Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
BEL II 750 0
Einarmiges H-/A-Element
Einarmiges Halte- oder Abstützelement, je Zahn
BEL II 750 0 Schnellcheck
- Abrechenbar
- einmal je Halte- oder Abstützelement, maximal einmal je Zahn
- Nicht abrechenbar
- Hilfsteile, die für die Herstellung der BEL 750 0 vom Zahntechniker verwendet werden, können nicht in Rechnung gestellt werden.
- Zusätzlich abrechenbar
- In der Erläuterung zum Leistungsinhalt der BEL 750 0 sind alle unter dieser Position anzusetzenden Arten der Halte- und/oder Stützelemente aufgeführt.
- Werden darüber hinaus weitere einarmige Klammerarten benötigt, kann hierfür die BEL 380 0 (Einfache gebogene Halte-/Stützvorrichtung) angewendet werden.
- Wird die BEL 750 0 mittels einer Metallverbindung befestigt, ist die BEL 744 0 (Metallverbindung [KFO]) zusätzlich abrechnungsfähig.
- Vergleich BEL II BEB 97 BEB ZT
- Abrechnungsbestimmung
Erläuterung zum Leistungsinhalt
Einarmiges Halteelement gebogen (Tropfen-, Ösen-, Dreiecksklammer, Pfeil-, Knopfanker, Crozat-Haltesporn) oder Abstützelement gebogen (Dorn, Auflage, Steg).Erläuterungen zur Abrechnung
Wird ein Halte- oder Abstützelement hergestellt, welches nicht in der Erläuterung zum Leistungsinhalt der BEL 750 0 benannt ist, ist dieses nach der BEL 380 0 abzurechnen. - Spitta Kommentar
Hinweise zur Abrechnung
- Im Zusammenhang mit der Abrechnung der L-Nr. 750 0 heißt es im Gemeinsamen Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes, des VDZI und der KZBV zur KFO-Abrechnung vom 29.02.2016:
„Unter welcher L-Nr. wird im Bereich KFO eine gebogene Auflage abgerechnet?
Die Auflage als gebogenes Abstützelement ist unter der L-Nr. 750 0 abzurechnen, da sie unter der L-Nr. 750 0 benannt ist. Nur Halte- oder Abstützelemente, die nicht in der Erläuterung zum Leistungsinhalt der L-Nrn. 750 0 und 751 0 benannt sind, können nach den L-Nrn. 380 0 oder 381 0 abgerechnet werden.“
Hinweise zur Rechnungslegung
Die unterschiedlichen einarmigen H-/A-Elemente im Rahmen von KFO-Versorgungen sind möglich und abrechenbar.
Da diese Leistung häufig mehrfach an einer Apparatur erbracht wird, ist daher größte Aufmerksamkeit bei der Auftragsbeschreibung, bei der Dokumentation seitens des Zahntechnikers sowie bei der Rechnungslegung geboten. - Im Zusammenhang mit der Abrechnung der L-Nr. 750 0 heißt es im Gemeinsamen Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes, des VDZI und der KZBV zur KFO-Abrechnung vom 29.02.2016: