Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
BEL II 809 8
Vollst. Unterfütterung/implantatgest.
Vollständige Unterfütterung einer implantatgestützten Basis
BEL II 809 8 Schnellcheck
- Abrechenbar
- einmal je Kiefer
- Nicht abrechenbar
- Für die vollständige Unterfütterung einer nicht implantatgestützten Basis ist die BEL 809 8 nicht möglich.
- Zusätzlich abrechenbar
- Für eine Unterfütterung ist das Fixieren der Modelle in einem Fixator nach der BEL 011 2 (Fixator) abrechnungsfähig.
- Die BEL 001 8 (Modell bei Implantatversorgung) wird bei einer Unterfütterung für den Gegenbiss/Konter benötigt und entsprechend abgerechnet.
- Werden gleichzeitig zur Unterfütterung weitere Instandsetzungsmaßnahmen erbracht, sind diese zusätzlich über die jeweiligen Leistungsnummern abzurechnen. In diesem Zusammenhang ist dann die BEL 801 8 (Grundeinh. Instands. ZE/implantatgest.) möglich.
- Vergleich BEL II BEB 97 BEB ZT
- Abrechnungsbestimmung
Erläuterung zum Leistungsinhalt
Basis unterfüttern.Basis unterfüttern mit funktioneller Randgestaltung ggf. einschließlich Sicherung von vorhandenen Verbindungselementen.
Erläuterungen zur Abrechnung
- Die BEL 809 8 ist je Prothese einmal abrechenbar.
- Die BEL 809 8 ist für eine Versorgung nach Nr. 36 b der Zahnersatz-Richtlinie (atrophierter zahnloser Kiefer) abrechenbar.
- Die BEL 809 8 ist keine Instandsetzung im Sinne der BEL 801 8, 802 2, BEL 802 2, BEL 802 3, BEL 802 4, BEL 802 5, BEL 802 6 oder BEL 802 7.
- Für die Fixierung der Bisslage mit einem zweiten Modell und dem Einstellen in einen Fixator, sind die BEL 001 8 und BEL 011 2, nicht jedoch nach BEL 012 8 abrechenbar.
- Spitta Kommentar
Hinweise zur Abrechnung
- Die BEL 809 8 umfasst die Unterfütterung des vollständigen Teils der auf der Schleimhaut aufliegenden Basis einer implantatgestützten Teil- oder Totalprothese.
- Sie ist zudem im Rahmen einer Versorgung nach Nr. 36 b der Zahnersatz-Richtlinie (atrophierter zahnloser Kiefer) abrechenbar.
Hinweise zur Rechnungslegung
Die BEL 809 8 bezieht sich immer nur auf die vollständige Unterfütterung einer Prothesenbasis und kann entsprechend nur einmal je Kiefer abgerechnet werden.Bezüglich der eventuellen Begleitleistungen ist größte Aufmerksamkeit bei der Auftragsbeschreibung, bei der Dokumentation seitens des Zahntechnikers sowie bei der Rechnungslegung geboten.