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BEL II 301 8
Aufstellung Grundeinheit bei Implantatv.

Aufstellung Grundeinheit, je Kiefer, bei Implantatversorgung

BEL II 301 8 Schnellcheck

check
Abrechenbar
  • einmal je Kiefer
no-check
Nicht abrechenbar
  • Die BEL 301 8 ist nicht abrechenbar, wenn es sich nicht um eine Versorgung nach Nr. 36 b der Zahnersatz-Richtlinie (atrophierter zahnloser Kiefer) handelt.
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Die BEL 302 8 (Aufst. Wachs- oder Kunststoff je Zahn bei Implantatv.) ist zusätzlich abrechenbar.
  • Außerdem kann die BEL 303 0 (Aufstellen Metall je Zahn) abgerechnet werden.
  • Auch die BEL 383 0 (Zahn zahnfarben hergestellt) ist zusätzlich abrechenbar.
  • Abrechnungsbestimmung

    Erläuterung zum Leistungsinhalt

    Erläuterungen zur Abrechnung
    Die BEL 301 8 ist für eine Versorgung nach Nr. 36 b der Zahnersatz-Richtlinie (atrophierter zahnloser Kiefer) abrechenbar.

    Die BEL 301 8 ist als Grundeinheit für die Aufstellung von Konfektionszähnen auf Wachsbasis, Kunststoffbasis oder Metallbasis unter Verwendung eines Mittelwertartikulators abrechenbar.

  • Spitta Kommentar

    Hinweise zur Abrechnung

    • Die BEL 301 8 ist die Grundeinheit für kommende Leistungseinheiten (in diesem Fall „Aufstellung von Konfektionszähnen“) und kann auch nur in diesem Zusammenhang abgerechnet werden.
    • Als vorbereitende Grundeinheit für zusätzliche Leistungen kann die BEL 301 8 nicht allein abgerechnet werden, sondern muss immer durch zusätzliche Leistungen komplettiert werden.

    Hinweise zur Rechnungslegung
    Bei der BEL 301 8 ist darauf zu achten, dass es sich um eine Versorgung nach Nr. 36 b der Zahnersatz-Richtlinie (atrophierter zahnloser Kiefer) handeln muss. Hier müssen der Arbeitsauftrag, die Technikerdokumentation und die nachfolgende Abrechnung genau geprüft werden.