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BEL II 810 8
Prothesenbasis erneuern/Implantatv.

Prothesenbasis erneuern bei Implantatversorgung

BEL II 810 8 Schnellcheck

no-check
Nicht abrechenbar
  • Für die vollständige Basiserneuerung einer nicht implantatgestützten Basis ist die BEL 810 8 nicht abrechenbar.
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Für eine Unterfütterung ist das Fixieren der Modelle in einem Fixator nach der BEL 011 2 (Fixator) abrechnungsfähig.
  • Die BEL 001 8 (Modell bei Implantatversorgung) wird bei einer Unterfütterung für den Gegenbiss/Konter benötigt und entsprechend abgerechnet.
  • Werden gleichzeitig zur Unterfütterung weitere Instandsetzungsmaßnahmen erbracht, sind diese zusätzlich über die jeweiligen Leistungsnummern abzurechnen. In diesem Zusammenhang ist dann die Abrechnung der BEL 810 8 möglich.
  • Abrechnungsbestimmung

    Erläuterung zum Leistungsinhalt
    Die BEL 810 8 beinhaltet die vollständige Entfernung und Erneuerung der Kunststoffbasis bei Erhaltung des Zahnkranzes sowie ggf. einschließlich Sicherung von vorhandenen Verbindungselementen.

    Erläuterungen zur Abrechnung

  • Spitta Kommentar

    Hinweise zur Abrechnung

    • Die BEL 810 8 umfasst die Basiserneuerung des vollständigen Teils der auf der Schleimhaut aufliegenden Basis einer implantatgestützten Teil- oder Totalprothese.
    • Sie ist zudem im Rahmen einer Versorgung nach Nr. 36 b der Zahnersatz-Richtlinie (atrophierter zahnloser Kiefer) abrechenbar.

    Hinweise zur Rechnungslegung
    Die BEL 810 8 bezieht sich immer nur auf die vollständige Basiserneuerung einer Prothesenbasis und kann entsprechend nur einmal je Kiefer abgerechnet werden.

    Bezüglich der eventuellen Begleitleistungen ist größte Aufmerksamkeit bei der Auftragsbeschreibung, bei der Dokumentation seitens des Zahntechnikers sowie bei der Rechnungslegung geboten.