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BEL II 703 0
Schiefe Ebene
Schiefe Ebene
BEL II 703 0 Schnellcheck
- Abrechenbar
- einmal je Gerät
- Nicht abrechenbar
- Bei einer „schiefen Ebene“, die aus Metall gefertigt wird, handelt es sich um keine Leistung im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung.
- Zusätzlich abrechenbar
- Wird eine „schiefe Ebene“ nicht als eigenständige Leistung, sondern als Teil einer Basis für ein Einzelkiefergerät oder eine Schiene gefertigt, so ist für diese Leistung die BEL 710 0 (Aufbiss) anzusetzen.
- Für die Anfertigung einer schiefen Ebene ist das Einstellen der Modelle in einen Fixator nach der BEL 011 2 (Fixator), ggf. zuzüglich eines Duplikatmodells nach der BEL 002 1 (Doublieren eines Modells) und BEL 001 0 (Modell), abrechenbar.
- Vergleich BEL II beb 97 beb ZT
- Abrechnungsbestimmung
- Spitta Kommentar
Hinweise zur Abrechnung
- Im Zusammenhang mit der Abrechnung einer schiefen Ebene heißt es im Gemeinsamen Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes, des VDZI und der KZBV zur KFO-Abrechnung vom 29.02.2016:
„Wie wird eine schiefe Ebene im Gegenkiefer im Zusammenhang mit der Herstellung von Vorschubdoppelgeräten abgerechnet?
Die im Zusammenhang mit der Herstellung von Vorschubdoppelgeräten erforderliche schiefe Ebene im Gegenkiefer ist, gemäß der Erläuterung zur Abrechnung der L-Nr. 703 0 nach L-Nr. 710 0 „Aufbiss“, abrechenbar.“
Hinweise zur Rechnungslegung
Bei dieser Leistung ist größte Sorgfalt bei der Auftragsbeschreibung aus der Zahnarztpraxis, bei der Dokumentation seitens des Zahntechnikers sowie bei der Rechnungslegung geboten. - Im Zusammenhang mit der Abrechnung einer schiefen Ebene heißt es im Gemeinsamen Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes, des VDZI und der KZBV zur KFO-Abrechnung vom 29.02.2016: