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BEL II 863 0
LE Erneuerung eines Elementes/intermaxillär

Leistungseinheit – Erneuerung eines Verbindungselementes intermaxillär

BEL II 863 0 Schnellcheck

  • Abrechenbar
    • einmal je Element
  • Nicht abrechenbar
    • Für festsitzende Apparaturen kann die BEL 863 0 nicht abgerechnet werden.
  • Zusätzlich abrechenbar
    • Je nach Instandsetzung sind folgende zusätzliche Leistungen möglich:
      • BEL 861 0 (Grundeinheit/Instands. KFO oder Aufbissbehelf)
      • BEL 744 0 (Metallverbindung [KFO])
    • Diese Leistungen unterliegen hinsichtlich ihrer Menge oder Kombination keinerlei Einschränkungen. Zusätzlich sind je nach Aufwand noch weitere Leistungen des BEL II aus anderen Hauptgruppen abrechnungsfähig.
check
Abrechenbar
  • einmal je Element
no-check
Nicht abrechenbar
  • Für festsitzende Apparaturen kann die BEL 863 0 nicht abgerechnet werden.
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Je nach Instandsetzung sind folgende zusätzliche Leistungen möglich:
    • BEL 861 0 (Grundeinheit/Instands. KFO oder Aufbissbehelf)
    • BEL 744 0 (Metallverbindung [KFO])
  • Diese Leistungen unterliegen hinsichtlich ihrer Menge oder Kombination keinerlei Einschränkungen. Zusätzlich sind je nach Aufwand noch weitere Leistungen des BEL II aus anderen Hauptgruppen abrechnungsfähig.
  • Abrechnungsbestimmung

    Erläuterung zum Leistungsinhalt
    Erneuerung eines Elementes bei der Instandsetzung eines intermaxillären Verbindungs- oder Führungselementes.

    Erläuterung zur Abrechnung

  • Spitta Kommentar

    Hinweise zur Abrechnung

    • Die L-Nr. 863 0 bezieht sich ausschließlich auf Instandsetzungen bei KFO-/FKO-Geräten.
    • Insbesondere bezieht sie sich ausschließlich auf den Fall, dass nur ein Element des ansonsten paarweise anzubringenden Verbindungselementes ersetzt werden muss.

    Hinweise zur Rechnungslegung
    Die Abrechnung BEL 863 0 kann nicht an festsitzendem oder herausnehmbarem Zahnersatz erbracht werden. Bezüglich dieser Leistung ist größte Sorgfalt bei der Auftragsbeschreibung aus der Zahnarztpraxis, bei der Dokumentation seitens des Zahntechnikers sowie bei der Rechnungslegung geboten.