Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
BEL II 742 0
Verankerungselement
Verankerungselement
BEL II 742 0 Schnellcheck
- Abrechenbar
- einmal je Element
- Nicht abrechenbar
- Hilfsteile, die für die Anfertigung von Verankerungselementen verwendet werden, können nicht als Material abgerechnet werden.
- Zusätzlich abrechenbar
- Wird an einem Verankerungselement die notwendige metallische Verbindung erzeugt, kann zusätzlich die BEL 744 0 (Metallverbindung [KFO]) je Metallverbindung abgerechnet werden.
- Vergleich BEL II BEB 97 BEB ZT
- Abrechnungsbestimmung
Erläuterung zum Leistungsinhalt
Ankerband oder Ankerkappe, individuell gefertigtErläuterung zur Abrechnung
– - Spitta Kommentar
Hinweise zur Abrechnung
- Im Zusammenhang mit der Abrechnung der L-Nr. 742 0 heißt es im Gemeinsamen ?Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes, des VDZI und der KZBV zur KFO-Abrechnung vom 29.02.2016:
„Sind für die Herstellung einer Apparatur zur Gaumennahterweiterung auch die L-Nrn. 701 0, 721 0 und 722 0 abrechenbar?
Neben den im individuellen Behandlungsfall erforderlichen Verankerungselementen nach L-Nr. 742 0 und den Metallverbindungen nach L-Nr. 744 0 sind die Basis nach L-Nr. 701 0, die Spezial-Schraube nach L-Nr. 721 0 und das Trennen der Basis nach L-Nr. 722 0 abrechenbar.
Eine Basis für Einzelkiefergerät nach L-Nr. 701 0 kann nach der Erläuterung zum Leistungsinhalt aus Kunststoff oder Metall bestehen. Dies gilt entsprechend auch für eine GNE-Apparatur. Aufgrund individuell unterschiedlicher Gegebenheiten kann keine allgemeingültige Abrechnungssystematik für die Herstellung einer GNE-Apparatur formuliert werden.“ - Im Gemeinsamen Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes, des VDZI und der KZBV zur KFO-Abrechnung vom 29.02.2016 heißt es im Zusammenhang mit der Abrechnung
„Aus den vertraglichen Bestimmungen, insbesondere der Einzelleistungssystematik des BEL II – 2014 und unter Berücksichtigung der länderspezifischen Höchstpreise kann keine Kostenobergrenze für die Herstellung eines Herbstscharnieres gefordert werden. Aufgrund individuell unterschiedlicher Gegebenheiten kann keine allgemeingültige Abrechnungssystematik für die Herstellung eines Herbstscharniers formuliert werden.“
Hinweise zur Rechnungslegung
Die Abrechnung der BEL 742 0 bezieht sich ausschließlich auf den KFO-Bereich und kann nur nach tatsächlich erbrachter Menge abgerechnet werden. Aufgrund der unterschiedlichen Verwendungen muss eindeutig sichergestellt werden, dass es sich um ein individuell hergestelltes Verankerungselement handelt. Daher ist größte Aufmerksamkeit bei der Auftragsbeschreibung, bei der Dokumentation seitens des Zahntechnikers sowie bei der Rechnungslegung geboten. - Im Zusammenhang mit der Abrechnung der L-Nr. 742 0 heißt es im Gemeinsamen ?Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes, des VDZI und der KZBV zur KFO-Abrechnung vom 29.02.2016: