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BEL II 382 1
Weichkunststoff

Verarbeitung von Weichkunststoff

BEL II 382 1 Schnellcheck

no-check
Nicht abrechenbar
  • Die BEL 382 1 beschreibt nicht die Verwendung von Sonderkunststoffen.
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Da die BEL 382 1 keine eigenständige Leistung ist, kann sie eine Folgeleistung zu folgenden vorherigen Abrechnungsleistungen darstellen:
  • Das verwendete Material ist gesondert abrechnungsfähig.
  • Abrechnungsbestimmung

    Erläuterung zum Leistungsinhalt
    Verarbeitung von Weichkunststoff bei der Herstellung oder Wiederherstellung der Basis einer Prothese, eines Basisteils einer Prothese oder bei der Herstellung eines Aufbissbehelfs.

    Erläuterungen zur Abrechnung
    Die BEL 382 1 ist je Prothese oder je Aufbissbehelf einmal abrechenbar.

  • Spitta Kommentar

    Hinweise zur Abrechnung

    • Die BEL 382 1 umfasst alle Leistungen, die bei der Verarbeitung von Weichkunststoff an einer Prothese oder einem Aufbissbehelf anfallen. Hierbei ist es unerheblich, ob eine ganze Basis oder lediglich ein Teil der Basis mit Weichkunststoff hergestellt wird.

    Hinweise zur Rechnungslegung
    In der Abrechnung von Weichkunststoff (insbesondere bei Schienen) können in den einzelnen KZV-Gebieten unterschiedliche Bestimmungen gelten. Hier muss genau geprüft werden, ob die Abrechnung der BEL 382 1 in dem jeweiligen KZV-Gebiet möglich ist. Aus diesem Grund ist größte Sorgfalt bei der Rechnungslegung geboten.