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BEL II 801 0
Grundeinheit ZE

Grundeinheit für Instandsetzung und/oder Erweiterung einer Prothese

BEL II 801 0 Schnellcheck

no-check
Nicht abrechenbar
  • Bei Neuanfertigungen können keine Leistungen aus der Hauptgruppe 8 abgerechnet werden.
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Je nach Instandsetzung sind folgende zusätzliche Leistungen möglich:
  • Diese Leistungen unterliegen hinsichtlich ihrer Menge oder Kombination keinerlei Einschränkungen. Zusätzlich sind je nach Aufwand noch weitere Leistungen des BEL II aus anderen Hauptgruppen abrechenbar.
  • Abrechnungsbestimmung

    Erläuterung zum Leistungsinhalt
    Instandsetzung und/oder Erweiterung einer Prothese im Kunststoff- oder Metallbereich.

    Erläuterungen zur Abrechnung
    Die BEL 801 0 ist als Grundeinheit einmal je Prothese in Verbindung mit den BEL 802 1, BEL 802 2, BEL 802 3, BEL 802 4, BEL 802 5, BEL 802 6, BEL 802 7, BEL 160 0, BEL 164 0 sowie BEL 383 0 und BEL 384 0 abrechenbar.

  • Spitta Kommentar

    Hinweise zur Abrechnung

    • Die BEL 801 0 deckt fertigungstechnisch den Aufwand ab, der durch Vor- und Nacharbeit bei der Durchführung der eigentlichen „Reparatur“, z. B. durch das Anrauen der Basis, das „Ausarbeiten“ oder das „Polieren“, entsteht.
    • Somit ist die BEL 801 0 keine eigenständige Leistung. Sie kann daher nur in Verbindung mit weiteren Positionen abgerechnet werden.

    Hinweise zur Rechnungslegung
    Da es sich bei dieser Leistung nur um die „Grundleistung“ handelt, müssen noch weitere Leistungen erbracht und abgerechnet werden.

    Da die Reparaturaufträge im Verhältnis zu den erbrachten Leistungen zum Teil stark voneinander abweichen können, ist größte Sorgfalt bei der Auftragsbeschreibung aus der Zahnarztpraxis, bei der Dokumentation seitens des Zahntechnikers sowie bei der Rechnungslegung geboten.