Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
BEL II 120 0
Teleskopierende Krone
Teleskopierende Krone
BEL II 120 0 Schnellcheck
- Abrechenbar
- einmal je gegossener Teleskopkrone
- Nicht abrechenbar
- Die keramische Verblendung ist nicht über die BEL 162 0 (Vestibuläre Verblendung Keramik) abrechnungsfähig.
- Die BEL 120 0 kann nicht zwischen mehreren Laboren (z. B. Praxislabor und gewerblichem Labor) aufgeteilt werden.
- Zudem ist die BEL 120 1 (Teleskopierende Primär- oder Sekundärkrone) nicht gleichzeitig mit der BEL 120 0 abrechenbar.
- Zusätzlich abrechenbar
- Abrechnungsbestimmung
Erläuterung zum Leistungsinhalt
Gegossene Primär- und Sekundärteleskopkrone oder gegossene Primär- und Sekundärkonuskrone aus Metall unter Verwendung eines Mittelwertartikulators, Sekundärteleskopkrone oder Sekundärkonuskrone auch zur vestibulären VerblendungUmlaufende Fräsung, Pin setzen, je Segment, auch im Bereich des Kieferkammes und des an die Versorgung grenzenden Zahnes.
Sägeschnitt, Segment beschleifen und vorbereiten.
Präparationsgrenze darstellen, ggf. ausblocken, versiegeln oder lackieren,
Fügepassung über Hilfsteil je Fügung, formschlüssige Passung zur Fügung eines Sekundärteiles
ggf.
- Einzelstumpf aus Superhartgips, Kunststoff oder Metall
- Frässtumpf, Stumpf für reponierte Elemente einschließlich Reponieren
- Vorlötung, unterschiedliche Metalle
- Lötung, einfach
- Lötung, aufwendig bei Vorlötung oder besonderer Qualitätsanforderung, z. B. Sekundärteil an Basis
- Lötmodell
- Lotfreie Verbindung von Sekundärteil an Basis
- Gegossene Retention an Sekundärkrone zum Einarbeiten in Kunststoff- oder Metallbasis
Erläuterungen zur Abrechnung
Für die vestibuläre Verblendung einer Sekundärteleskopkrone oder einer Sekundärkonuskrone sind die BEL 160 0 oder BEL 164 0 abrechenbar. - Spitta Kommentar
*Hinweise zur Abrechnung
- Diese Leistung beschreibt die Teleskopkrone in der Gesamtheit und ist somit nicht teilbar.
- Eine Besonderheit bei dieser gegossenen Kronenleistung stellt die Zuordnung der Stumpfpositionen (Pin setzen, je Segment, auch im Bereich des Kieferkammes und des an die Versorgung angrenzenden Zahnes, Sägeschnitt, Segment beschleifen und vorbereiten, Präparationsgrenze darstellen, ggf. ausblocken, versiegeln oder lackieren, ggf. Einzelstumpf aus Superhartgips oder aus Kunststoff, Frässtumpf, Stumpf für reponierte Elemente einschließlich Reponieren) an die Kronenleistung dar. Diese „Modell-Teilleistungen“ sind nicht dem Sägemodell, sondern den Kronenleistungen zugeordnet und haben direkten Einfluss auf die Abrechnung, wenn die Kronenleistung gleichartig abgerechnet wird.
- Da innerhalb der BEB die Stumpf- und Pin-Positionen nicht Bestandteil der Kronenleistung sind, sind diese Leistungen bei einer gleichartigen Abrechnung zusätzlich über die jeweiligen BEB-Positionen in Rechnung zu stellen.
- Die Leistungen, die das Bearbeiten der Teleskopkrone beschreiben (umlaufende Fräsung, Fügepassung über Hilfsteil je Fügung, formschlüssige Passung zur Fügung eines Sekundärteiles, lotfreie Verbindung von Sekundärteil an Basis, gegossene Retention an Sekundärkrone zum Einarbeiten in Kunststoff- oder Metallbasis) sind ebenfalls in der BEL 120 0 enthalten.
Hinweise zur Rechnungslegung
Eine nicht unübliche Arbeitsteilung kann vorliegen, wenn z. B. das Praxislabor die Teleskopkrone und ein gewerbliches Labor anschließend den Modellguss anfertigt. Hier stellt sich oft die Frage, wer für die notwendige Metallverbindung (Teleskop-Modellguss) verantwortlich ist. Aufgrund der Leistungsinhalte der Teleskopkrone ist die Metallverbindung vom Hersteller der Teleskopkrone zu erbringen.Eine genaue Dokumentation über die erbrachten Leistungen ist seitens des Zahntechnikers notwendig. Hierbei müssen sowohl der Arbeitsauftrag als auch die erbrachte Leistung mit dem Technikerzettel übereinstimmen.