Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
BEL II 809 0
Vollständige Unterfütterung
Vollständige Unterfütterung einer Basis
BEL II 809 0 Schnellcheck
- Abrechenbar
- einmal je Kiefer
- Nicht abrechenbar
- Für die Unterfütterung einer Unterkieferprotrusionsschiene kann die BEL 809 0 nicht abgerechnet werden.
- Zusätzlich abrechenbar
- Für eine Unterfütterung ist das Fixieren der Modelle in einem Fixator nach der BEL 011 2 (Fixator) abrechnungsfähig.
- Die BEL 001 0 (Modell) wird bei einer Unterfütterung für den Gegenbiss/Konter benötigt und entsprechend abgerechnet.
- Werden gleichzeitig zur Unterfütterung weitere Instandsetzungsmaßnahmen erbracht, sind diese zusätzlich über die jeweiligen Leistungsnummern abzurechnen. In diesem Zusammenhang ist dann die BEL 801 0 (Grundeinheit ZE) möglich.
- Vergleich BEL II BEB 97 BEB ZT
- Abrechnungsbestimmung
Erläuterung zum Leistungsinhalt
Basis unterfüttern (bei Basis FKO-Gerät, je Kiefer).Basis unterfüttern mit funktioneller Randgestaltung ggf. einschließlich Sicherung von vorhandenen Verbindungselementen.
Erläuterungen zur Abrechnung
Die BEL 809 0 ist je Prothese und KFO-Basis einmal abrechenbar, bei bimaxillärem Gerät je Kiefer.Die BEL 809 0 ist keine Instandsetzung im Sinne der BEL 801 0, BEL 802 2, BEL 802 2, BEL 802 3, BEL 802 4, BEL 802 5, BEL 802 6, BEL 802 7, BEL 861 0, BEL 862 0 und BEL 863 0.
Für die Fixierung der Bisslage mit einem zweiten Modell und dem Einstellen in einen Fixator, sind die BEL 001 0 und BEL 011 2, nicht jedoch BEL 012 0 abrechenbar.
- Spitta Kommentar
Hinweise zur Abrechnung
- Der Auftrag „vollständige Unterfütterung mit funktioneller Randgestaltung“ löst in der zahntechnischen Abrechnung keine andere Leistung aus.
Hinweise zur Rechnungslegung
Die BEL 809 0 bezieht sich immer nur auf die vollständige Unterfütterung einer Prothesenbasis und kann entsprechend nur einmal je Kiefer abgerechnet werden.Bezüglich der eventuellen Begleitleistungen ist größte Aufmerksamkeit bei der Auftragsbeschreibung, bei der Dokumentation seitens des Zahntechnikers sowie bei der Rechnungslegung geboten.