Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
BEL II 801 8
Grundeinh. Instands. ZE/implantatgest.
Grundeinheit für Instandsetzung und/oder Erweiterung einer implantatgestützten Prothese
BEL II 801 8 Schnellcheck
- Abrechenbar
- einmal je Kiefer
- Nicht abrechenbar
- Bei Neuanfertigungen können keine Leistungen aus der Hauptgruppe 8 abgerechnet werden.
- Zusätzlich abrechenbar
- Je nach Instandsetzung sind folgende zusätzliche Leistungen möglich:
- BEL 160 0 (Vestibuläre Verblendung Kunststoff)
- BEL 164 0 (Vestibuläre Verblendung Komposit)
- BEL 383 0 (Zahn zahnfarben hergestellt)
- BEL 384 0 (Zahn zahnfarben hinterlegt)
- BEL 802 1 (LE Sprung)
- BEL 802 2 (LE Bruch)
- BEL 802 3 (LE Einarbeiten Zahn)
- BEL 802 4 (LE Basisteil Kunststoff)
- BEL 802 5 (LE Halte- und/oder Stützvorrichtung einarbeiten)
- BEL 802 6 (LE Rückenschutzplatte einarbeiten)
- Diese Leistungen unterliegen hinsichtlich ihrer Menge oder Kombination keinerlei Einschränkungen. Zusätzlich sind je nach Aufwand noch weitere Leistungen des BEL II aus anderen Hauptgruppen abrechenbar.
- Je nach Instandsetzung sind folgende zusätzliche Leistungen möglich:
- Vergleich BEL II BEB 97 BEB ZT
- Abrechnungsbestimmung
Erläuterung zum Leistungsinhalt
Instandsetzen und/oder Erweiterung einer Prothese im Kunststoff- oder Metallbereich.Erläuterungen zur Abrechnung
Die BEL 801 8 ist nur für eine Versorgung nach Nr. 36 b der Zahnersatz-Richtlinie (Ausnahmefälle atrophierter zahnloser Kiefer) abrechenbar.Die BEL 801 8 ist als Grundeinheit einmal je Prothese in Verbindung mit den BEL 802 1, BEL 802 2, BEL 802 3 und BEL 802 4 abrechenbar.
- Spitta Kommentar
Hinweise zur Abrechnung
- Die L-Nr. 801 8 ist nur abrechenbar, wenn es sich um Instandsetzungen für eine Versorgung nach Nr. 36 b der Zahnersatz-Richtlinie („Ausnahmefälle atrophierter zahnloser Kiefer“) handelt.
- Die L-Nr. 801 8 ist keine eigenständige Leistung, sondern kann nur in Verbindung mit weiteren Positionen abgerechnet werden.
Hinweise zur Rechnungslegung
Da es sich bei dieser Leistung nur um die „Grundleistung“ im Zusammenhang mit Nr. 36 b der Zahnersatz-Richtlinie „Ausnahmefälle atrophierter zahnloser Kiefer“ handelt, müssen noch weitere Leistungen erbracht und abgerechnet werden.Zudem gehören die Reparaturaufträge bei Ausnahmefällen nicht zum Tagesgeschäft, weshalb größte Sorgfalt bei der Auftragsbeschreibung aus der Zahnarztpraxis, bei der Dokumentation seitens des Zahntechnikers sowie bei der Rechnungslegung geboten ist.