Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
BEL II 808 8
Teilunterfütterung/implantatgest.
Teilunterfütterung einer implantatgestützten Basis
BEL II 808 8 Schnellcheck
- Abrechenbar
- einmal je Kiefer
- Nicht abrechenbar
- Für die Teilunterfütterung einer nicht implantatgestützten Basis ist die BEL 808 8 nicht abrechenbar.
- Zusätzlich abrechenbar
- Für eine Unterfütterung ist das Fixieren der Modelle in einem Fixator nach der BEL 011 2 (Fixator) abrechnungsfähig.
- Die BEL 001 8 (Modell bei Implantatversorgung) wird bei einer Unterfütterung für den Gegenbiss/Konter benötigt und entsprechend abgerechnet.
- Werden gleichzeitig zur Unterfütterung weitere Instandsetzungsmaßnahmen erbracht, sind diese zusätzlich über die jeweiligen Leistungsnummern abzurechnen. In diesem Zusammenhang ist die BEL 801 8 (Grundeinh. Instands. ZE/implantatgest.) möglich.
- Vergleich BEL II BEB 97 BEB ZT
- Abrechnungsbestimmung
Erläuterung zum Leistungsinhalt
Basisteil unterfüttern, ggf. einschließlich Sicherung von vorhandenen Verbindungselementen.Erläuterungen zur Abrechnung
Die BEL 808 8 ist für eine Versorgung nach Nr. 36 b der Zahnersatz-Richtlinie (atrophierter zahnloser Kiefer) abrechenbar.Die BEL 808 8 ist je Prothese einmal abrechenbar.
Die BEL 808 8 ist keine Instandsetzung im Sinne der BEL 801 8, BEL 802 1, BEL 802 2, BEL 802 3, BEL 802 4, BEL 802 5, BEL 802 6 oder BEL 802 7.
Für die Fixierung der Bisslage mit einem zweiten Modell und dem Einstellen in einen Fixator, sind die BEL 001 8 und BEL 011 2, nicht jedoch BEL 012 8 abrechenbar.
- Spitta Kommentar
Hinweise zur Abrechnung
- Die BEL 808 8 umfasst die Unterfütterung eines Teils der auf der Schleimhaut aufliegenden Basis einer implantatgestützten Teil- oder Totalprothese. Selbst wenn mehrere Bereiche einer Basis unterfüttert werden, ist die BEL 808 8 nur einmal abzurechnen.
- Die BEL 808 8 ist für eine Versorgung nach Nr. 36 b der Zahnersatz-Richtlinie (atrophierter zahnloser Kiefer) abrechenbar.
Hinweise zur Rechnungslegung
Die BEL 808 8 bezieht sich immer nur auf die Teilunterfütterung einer Prothesenbasis und kann entsprechend nur einmal je Kiefer abgerechnet werden.Bezüglich der eventuellen Begleitleistungen ist größte Aufmerksamkeit bei der Auftragsbeschreibung, bei der Dokumentation seitens des Zahntechnikers sowie bei der Rechnungslegung geboten.