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BEL II 362 8
Fertigstellen je Zahn bei Implantatv.

Fertigstellung einer Prothese, je Zahn bei Implantatversorgung

BEL II 362 8 Schnellcheck

no-check
Nicht abrechenbar
  • Bei der Fertigstellung für eine Versorgung außerhalb der Nr. 36 b der Zahnersatz-Richtlinie (atrophierter zahnloser Kiefer) ist die BEL 362 8 nicht abrechenbar.
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Bei der Fertigstellung einer Prothese ist neben der BEL 362 8 auch die BEL 361 8 (Fertigst. Grundeinheit bei Implantatv.) erforderlich, da die BEL 362 8 keine eigenständige Leistung ist.
  • Wird im Rahmen einer Fertigstellung ein Zahn zahnfarben hinterlegt (BEL 384 0), so sind sowohl die BEL 302 8 (Aufst. Wachs- oder Kunststoff je Zahn bei Implantatv.), die BEL 303 0 (Aufstellen Metall je Zahn) für die Aufstellung dieses Zahnes und die BEL 362 8 als auch die hierbei verwendeten Materialkosten für den Konfektionszahn anzusetzen.
  • Abrechnungsbestimmung

    Erläuterung zum Leistungsinhalt

    Erläuterungen zur Abrechnung
    Die BEL 362 8 ist für eine Versorgung nach Nr. 36 b der Zahnersatz-Richtlinie (atrophierter zahnloser Kiefer) abrechenbar.

    Die BEL 362 8 ist entsprechend der Zahl der aufgestellten Konfektionszähne abrechenbar.

  • Spitta Kommentar

    *Hinweise zur Abrechnung

    • Die BEL 362 8 deckt den Aufwand ab, der mit dem „Fertigstellen“, also der festen Verbindung des Einzelzahnes mit dem Kunststoffsattel, verbunden ist.

    Hinweise zur Rechnungslegung
    Die BEL 362 8 muss mit der Anzahl der verbrauchten und abzurechnenden Konfektionszähne übereinstimmen. Hier müssen sowohl die Mengen der Materialien (Konfektionszähne) als auch die Dokumentation der Leistungen des Zahntechnikers geprüft werden. Zusätzlich muss genaustens geprüft werden, dass es sich bei der Versorgung um eine Versorgung nach Nr. 36 b der Zahnersatz-Richtlinie (atrophierter zahnloser Kiefer) handelt. Aus diesem Grund ist größte Sorgfalt bei der Rechnungslegung geboten.