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BEL II 744 0
Metallverbindung (KFO)

Metallverbindung (KFO)

BEL II 744 0 Schnellcheck

no-check
Nicht abrechenbar
  • Für die Metallverbindung kann die BEL 807 0 (Metallverbindung bei Instandsetzung/Erweiterung) nicht abgerechnet werden.
  • Im Gegensatz zur BEL 807 0 (Metallverbindung bei Instandsetzung/Erweiterung) ist hier das Lotmaterial im Leistungsumfang enthalten und nicht gesondert abrechnungsfähig.
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Zwischen der Anzahl der abgerechneten Verankerungselemente nach BEL 742 0 (Verankerungselement), der Anzahl der abgerechneten eingearbeiteten Einzelelemente nach BEL 743 0 (Einzelelement einarbeiten) sowie der Anzahl der Metallverbindungen nach BEL 744 0 besteht kein zwingender Zusammenhang.
  • Abrechnungsbestimmung

    Erläuterung zum Leistungsinhalt

    Erläuterungen zur Abrechnung
    Die BEL 744 0 ist je Verbindungsstelle, auch bei Wiederherstellung und/oder Erweiterung, abrechenbar.

  • Spitta Kommentar

    Hinweise zur Abrechnung

    • Im Zusammenhang mit der Abrechnung der L-Nr. 744 0 heißt es im Gemeinsamen Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes, des VDZI und der KZBV zur KFO-Abrechnung vom 29.02.2016:
      „Besteht zwischen der Anzahl der abgerechneten Verankerungselemente (L-Nr. 742 0) und der abgerechneten eingearbeiteten Einzelelemente (L-Nr. 743 0) auf der einen Seite und der abgerechneten Metallverbindungen (L-Nr. 744 0) auf der anderen Seite ein zwingender Zusammenhang?
      Nach den Erläuterungen zur Abrechnung ist die L-Nr. 744 0 „Metallverbindung“ je Verbindungsstelle abrechnungsfähig. Zwischen der Anzahl der berechneten Verankerungselemente (L-Nr. 742 0) und der berechneten eingearbeiteten Einzelelemente (L-Nr. 743 0) sowie der Anzahl der Metallverbindungen (L-Nr. 744 0) besteht kein zwingender Zusammenhang. Der Verschluss eines Bandes ist ebenfalls nach L-Nr. 744 0 abrechenbar.“

    Hinweise zur Rechnungslegung
    Metallverbindungen im Rahmen von KFO-Versorgungen sind möglich und abrechenbar. Es ist daher größte Aufmerksamkeit bei der Auftragsbeschreibung, bei der Dokumentation seitens des Zahntechnikers sowie bei der Rechnungslegung geboten.