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BEL II 801 8
Grundeinh. Instands. ZE/implantatgest.

Grundeinheit für Instandsetzung und/oder Erweiterung einer implantatgestützten Prothese

BEL II 801 8 Schnellcheck

no-check
Nicht abrechenbar
  • Bei Neuanfertigungen können keine Leistungen aus der Hauptgruppe 8 abgerechnet werden.
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Je nach Instandsetzung sind folgende zusätzliche Leistungen möglich:
  • Diese Leistungen unterliegen hinsichtlich ihrer Menge oder Kombination keinerlei Einschränkungen. Zusätzlich sind je nach Aufwand noch weitere Leistungen des BEL II aus anderen Hauptgruppen abrechenbar.
  • Abrechnungsbestimmung

    Erläuterung zum Leistungsinhalt
    Instandsetzen und/oder Erweiterung einer Prothese im Kunststoff- oder Metallbereich.

    Erläuterungen zur Abrechnung
    Die BEL 801 8 ist nur für eine Versorgung nach Nr. 36 b der Zahnersatz-Richtlinie (Ausnahmefälle atrophierter zahnloser Kiefer) abrechenbar.

    Die BEL 801 8 ist als Grundeinheit einmal je Prothese in Verbindung mit den BEL 802 1, BEL 802 2, BEL 802 3 und BEL 802 4 abrechenbar.

  • Spitta Kommentar

    Hinweise zur Abrechnung

    • Die L-Nr. 801 8 ist nur abrechenbar, wenn es sich um Instandsetzungen für eine Versorgung nach Nr. 36 b der Zahnersatz-Richtlinie („Ausnahmefälle atrophierter zahnloser Kiefer“) handelt.
    • Die L-Nr. 801 8 ist keine eigenständige Leistung, sondern kann nur in Verbindung mit weiteren Positionen abgerechnet werden.

    Hinweise zur Rechnungslegung
    Da es sich bei dieser Leistung nur um die „Grundleistung“ im Zusammenhang mit Nr. 36 b der Zahnersatz-Richtlinie „Ausnahmefälle atrophierter zahnloser Kiefer“ handelt, müssen noch weitere Leistungen erbracht und abgerechnet werden.

    Zudem gehören die Reparaturaufträge bei Ausnahmefällen nicht zum Tagesgeschäft, weshalb größte Sorgfalt bei der Auftragsbeschreibung aus der Zahnarztpraxis, bei der Dokumentation seitens des Zahntechnikers sowie bei der Rechnungslegung geboten ist.