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BEL II 701 0
Basis für Einzelkiefergerät

Basis für Einzelkiefergerät

BEL II 701 0 Schnellcheck

no-check
Nicht abrechenbar
  • Leistungen, die nicht im Zusammenhang mit der Herstellung kieferorthopädischer Apparaturen stehen, können nicht abgerechnet werden.
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Abrechnungsbestimmung

    Erläuterung zum Leistungsinhalt
    Basis für Einzelkiefergerät aus Kunststoff oder Metall für verschiedene Arten kieferorthopädischer Apparaturen (z. B. Crozat-Gerät), einschließlich Radieren nach System und Abdecken von Kieferteilen.

    Erläuterung zur Abrechnung

  • Spitta Kommentar

    Hinweise zur Abrechnung

    • Gerätes, mit dessen Hilfe Einzelzahn- und/oder Sektorenbewegungen vorgenommen werden sollen, beschrieben.
    • Im Zusammenhang mit der Herstellung einer Apparatur zur Gaumennahterweiterung(GNE) heißt es im Gemeinsamen Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes, des VDZI und der KZBV zur KFO-Abrechnung vom 29.02.2016:
      „Sind für die Herstellung einer Apparatur zur Gaumennahterweiterung (GNE) auch die L-Nrn. 701 0, 721 0 und 722 0 abrechenbar?
      Neben den im individuellen Behandlungsfall erforderlichen Verankerungselementen nach L-Nr. 742 0 und den Metallverbindungen nach L-Nr. 744 0 sind die Basis nach L-Nr. 701 0, die Spezial-Schraube nach L-Nr. 721 0 und das Trennen der Basis nach L-Nr. 722 0 abrechenbar.Eine Basis für Einzelkiefergerät nach BEL 701 0 kann nach der Erläuterung zum Leistungsinhalt aus Kunststoff oder Metall bestehen. Dies gilt entsprechend auch für eine GNE-Apparatur. Aufgrund individuell unterschiedlicher Gegebenheiten kann keine allgemeingültige Abrechnungssystematik für die Herstellung einer GNE-Apparatur formuliert werden.“

    Hinweise zur Rechnungslegung
    Da es sich bei dieser Leistung nur um die „Grundleistung“ handelt, müssen im selben Zusammenhang noch weitere Leistungen erbracht und abgerechnet werden.
    Da die kieferorthopädischen Apparaturen zum Teil stark voneinander abweichen können, ist größte Sorgfalt bei der Auftragsbeschreibung aus der Zahnarztpraxis, bei der Dokumentation seitens des Zahntechnikers sowie bei der Rechnungslegung geboten.