Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
BEL II 721 0
Spezial-Schraube einarbeiten
Spezial-Schraube einarbeiten
BEL II 721 0 Schnellcheck
- Abrechenbar
- einmal je Schraube
- Nicht abrechenbar
- Für die Verbindung zweier Metallteile, z. B. im Rahmen eines festsitzenden kieferorthopädischen Gerätes mittels einer Spezialschraube, ist die BEL 807 0 (Metallverbindung bei Instandsetzung/Erweiterung) nicht abrechenbar.
- Zusätzlich abrechenbar
- Beim Einarbeiten einer Spezialschraube ist fast zwangsläufig auch die BEL 722 0 (Trennen einer Basis) erforderlich, um die Funktionalität der Schraube zu gewährleisten.
- Für die Verbindung zweier Metallteile, z. B. im Rahmen eines festsitzenden kieferorthopädischen Gerätes mittels einer Schraube, ist neben der BEL 721 0 die BEL 744 0 (Metallverbindung [KFO]) ansetzbar.
- Vergleich BEL II BEB 97 BEB ZT
- Abrechnungsbestimmung
Erläuterung zum Leistungsinhalt
Einarbeiten einer Spezial-Schraube in eine BasisAls Spezial-Schrauben gelten z. B.
- Schrauben, deren Konstruktion ausschließlich Einzelzahnbewegung zulässt,
- Schrauben zur gezielten Sektorenbewegung,
- Schrauben für asymmetrische Bewegungen,
- Schrauben zur Metallverbindung,
- Reziproke Druck- und Zugschraube,
- Sagittale Druck- oder Zugschraube,
- Transversale Zugschraube.
Erläuterungen zur Abrechnung
– - Spitta Kommentar
Hinweis zur Abrechnung
- Im Zusammenhang mit der Abrechnung der L-Nr. 721 0 heißt es im Gemeinsamen Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes, des VDZI und der KZBV zur KFO-Abrechnung vom 29.02.2016:
„Sind für die Herstellung einer Apparatur zur Gaumennahterweiterung auch die L-Nrn. 701 0, 721 0 und 722 0 abrechenbar?
Neben den im individuellen Behandlungsfall erforderlichen Verankerungselementen nach L-Nr. 742 0 und den Metallverbindungen nach L-Nr. 744 0 sind die Basis nach L-Nr. 701 0, die Spezial-Schraube nach L-Nr. 721 0 und das Trennen der Basis nach L-Nr. 722 0 abrechenbar.
Eine Basis für Einzelkiefergerät nach L-Nr. 701 0 kann nach der Erläuterung zum Leistungsinhalt aus Kunststoff oder Metall bestehen. Dies gilt entsprechend auch für eine GNE-Apparatur. Aufgrund individuell unterschiedlicher Gegebenheiten kann keine allgemeingültige Abrechnungssystematik für die Herstellung einer GNE-Apparatur formuliert werden.“
Hinweise zur Rechnungslegung
Die Abrechnung der BEL 721 0 bezieht sich ausschließlich auf den KFO-Bereich und kann nur nach tatsächlich erbrachter Menge abgerechnet werden. Es ist zwingend zwischen der BEL 720 0 (Schraube einarbeiten) und der BEL 721 0 zu unterscheiden. Daher ist größte Aufmerksamkeit bei der Auftragsbeschreibung, bei der Dokumentation seitens des Zahntechnikers sowie bei der Rechnungslegung geboten. - Im Zusammenhang mit der Abrechnung der L-Nr. 721 0 heißt es im Gemeinsamen Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes, des VDZI und der KZBV zur KFO-Abrechnung vom 29.02.2016: