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BEL II 164 0
Vestibuläre Verblendung Komposit

Vestibuläre Verblendung Komposit

BEL II 164 0 Schnellcheck

no-check
Nicht abrechenbar
  • Verblendungen, die außerhalb des Verblendbereichs stattfinden, sind nicht über das BEL II abrechenbar.
  • Vollständige Verblendungen erfüllen nicht die Voraussetzungen der BEL 164 0.
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Das Abrechnen der benötigten Konditionierung ist über den zusätzlichen Ansatz der BEL 155 0 (Konditionierung je Zahn/Flügel) möglich.
  • Abrechnungsbestimmung

    Erläuterung zum Leistungsinhalt
    Vestibuläre Verblendung von gegossenen Metallflächen mit Komposit durch eine in der Regel dreifarbige Standardschichtung.

    Die BEL 164 0 schließt die Verblendung der Schneidekante bei den Zähnen 1–3 mit ein.

    Erläuterungen zur Abrechnung
    Die BEL 164 0 ist für die vestibuläre Verblendung einer Krone nach BEL 102 4 und BEL 102 8, einem Brückenglied nach BEL 110 0, einer teleskopierenden Krone nach BEL 120 0 und BEL 120 1 oder einer Rückenschutzplatte nach BEL 208 1 abrechenbar.

    Die BEL 164 0 ist im Rahmen der Wiederherstellung einer Verblendung auch für die Herstellung einer Facette abrechenbar.

  • Spitta Kommentar

    Hinweise zur Abrechnung

    • Bei der vestibulären Verblendung aus Komposit handelt es sich um die „Standardverblendung“ bei telekopierenden Kronen.
    • Die vestibuläre Verblendung aus Komposit ist eine ergänzende Leistung zu den Nummern
      • BEL 102 4 (Krone für vestibuläre Verblendung),
      • BEL 102 8 (Krone für vestibuläre Verblendung bei Implantatversorgung),
      • BEL 110 0 (Brückenglied, Metall),
      • BEL 120 0 (Teleskopierende Krone),
      • BEL 120 1 (Teleskopierende Primär- oder Sekundärkrone) und
      • BEL 208 1 (Rückenschutzplatte).
    • Sollte im Rahmen einer Instandsetzung nur ein Teil einer vestibulären Kompositverblendung (z. B. der Randbereich) erneuert werden, ist innerhalb des BEL II nur die Leistung 164 0 anzurechnen.

    Hinweise zur Rechnungslegung
    Zur Rechnungslegung sollte genau geprüft werden, ob die Verblendungen innerhalb des Verblendbereichs (im Oberkiefer bis einschließlich Zahn 5 sowie im Unterkiefer bis einschließlich Zahn 4) stattfinden.