Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
BEL II 701 0
Basis für Einzelkiefergerät
Basis für Einzelkiefergerät
BEL II 701 0 Schnellcheck
- Abrechenbar
- einmal je Kiefer
- Nicht abrechenbar
- Leistungen, die nicht im Zusammenhang mit der Herstellung kieferorthopädischer Apparaturen stehen, können nicht abgerechnet werden.
- Zusätzlich abrechenbar
- Je nach Einzelkiefergerät sind folgende Leistungen zusätzlich zur BEL 701 0 möglich:
- BEL 710 0 (Aufbiss)
- BEL 711 0 (Abschirmelement)
- BEL 712 1 (Weichkunststoff [KFO])
- BEL 720 0 (Schraube einarbeiten)
- BEL 721 0 (Spezial-Schraube einarbeiten)
- BEL 722 0 (Trennen einer Basis)
- BEL 730 0 (Labialbogen)
- BEL 731 0 (Labialbogen modifiziert)
- BEL 732 0 (Labialbogen intermaxillär)
- BEL 733 0 (Feder, offen)
- BEL 734 0 (Feder, geschlossen)
- BEL 740 0 (Verbindungselement/intramaxillär)
- BEL 741 0 (Verbindungselement/intermaxillär)
- BEL 742 0 (Verankerungselement)
- BEL 750 0 (Einarmiges H-/A-Element)
- BEL 751 0 (Mehrarmiges H-/A-Element)
- Es sind zusätzlich weitere Leistungen aus anderen Hauptgruppen abrechenbar.
- Je nach Einzelkiefergerät sind folgende Leistungen zusätzlich zur BEL 701 0 möglich:
- Vergleich BEL II BEB 97 BEB ZT
- Abrechnungsbestimmung
Erläuterung zum Leistungsinhalt
Basis für Einzelkiefergerät aus Kunststoff oder Metall für verschiedene Arten kieferorthopädischer Apparaturen (z. B. Crozat-Gerät), einschließlich Radieren nach System und Abdecken von Kieferteilen.Erläuterung zur Abrechnung
– - Spitta Kommentar
Hinweise zur Abrechnung
- Gerätes, mit dessen Hilfe Einzelzahn- und/oder Sektorenbewegungen vorgenommen werden sollen, beschrieben.
- Im Zusammenhang mit der Herstellung einer Apparatur zur Gaumennahterweiterung(GNE) heißt es im Gemeinsamen Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes, des VDZI und der KZBV zur KFO-Abrechnung vom 29.02.2016:
„Sind für die Herstellung einer Apparatur zur Gaumennahterweiterung (GNE) auch die L-Nrn. 701 0, 721 0 und 722 0 abrechenbar?
Neben den im individuellen Behandlungsfall erforderlichen Verankerungselementen nach L-Nr. 742 0 und den Metallverbindungen nach L-Nr. 744 0 sind die Basis nach L-Nr. 701 0, die Spezial-Schraube nach L-Nr. 721 0 und das Trennen der Basis nach L-Nr. 722 0 abrechenbar.Eine Basis für Einzelkiefergerät nach BEL 701 0 kann nach der Erläuterung zum Leistungsinhalt aus Kunststoff oder Metall bestehen. Dies gilt entsprechend auch für eine GNE-Apparatur. Aufgrund individuell unterschiedlicher Gegebenheiten kann keine allgemeingültige Abrechnungssystematik für die Herstellung einer GNE-Apparatur formuliert werden.“
Hinweise zur Rechnungslegung
Da es sich bei dieser Leistung nur um die „Grundleistung“ handelt, müssen im selben Zusammenhang noch weitere Leistungen erbracht und abgerechnet werden.
Da die kieferorthopädischen Apparaturen zum Teil stark voneinander abweichen können, ist größte Sorgfalt bei der Auftragsbeschreibung aus der Zahnarztpraxis, bei der Dokumentation seitens des Zahntechnikers sowie bei der Rechnungslegung geboten.