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BEL II 744 0
Metallverbindung (KFO)
Metallverbindung (KFO)
BEL II 744 0 Schnellcheck
- Abrechenbar
- einmal je Metallverbindung (KFO)
- Nicht abrechenbar
- Zusätzlich abrechenbar
- Vergleich BEL II beb 97 beb ZT
- Abrechnungsbestimmung
Erläuterung zum Leistungsinhalt
–Erläuterungen zur Abrechnung
Die BEL 744 0 ist je Verbindungsstelle, auch bei Wiederherstellung und/oder Erweiterung, abrechenbar. - Spitta Kommentar
Hinweise zur Abrechnung
- Im Zusammenhang mit der Abrechnung der L-Nr. 744 0 heißt es im Gemeinsamen Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes, des VDZI und der KZBV zur KFO-Abrechnung vom 29.02.2016:
„Besteht zwischen der Anzahl der abgerechneten Verankerungselemente (L-Nr. 742 0) und der abgerechneten eingearbeiteten Einzelelemente (L-Nr. 743 0) auf der einen Seite und der abgerechneten Metallverbindungen (L-Nr. 744 0) auf der anderen Seite ein zwingender Zusammenhang?
Nach den Erläuterungen zur Abrechnung ist die L-Nr. 744 0 „Metallverbindung“ je Verbindungsstelle abrechnungsfähig. Zwischen der Anzahl der berechneten Verankerungselemente (L-Nr. 742 0) und der berechneten eingearbeiteten Einzelelemente (L-Nr. 743 0) sowie der Anzahl der Metallverbindungen (L-Nr. 744 0) besteht kein zwingender Zusammenhang. Der Verschluss eines Bandes ist ebenfalls nach L-Nr. 744 0 abrechenbar.“
Hinweise zur Rechnungslegung
Metallverbindungen im Rahmen von KFO-Versorgungen sind möglich und abrechenbar. Es ist daher größte Aufmerksamkeit bei der Auftragsbeschreibung, bei der Dokumentation seitens des Zahntechnikers sowie bei der Rechnungslegung geboten. - Im Zusammenhang mit der Abrechnung der L-Nr. 744 0 heißt es im Gemeinsamen Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes, des VDZI und der KZBV zur KFO-Abrechnung vom 29.02.2016: