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GOÄ 5095
Schädelteile in Spezialprojektionen

Schädelteile in Spezialprojektionen, je Teil

  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Die Ä5095 ist gemäß ihrer Leistungsbeschreibung abrechenbar für Schädelteilaufnahmen in Spezialprojektion. Infrage kommen verschiedene Arten von Schädelteilen, z. B. Kiefergelenksaufnahmen, Aufbissaufnahmen, Teilaufnahmen des Unterkiefers oder Jochbogenaufnahmen. Die Ä5095 kann je in Spezialprojektion separat aufgenommenem Schädelteil berechnet werden. Zwei notwendig getrennte Aufnahmen von zwei unterschiedlichen Schädelteilen berechtigen demnach zum zweimaligen Ansatz der Ä5095. Bildet eine Spezialprojektion zwei Schädelteile ab, kann die Ä5095 aber nur einmal berechnet werden.

      Anwendungsempfehlung

      Mit den Gebühren für die Ä5095 sind alle Kosten abgegolten. Das gilt auch die Auslagen für die Röntgenaufnahmen selber (Filmmaterial und deren Entwicklung/Fixierung). Abgegolten und nicht gesondert berechenbar sind darüber hinaus die Dokumentation und Aufbewahrung der Datenträger.

      Die Ä5095 ist nur bei Bilddokumentation auf einem Röntgenfilm oder einem anderen Langzeitdatenträger berechnungsfähig. Werden Röntgenaufnahmen versendet (z. B. an einen Gutachter) können Versand und Portokosten berechnet werden.

      Die Befundmitteilung oder der einfache Befundbericht mit Angaben zu Befund(en) und zur Diagnose sind Bestandteil der Ä5095 und nicht gesondert berechenbar.

      Die reine Beurteilung von Röntgenaufnahmen (auch Fremdaufnahmen) entspricht nicht der Leistungsbeschreibung der Ä5095 und ist nicht gesondert berechnungsfähig.

      Eine halbseitige Panoramaschichtaufnahme der Kiefer erfüllt nicht den Leistungsinhalt der Ä5095. Hierfür steht die GOÄ 5004 zur Verfügung.

      Kleine Einzelbildaufnahmen/Zahnfilmaufnahmen entsprechen nicht dem Leistungsinhalt der Ä5095. Hierfür steht die GOÄ 5000 zur Verfügung.

    • Zuschlag

      In Verbindung mit der Ä5095 kann der Zuschlag Ä 5298 für die digitale Radiographie berechnet werden. Der Zuschlag nach Nummer Ä 5298 beträgt 25 % des einfachen Gebührensatzes der betreffenden Leistung. Im Zusammenhang mit der Ä5095 beläuft sich der Zuschlag Ä 5298 auf 2,92 €. Bei der Rechnungslegung ist der Zuschlag unmittelbar im Anschluss an die zuschlagsfähige Leistung aufzuführen.

  • Fallbeispiele

    Die Abrechnung der Ä5095 kommt in der Zahnheilkunde z. B. infrage für Aufbissaufnahmen, Teilaufnahmen des Unterkiefers oder Jochbogenaufnahmen.

    Die Ä5095 ist auch für Kiefergelenksaufnahmen zutreffend. Werden beide Kiefergelenke aufgenommen, handelt es sich um zwei Aufnahmen von zwei „Teilen“ und die Ä5095 kann folgerichtig zweimal angesetzt werden.

    Werden von einem Kiefergelenk zwei verschiedene Aufnahmen angefertigt (z. B. einmal bei geöffnetem und einmal bei geschlossenem Mund) ist die Ä5095 ebenfalls zweimal zu berechnen.