Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
BEL II 741 0
Verbindungselemente/intermaxillär
Verbindungs- oder Führungselemente intermaxillär
BEL II 741 0 Schnellcheck
- Abrechenbar
- einmal je Elementarpaar
- Nicht abrechenbar
- Hilfsteile, die für die Anfertigung von intermaxillären Verbindungs- oder Führungselementen verwendet werden, können nicht als Material abgerechnet werden.
- Die gebogene Retention am Verbindungs- oder Führungselement kann nicht zusätzlich abgerechnet werden.
- Zusätzlich abrechenbar
- Wird ein Verbindungselement nach der BEL 741 0 erneuert, kann dies im Rahmen der BEL 863 0 (LE Erneuerung eines Elementes/intermaxillär) abgerechnet werden.
- Vergleich BEL II BEB 97 BEB ZT
- Abrechnungsbestimmung
Erläuterung zum Leistungsinhalt
Die BEL 741 0 beinhaltet Verbindungselemente wie z. B.- U-Bügel
- Federbügel
- Doppelplattensteg
Erläuterungen zur Abrechnung
Die BEL 741 0 ist je Paar einmal abrechenbar.Die Erneuerung eines Elementes ist nach der BEL 863 0 abrechenbar.
- Spitta Kommentar
Hinweise zur Abrechnung
- Im Zusammenhang mit der Abrechnung der L-Nr. 741 0 heißt es im Gemeinsamen Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes, des VDZI und der KZBV zur KFO-Abrechnung vom 29.02.2016:
„Ist eine Schraube nach Prof. Sander unter der L-Nr. 741 0 (Verbindungselement) abrechenbar?
In der Erläuterung zum Leistungsinhalt der L-Nr. 741 0 werden beispielhaft und damit nicht abschließend Verbindungselemente aufgeführt. Die Schraube nach Prof. Sander hat durch die angebrachten Führungssporne den Charakter eines Verbindungselements. Ein intermaxilläres Verbindungselement nach der L-Nr. 741 0 kann ein Konfektionsteil sein, individuell hergestellt werden oder es kann ein Konfektionsteil mit einer individuellen Herstellung kombiniert werden. Die im Zusammenhang mit der Verwendung einer Schraube nach Prof. Sander erforderliche schiefe Ebene im Gegenkiefer ist, gemäß der Erläuterung zur Abrechnung der L-Nr. 703 0 nach L-Nr. 710 0 „Aufbiss“, abrechenbar.“ - Im Gemeinsamen Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes, des VDZI und der KZBV zur KFO-Abrechnung vom 29.02.2016 heißt es im Zusammenhang mit der Abrechnung der L-Nr. 741 0 außerdem:
„Ist die Abrechnung eines Herbstscharnieres an eine Kostenobergrenze gebunden?
Neben den im individuellen Behandlungsfall erforderlichen Verankerungselementen nach L-Nr. 742 0 und den Metallverbindungen nach L-Nr. 744 0 ist das intermaxilläre Verbindungselement nach L-Nr. 741 0 abrechenbar.
Aus den vertraglichen Bestimmungen, insbesondere der Einzelleistungssystematik des BEL II – 2014 und unter Berücksichtigung der länderspezifischen Höchstpreise kann keine Kostenobergrenze für die Herstellung eines Herbstscharnieres gefordert werden. Aufgrund individuell unterschiedlicher Gegebenheiten kann keine allgemeingültige Abrechnungssystematik für die Herstellung eines Herbstscharniers formuliert werden.“
Hinweise zur Rechnungslegung
Die Abrechnung der BEL 741 0 bezieht sich ausschließlich auf den KFO-Bereich und kann nur nach tatsächlich erbrachter Menge abgerechnet werden. Durch die unterschiedlichen Verwendungen muss eindeutig sichergestellt werden, dass es sich um ein intermaxilläres Verbindungselement handelt. Daher ist größte Aufmerksamkeit bei der Auftragsbeschreibung, bei der Dokumentation seitens des Zahntechnikers sowie bei der Rechnungslegung geboten. - Im Zusammenhang mit der Abrechnung der L-Nr. 741 0 heißt es im Gemeinsamen Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes, des VDZI und der KZBV zur KFO-Abrechnung vom 29.02.2016: