Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
BEL II 801 0
Grundeinheit ZE
Grundeinheit für Instandsetzung und/oder Erweiterung einer Prothese
BEL II 801 0 Schnellcheck
- Abrechenbar
- einmal je Kiefer
- Nicht abrechenbar
- Bei Neuanfertigungen können keine Leistungen aus der Hauptgruppe 8 abgerechnet werden.
- Zusätzlich abrechenbar
- Je nach Instandsetzung sind folgende zusätzliche Leistungen möglich:
- BEL 160 0 (Vestibuläre Verblendung Kunststoff)
- BEL 164 0 (Vestibuläre Verblendung Komposit)
- BEL 383 0 (Zahn zahnfarben hergestellt)
- BEL 384 0 (Zahn zahnfarben hinterlegt)
- BEL 802 1 (LE Sprung)
- BEL 802 2 (LE Bruch)
- BEL 802 3 (LE Einarbeiten Zahn)
- BEL 802 4 (LE Basisteil Kunststoff)
- BEL 802 5 (LE Halte- und/oder Stützvorrichtung einarbeiten)
- BEL 802 6 (LE Rückenschutzplatte einarbeiten)
- BEL 802 7 (LE Kunststoffsattel)
- Diese Leistungen unterliegen hinsichtlich ihrer Menge oder Kombination keinerlei Einschränkungen. Zusätzlich sind je nach Aufwand noch weitere Leistungen des BEL II aus anderen Hauptgruppen abrechenbar.
- Je nach Instandsetzung sind folgende zusätzliche Leistungen möglich:
- Vergleich BEL II BEB 97 BEB ZT
- Abrechnungsbestimmung
Erläuterung zum Leistungsinhalt
Instandsetzung und/oder Erweiterung einer Prothese im Kunststoff- oder Metallbereich.Erläuterungen zur Abrechnung
Die BEL 801 0 ist als Grundeinheit einmal je Prothese in Verbindung mit den BEL 802 1, BEL 802 2, BEL 802 3, BEL 802 4, BEL 802 5, BEL 802 6, BEL 802 7, BEL 160 0, BEL 164 0 sowie BEL 383 0 und BEL 384 0 abrechenbar. - Spitta Kommentar
Hinweise zur Abrechnung
- Die BEL 801 0 deckt fertigungstechnisch den Aufwand ab, der durch Vor- und Nacharbeit bei der Durchführung der eigentlichen „Reparatur“, z. B. durch das Anrauen der Basis, das „Ausarbeiten“ oder das „Polieren“, entsteht.
- Somit ist die BEL 801 0 keine eigenständige Leistung. Sie kann daher nur in Verbindung mit weiteren Positionen abgerechnet werden.
Hinweise zur Rechnungslegung
Da es sich bei dieser Leistung nur um die „Grundleistung“ handelt, müssen noch weitere Leistungen erbracht und abgerechnet werden.Da die Reparaturaufträge im Verhältnis zu den erbrachten Leistungen zum Teil stark voneinander abweichen können, ist größte Sorgfalt bei der Auftragsbeschreibung aus der Zahnarztpraxis, bei der Dokumentation seitens des Zahntechnikers sowie bei der Rechnungslegung geboten.