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BEL II 380 5
Gebogene Auflage

Einfache gebogene Halte- und/oder Stützvorrichtung — Gebogene Auflage

BEL II 380 5 Schnellcheck

  • Abrechenbar
    • einmal je Zahn
  • Nicht abrechenbar
    • Im Bereich der KFO ist die BEL 380 0 (Einfache gebogene Halte-/Stützvorrichtung) nicht abrechenbar.
    • Sollten für gebogene Auflagen vorgebogene Konfektionsklammern verwendet werden, können diese Elemente nicht abgerechnet werden.
  • Zusätzlich abrechenbar
    • Im Falle einer Instandsetzung kann zusätzlich die BEL 801 0 (Grundeinheit ZE) abgerechnet werden.
    • Darüber hinaus kann im Falle einer Instandsetzung zusätzlich die BEL 802 5 (LE Halte- und/oder Stützvorrichtung einarbeiten) abgerechnet werden. Wenn zudem eine Metallverbindung notwendig ist, kann dies über die {BEL807 0|BEL 807 0} (Metallverbindung bei Instandsetzung/Erweiterung) abgerechnet werden.
check
Abrechenbar
  • einmal je Zahn
no-check
Nicht abrechenbar
  • Im Bereich der KFO ist die BEL 380 0 (Einfache gebogene Halte-/Stützvorrichtung) nicht abrechenbar.
  • Sollten für gebogene Auflagen vorgebogene Konfektionsklammern verwendet werden, können diese Elemente nicht abgerechnet werden.
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Im Falle einer Instandsetzung kann zusätzlich die BEL 801 0 (Grundeinheit ZE) abgerechnet werden.
  • Darüber hinaus kann im Falle einer Instandsetzung zusätzlich die BEL 802 5 (LE Halte- und/oder Stützvorrichtung einarbeiten) abgerechnet werden. Wenn zudem eine Metallverbindung notwendig ist, kann dies über die {BEL807 0|BEL 807 0} (Metallverbindung bei Instandsetzung/Erweiterung) abgerechnet werden.
  • Abrechnungsbestimmung

    Erläuterung zum Leistungsinhalt
    Hierzu zählt die einfache gebogene Auflage (nicht Kralle).

    Erläuterung zur Abrechnung

  • Spitta Kommentar

    Hinweise zur Abrechnung

    • Die BEL 380 5 umfasst alle Leistungen, die im Zusammenhang mit dem Anfertigen dieser gebogenen Auflage anfallen.

    Hinweise zur Rechnungslegung
    Da gebogene Auflagen überwiegend bei provisorischem Zahnersatz sowie Wiederherstellungen/Erweiterungen, Schienen oder kieferorthopädischen Geräten verwendet werden, ist in der Abrechnung genau darauf zu achten, ob es sich um gebogene oder gegossene Klammern handelt. Hier muss ein genauer Abgleich des Arbeitsauftrages seitens der Zahnarztpraxis mit den erbrachten zahntechnischen Leistungen geschehen. Aus diesem Grund ist größte Sorgfalt bei der Rechnungslegung geboten.