Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
BEL II 712 1
Weichkunststoff (KFO)
Verarbeitung von Weichkunststoff
BEL II 712 1 Schnellcheck
- Abrechenbar
- einmal je Kiefer
- Nicht abrechenbar
- Die Verwendung von Weichkunststoff an einer Schiene kann nicht über die BEL 712 1 abgerechnet werden.
- Zusätzlich abrechenbar
- Je nach Gerät kann die BEL 712 1 je Kiefer abgerechnet werden. Das bedeutet, dass die Leistungen aus dem Bereich der Kieferorthopädie (jedoch nicht der Schienen) zusätzlich abzurechnen sind.
- Die Materialkosten sind gesondert abrechnungsfähig.
- Vergleich BEL II BEB 97
- Abrechnungsbestimmung
Erläuterung zum Leistungsinhalt
Verarbeitung von Weichkunststoff bei der Herstellung oder Wiederherstellung eines Positioners, von Aufbissen oder von Abschirmelementen.Erläuterungen zur Abrechnung
Die BEL 712 1 ist je Kiefer einmal abrechenbar.Die BEL 712 1 ist bei der Verwendung von elastischen Fertigteilen neben der BEL 710 0 nicht abrechenbar.
- Spitta Kommentar
Hinweise zur Abrechnung
- Im Zusammenhang mit der Abrechnung von Weichkunststoff heißt es im Gemeinsamen Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes, des VDZI und der KZBV zur KFO-Abrechnung vom 29.02.2016:
„Wie ist die Verarbeitung von Weichkunststoff in Verbindung mit der Herstellung von Aufbissbehelfen abzurechnen?
Ein Aufbissbehelf kann teilweise oder vollständig in Weichkunststoff hergestellt werden; gemäß der Erläuterung zum Leistungsinhalt kann die Verarbeitung von Weichkunststoff jedoch nicht nach der L-Nr. 712 1 abgerechnet werden. Die Verarbeitung von Weichkunststoff bei der Herstellung eines Aufbissbehelfs ist nach L-Nr. 382 1 abrechenbar.“
Hinweise zur Rechnungslegung
Die Abrechnung der BEL 712 1 bezieht sich ausschließlich auf den KFO-Bereich. Es ist daher größte Aufmerksamkeit bei der Auftragsbeschreibung, bei der Dokumentation seitens des Zahntechnikers sowie bei der Rechnungslegung geboten. - Im Zusammenhang mit der Abrechnung von Weichkunststoff heißt es im Gemeinsamen Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes, des VDZI und der KZBV zur KFO-Abrechnung vom 29.02.2016: