff. (Röntgendiagnostik)
  • Bema ATG (parodontologisches Aufklärungs- und Therapiegespräch)
  • Abrechnungsbestimmung

    keine

  • Dokumentation
    • Anamnese
    • Befunderhebung
    • Diagnose
    • Behandlungsbedürftigkeit der Parodontitis

    Dokumentation des klinischen Befundes:

    • Sondierungstiefen und Sondierungsblutung an mindestens zwei Stellen pro Zahn, eine davon mesioapproximal und eine davon distoapproximal

    • Sondierungstiefe wird aufgerundet auf den nächsten Millimeter
    • Zahnlockerung Grad 0 bis III
    • Furkationsbefall Grad 0 bis III
    • Zahnverlust aufgrund Parodontitis

    Dokumentation des Röntgenbefunds: röntgenologischer Knochenabbau sowie Angabe des Quotienten aus Knochenabbau in Prozent durch das Patientenalter

  • Kommentare
    • Spitta Kommentar
      • Einmal (je Parodontalfall) für die Befunderhebung und das Erstellen eines Parodontalstatus nach vorgeschriebenem Vordruck 5a/b Anlage 14a BMV-Z (Blatt 1 und Blatt 2 Parodontalstatus) abrechnungsfähig.
      • Eine systematische Parodontitistherapie muss nach durchgeführter Diagnose und vor Beginn der systematischen PAR-Therapie von der gesetzlichen Krankenversicherung genehmigt werden; Parodontalstatus Blatt 1 und 2 sind auszufüllen und mit einem Datensatz (= eHKP-Verfahren) an die Krankenkasse zu übermitteln.
      • Dokumentation auf Parodontalstatus Blatt 1 und 2 (gemäß PAR-Rili §§ 3 und 4)


      Hinweise zu Blatt 1

      • Befunderhebungsdatum des Parodontalstatus
      • Allgemeine und parodontitisspezifische Anamnese
        • Liegen Diabetes und Rauchen vor, so sind die entsprechenden Kästchen anzukreuzen.

      • Spezielle Vorgeschichte
        • Angabe des Jahres einer früheren PAR-Therapie

      • Diagnose
        • Eine systematische Parodontitistherapie kann ab einer Sondierungstiefe von 4 mm beantragt werden und wenn eine der folgenden Diagnosen gestellt wurde (zutreffende Diagnose ist anzukreuzen):
          - Parodontitis
          - Parodontitis als Manifestation systemischer Erkrankungen
          - andere das Parodont betreffende Zustände: generalisierte gingivale Vergrößerungen

      • Stadium – beschreibt den Schweregrad der Parodontitiserkrankung

        • KA – marginaler Knochenabbau nach röntgenologischen Befund (die Röntgenaufnahme darf in der Regel nicht älter als 12 Monate sein),
        • Interdentale CAL (= clinical attachment level) – nur auszufüllen, wenn der KA (Knochenabbau) nicht mit einer Röntgenaufnahme festgestellt werden kann
        • Zahnverlust aufgrund von Parodontitis (eine Angabe ist erforderlich)
          Hinweise:
          - der jeweils höchste Wert ist anzukreuzen
          - In der Zeile „Röntg. Knochenabbau“ oder der Zeile „oder interdentaler CAL“ ist eine Angabe zwingend notwendig. Die Zeile „oder inderdentaler CAL“ ist nur dann auszufüllen, wenn der Knochenabbau nicht mittels Röntgenbild zu bestimmen ist.

        • Komplexitätsfaktoren sind anzukreuzen:
          - ST = 5 mm, vorwiegend horizontaler Knochenabbau,
          - ST > 6 mm, vertikaler KA > 3mm, Grad II oder III,
          - Komplexe Rehabilitation wegen mastikatorischer Dysfunktion erforderlich.
          Hinweise:
          - Auch wenn lediglich ein Faktor einer Gruppe zutreffend ist, ist die jeweilige Gruppe anzukreuzen.
          - Die Zeile „Komplexitätsfaktoren“ wird nicht ausgefüllt, wenn keine Faktor vorliegt.
          - Die Stadien III und IV unterscheiden sich durch die aufgrund von Parodontitis verloren gegangener Zähne und/oder der Notwendigkeit einer komplexen Rehabilitation aufgrund mastikatorischer Dysfunktion (z. B. Zahnwanderung, ausgeprägte Kammdefekte, Verlust der Bisshöhe, Auffächerung der Zähne usw.).

        • Ausmaß/Verteilung (für das höchste Stadium) Dokumentiert wird das Ausmaß der Verteilung der Erkrankung – ausgehend vom höchsten Stadium. Der röntgenologisch stärkste horizontaler/vertikaler Knochenabbau wird bestimmt (prozentualer Knochenabbau im Verhältnis zur Wurzellänge):
          - Lokalisiert (< 30 % der Zähne)
          - Generalisiert (> 30 % der Zähne)
          - Molaren-Inzisiven-Muster

        • Grad (Progression) – in jeder Zeile muss eine Angabe erfolgen, das zutreffende Kästchen ist anzukreuzen:
        • Knochenabbauindex
          Für die Berechnung wird der prozentuale Knochenabbau im Bezug zur Wurzellänge = KA % (Zahn mit dem höchsten Wert) und das Alter des Patienten verwendet.
          KA % / Alter des Patienten
          Beispiel:
          KA = 45 %; Alter Patient = 50 Jahre
          45 ÷ 50 = 0,9
          Dieser Wert wird bei dem zutreffenden Kästchen eingetragen:
          - < 0,25
          - 0,25 – 1,0
          - > 1,0

        • Diabetes (das entsprechende Kästchen wird angekreuzt):
          - kein Diabetes
          - HbA1c < 7,0 %
          - HbA1c > 7,0 %
          Hinweis:
          Der HbA1c-Wert ist vom Patient zu erfragen, ggf. ist Rückfrage beim behandelten Arzt zu halten. Verweigert der Patient die Angabe, so ist es empfehlenswert einen Hinweis auf dem PAR-Status einzutragen.

        • Rauchen (das entsprechende Kästchen wird angekreuzt)
          - kein Raucher
          - < 10 Zig./Tag
          - > 10 Zig./Tag

          Hinweis:
          Alle drei Faktoren (Knochenabbauindex, Diabetes, Rauchen) sind für die Ermittlung der Gradeinteilung ausschlaggebend:
          Hat ein Patient einen Knochenabbauindex von 0,25 – 1,0, raucht jedoch mehr als 10 Zigaretten täglich, so ist er bei Grad C einzustufen.
          Bereits bei der Erstellung des PAR-Status werden aufgrund des dokumentierten Progressions-Grads (A, B, C) die spätere Frequenz und Maßnahmen der Unterstützenden Parodontitistherapie (Bema UPT a, Bema UPT b, Bema UPT c, Bema UPT d, Bema UPT e, Bema UPT f, Bema UPT g) festgelegt. Dies ist auch dann nicht mehr änderbar, wenn sich während der Behandlung oder UPT der Progressions-Grad ändern sollte (z. B. weil der Patient nicht mehr raucht, oder weil eine Diabetes auftritt).


      Hinweise zu Blatt 2

      • Befunderhebungsdatum des Parodontalstatus
      • Im Zahnschema sind folgende Angaben einzutragen

        • Sondierungstiefe (= ST)
          - Die Messung der Sondierungstiefen sind an mindestens zwei Stellen je Zahn einzutragen (mesioapproximal und distoapproximal).
          - Es werden nur ganze Millimeterzahlen angegeben, bei Sondierungstiefen zwischen zwei Millimeter wird auf den nächsten ganzen Millimeter aufgerundet (z. B. 3,5 mm = 4 mm).

        • Sondierungsblutung (= SB)
          - Bei Auftreten einer Sondierungsblutung ist diese hinter der angegebenen Sondierungstiefe mit einem „*“ zu kennzeichnen.

        • Furkationsbefall (= FB)
          Oberhalb bzw. unterhalb des Zahnschemas ist je eine Zeile „FB“. Jedem Zahn ist ein Kästchen zugeordnet, in welchem der höchste Grad des Furkationsbefall des entsprechenden Zahnes einzutragen ist.
          - Grad 0 = keine Furkationsbeteiligung
          - Grad I = bis 3 mm in horizontaler Richtung sondierbar
          - Grad II = mehr als 3 mm in horizontaler Richtung, jedoch nicht durchgängig sondierbar
          - Grad III = durchgängig sondierbar

        • Zahnlockerung
          Der Grad der Zahnlockerung ist in das mittlere Feld des entsprechenden Zahnes einzutragen. Auch Grad „0“ muss angegeben werden.
          - Grad 0 = normale Zahnbeweglichkeit
          - Grad I = gering horizontal (0,2 mm – 1 mm)
          - Grad II = moderat horizontal (mehr als 1 mm)
          - Grad III = ausgeprägt horizontal (mehr als 2 mm) und in vertikaler Richtung

        • Fehlender Zahn
          - Ein fehlender Zahn ist im Zahnschema durchzukreuzen.

        • Nicht erhaltungswürdiger Zahn
          - Ein nicht erhaltungswürdiger Zahn ist im Zahnschema mit 3 (oder 4) horizontalen Linien durchzustreichen.

        • Antiinfektiöse Therapie
          - Oberhalb bzw. unterhalb des Zahnschemas ist die Zeile „AIT“. In den Kästchen sind alle Zähne anzukreuzen, bei denen eine Antiinfektiöse Parodontitistherapie (geschlossenes Vorgehen) geplant ist.
          - Die Voraussetzung dafür ist eine Sondierungstiefe von mindestens 4 mm oder mehr, an einer Messstelle des betreffenden Zahnes.

        • Bemerkungen
          Hier erfolgt z. B. die Angabe, ob und an welchen Zähnen eine nicht richtlinienkonforme PAR-Behandlung erfolgt (Knochenabbau > 75 % oder Furkationsbefall von Grad III bei gleichzeitigem Vorliegen von Lockerungsgrad III).

          Hinweis:
          Zwischen Zahnarzt und Patient / Zahlungspflichtigen ist eine Vereinbarung gemäß § 8 Abs. 7 BMV Z zu treffen, die Abrechnung erfolgt für die außervertraglichen Leistungen gemäß GOZ/GOÄ.

        • Weitere geplante und genehmigungspflichtige Maßnahmen (BEMA-Gebühren) im Zusammenhang mit der systematischen Parodontitistherapie werden angegeben
          - Bema 4 (Befunderhebung und Erstellen eines Parodontalstatus)
          - Bema ATG (Parodontologisches Aufklärungs- und Therapiegespräch)
          - Bema MHU (Patientenindividuelle Mundhygieneunterweisung)
          - Bema AIT a (Antiinfektiöse Therapie, einwurzeliger Zahn)
          - Bema AIT b (Antiinfektiöse Therapie, mehrwurzeliger Zahn)
          - Bema BEV a (Befundevaluation nach AIT)
          - Frequenz der Bema UPT (Unterstützende Parodontitistherapie)

          Hinweis:
          Die notwendige Anzahl der Bema 108 und Bema 111 ist in der Regel nicht vorhersehbar und deshalb nicht als geplante Leistungen einzutragen. Die Abrechnung erfolgt entsprechend der notwendigen Häufigkeit dieser Leistungen.

        • Datum, Unterschrift, Stempel sind auf dem PAR-Status anzubringen


      Hinweise zur Chirurgischen Parodontitistherapie Bema CPT (offenes Vorgehen)

      • Ein offenes Verfahren muss künftig nicht mehr von der gesetzlichen Krankenversicherung genehmigt werden.
      • Erst im Anschluss an die Befundevaluation (Bema BEV), wird entschieden ob ggf. eine chirurgische Parodontitistherapie erfolgt. Die betreffenden Zähne müssen der Krankenkasse mittels Vordruck 5c Anlage 14a BMV-Z (Mitteilung über eine chirurgische Therapie (offenes Vorgehen) mitgeteilt werden.


      Leistungen außerhalb der Richtlinien

      • Parodontitisbehandlung an Zähnen mit Knochenabbau > 75 %
      • bei Furkationsbefall von Grad III bei gleichzeitigem Vorliegen von Lockerungsgrad III
    • BEMA-Nr. 4 in Verbindung mit parodontaler Behandlung
      • Erhebung der parodontitisspezifischen Anamnese, insbesondere die Erhebung folgender Risikofaktoren für Parodontitis:

        • Diabetes mellitus mit Angabe des HbA1c-Wertes
        • Tabakkonsum (< 10 Zigaretten/Tag, ? 10 Zigaretten/Tag oder äquivalenter Konsum anderer Tabakerzeugnisse oder verwandter Erzeugnisse)
      • Dokumentation des klinischen Befundes:

        • Sondierungstiefen und Sondierungsblutung an mindestens zwei Stellen pro Zahn, eine davon mesioapproximal und eine davon distoapproximal
        • Sondierungstiefe wird aufgerundet auf den nächsten Millimeter
        • Zahnlockerung Grad 0 bis III
        • Furkationsbefall Grad 0 bis III
        • Zahnverlust aufgrund Parodontitis
      • Dokumentation des Röntgenbefunds: röntgenologischer Knochenabbau sowie Angabe des Quotienten aus Knochenabbau in Prozent durch das Patientenalter
      • Feststellung der Diagnose gemäß der jeweils gültigen Klassifikation der Parodontalerkrankungen der maßgeblichen parodontologischen wissenschaftlichen Fachgesellschaft

      • Festlegung der geplanten Behandlungsmaßnahmen der Parodontitis anhand von Staging und Grading:
      1. Parodontitis
        a) Staging (Krankheitsstadium):
        aa) Basierend auf Schweregrad und Komplexität des Managements
        Stadium I: initiale Parodontitis,
        Stadium II: moderate Parodontitis,
        Stadium III: schwere Parodontitis mit Potenzial für weiteren Zahnverlust,
        Stadium IV: schwere Parodontitis mit Potenzial für Verlust der Dentition,

        bb) Ausdehnung und Verteilungsmuster
        Beschreibung:

        • lokalisiert: < 30 % der Zähne,
        • generalisiert: ab 30 % der Zähne,
        • Molaren-Inzisiven-Muster,

        b) Grading (Progressionsgrad):
        Hinweis oder Risiko für rasche Progression/erwartetes Behandlungsergebnis
        Grad A: langsame Progressionsrate,
        Grad B: moderate Progressionsrate,
        Grad C: rasche Progressionsrate,

      2. Parodontitis als Manifestation systemischer Erkrankungen,
      3. andere das Parodont betreffende Zustände: generalisierte gingivale Vergrößerungen.
        • BEMA-Nr. 4 ist neben der BEMA-Nr. 04 berechenbar, das muss unbedingt geändert werden, das ist ein Fehler
        • bei Privatleistungen für Kassenpatienten fehlt bei der PZR die Nennung der GOZ Gebühr 1040
    • Systematische Parodontitistherapie bei behinderten und pflegebedürftigen Patienten gem. § 22a SGB V

      Gemäß § 3 der PAR-Rili soll den betroffenen Versicherten der Dokumentationsbogen (zahnärztliche Information, Pflegeanleitung und Empfehlungen für Versicherte und Pflege- oder Unterstützungspersonen) ausgehändigt werden.

      Gemäß § 8 der PAR-Rili soll die patientenindividuelle Mundhygieneunterweisung die jeweilige Versichertensituation und die bereits erfolgten Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen der betroffenen Versicherten berücksichtigen.

      Für die betroffenen Patienten gilt gemäß den Behandlungsrichtlinien (PAR-Rili) folgende Ausnahme:

      • Im Falle einer Behandlung in Narkose und beim Vorliegen einer Sondierungstiefe ab 6 mm, kann sofort und ohne Genehmigung durch die gesetzliche Krankenversicherung mit einer chirurgischen Parodontitistherapie begonnen werden.
      • Eine Genehmigung durch die gesetzliche Krankenversicherung ist nicht notwendig, wenn
        - die Fähigkeit zur Aufrechterhaltung der Mundhygiene nicht oder nur eingeschränkt gegeben ist,
        - oder sie einer Behandlung in Allgemeinnarkose bedürfen,
        - oder die Kooperationsfähigkeit nicht oder nur eingeschränkt gegeben ist.
        Diese Patienten können anstelle der systematischen Parodontitistherapie gemäß den PAR-Rili, Leistungen in einem bedarfsgerecht modifizierten Umfang zur Behandlung einer Parodontitis erhalten. Die systematische Parodontitistherapie muss der gesetzlichen Krankenversicherung lediglich mit einem dafür vorgesehenen Formular angezeigt werden.
    • Privatleistungen beim Kassenpatienten
      • Individualprophylaxe (GOZ 1000 ff.)
      • zusätzliche professionelle Zahnreinigung, z. B. als präventive Maßnahme oder außerhalb einer systematischen Parodontitistherapie
      • Keimtest (= GOÄ 298 je Entnahmestelle), die Laboruntersuchung wird vom Labor gem. der GOÄ 4785 berechnet (gem. § 6 Abs. 2 GOZ hat der Zahnarzt keinen Zugriff auf die GOÄ 4785). Wird die Laboruntersuchung vom Zahnarzt vorgenommen, so kann diese lediglich als Analogleistung gem.§ 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden (Voraussetzung: notwendige zahnmedizinische Leistung).
      • Erhebung eines Parodontalstatus außerhalb der PAR-Rili (= GOZ 4000)
      • Erhebung eines zusätzlichen PSI-Index (= GOZ 4005)


      Hinweis

      Für außervertragliche Leistungen ist vor der Behandlung eine Vereinbarung gem. § 8 Abs. 7 BMV-Z zwischen Zahnarzt und Patient/Zahlungspflichtigem zu treffen.