Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
BEL II 722 0
Trennen einer Basis
Trennen einer Basis
BEL II 722 0 Schnellcheck
- Abrechenbar
- einmal je Schraube oder Trennung
- Nicht abrechenbar
- Unabhängig von der Anzahl der Trennschnitte kann die BEL 722 0 nur einmal je Schraube abgerechnet werden.
- Zusätzlich abrechenbar
- Beim Einarbeiten einer Schraube ist fast zwangsläufig auch die BEL 722 0 erforderlich, um die Funktionalität der Schraube zu gewährleisten.
- Für die Abrechnung von BEL 722 0 muss nicht zwingend eine Basis aus Kunststoff vorhanden sein.
- Vergleich BEL II BEB 97 BEB ZT BEL II
- Abrechnungsbestimmung
- Spitta Kommentar
Hinweise zur Abrechnung
- Auch ohne Einbau einer Schraube sind Trennungen einer Basis möglich und abrechenbar.
- Im Zusammenhang mit der Abrechnung der L-Nr. 722 0 heißt es im Gemeinsamen Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes, des VDZI und der KZBV zur KFO-Abrechnung vom 29.02.2016:
„Ist die Berechnung der L-Nr. 722 0 (Trennen einer Basis) auch ohne die gleich zeitige Ansetzung der L-Nrn. 720 0 (Schraube einarbeiten) oder 721 0 (Spezialschraube einarbeiten) möglich?
Nach den Erläuterungen zum Leistungsinhalt der L-Nr. 722 0 ist das Trennen einer Basis ohne Schraube abrechenbar.
Die Abrechnungsfähigkeit der L-Nr. 722 0 besteht daher auch, wenn zeitgleich keine Schrauben nach L-Nrn. 720 0 oder 721 0 eingearbeitet werden.
Beispiele: Reparatur oder Unterfütterung unter Verwendung von vorhandenen Schrauben.“ - Im Gemeinsamen Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes, des VDZI und der KZBV zur KFO-Abrechnung vom 29.02.2016 heißt es im Zusammenhang mit der Abrechnung der L-Nr. 722 0 außerdem:
„Sind für die Herstellung einer Apparatur zur Gaumennahterweiterung (GNE) auch die L-Nrn. 701 0, 721 0 und 722 0 abrechenbar?
Neben den im individuellen Behandlungsfall erforderlichen Verankerungselementen nach L-Nr. 742 0 und den Metallverbindungen nach L-Nr. 744 0 sind die Basis nach L-Nr. 701 0, die Spezial-Schraube nach L-Nr. 721 0 und das Trennen der Basis nach L-Nr. 722 0 abrechenbar.
Eine Basis für Einzelkiefergerät nach L-Nr. 701 0 kann nach der Erläuterung zum Leistungsinhalt aus Kunststoff oder Metall bestehen. Dies gilt entsprechend auch für eine GNE-Apparatur. Aufgrund individuell unterschiedlicher Gegebenheiten kann keine allgemeingültige Abrechnungssystematik für die Herstellung einer GNE-Apparatur formuliert werden.“
Hinweise zur Rechnungslegung
Die Abrechnung der BEL 722 0 bezieht sich ausschließlich auf den KFO-Bereich und kann nur nach tatsächlich erbrachter Menge abgerechnet werden. Daher ist größte Aufmerksamkeit bei der Auftragsbeschreibung, bei der Dokumentation seitens des Zahntechnikers sowie bei der Rechnungslegung geboten.