Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
BEL II 102 4
Krone für vestibuläre Verblendung
Krone für vestibuläre Verblendung
BEL II 102 4 Schnellcheck
- Abrechenbar
- einmal je Zahn
- Nicht abrechenbar
- Das Einstellen in einen Fixator (BEL 011 2) reicht für die Herstellung einer Teilkrone nicht aus.
- Die Verblendung einer Krone aus Keramik (z. B. Zirkon) ist nicht im Rahmen einer Regelversorgung möglich.
- Eine vollständig verblendete Krone erfüllt nicht den Leistungsinhalt der BEL 102 4.
- Begleitleistungen, wie z. B. Pin setzen, Sägeschnitt, Segment beschleifen, vorbereiten, Präparationsgrenze darstellen, ausblocken, versiegeln, lackieren, Einzelstumpf aus Superhartgips oder aus Kunststoff, Frässtumpf, Stumpf für reponierte Elemente oder Metallverbindungen (inklusive Material), sind bereits Bestandteil dieser Leistung.
- Zusätzlich abrechenbar
- Das Abrechnen eines Kontrollmodells ist über den zusätzlichen Ansatz der BEL 001 0 (Modell) je Kontrollmodell möglich.
- Die erforderliche Verblendung ist über die Nummern
- Vergleich BEL II BEB 97 BEB ZT
- Abrechnungsbestimmung
Erläuterung zum Leistungsinhalt
Gegossene Krone aus Metall, für vestibuläre Verblendung mit Kunststoff, Komposit oder Keramik unter Verwendung eines MittelwertartikulatorsPin setzen, je Segment, auch im Bereich des Kieferkammes und des an die Versorgung angrenzenden Zahnes.
Sägeschnitt, Segment beschleifen und vorbereiten.
Präparationsgrenze darstellen, ggf. ausblocken, versiegeln oder lackieren
ggf.
- Einzelstumpf aus Superhartgips oder aus Kunststoff, Frässtumpf, Stumpf für reponierte Elemente einschließlich Reponieren
- Vorlötung, unterschiedliche Metalle
- Lötung, einfach
- Lötung, aufwendig bei Vorlötung oder besonderer Qualitätsanforderung
- Lötmodell
Erläuterungen zur Abrechnung
Für die vestibuläre Verblendung einer Krone nach BEL 102 4 sind die BEL 160 0, BEL 162 0 oder BEL 164 0 abrechenbar. - Spitta Kommentar
Hinweise zur Abrechnung
- Die BEL 102 4 ist ausschließlich für vestibuläre Verblendungen vorgesehen. Bei Vollverblendungen würde für diese Krone nicht das BEL, sondern die BEB Anwendung finden.
- Eine Zahnfleischmaske kann über die BEL 002 3 (Verwendung von Kunststoff) je Front- und/oder Seitenzahngebiet (mit Ausnahme von Härtefällen), höchstens jedoch drei Mal je Modell (mit Ausnahme von Härtefällen) abgerechnet werden.
- Wird bei einer BEL 102 4 ein Lager für die Auflage einer Klammer oder einer separaten Auflage verwendet, so ist zusätzlich die Leistung nach der BEL 103 1 (Vorbereiten Krone) abrechenbar.
- Soll die Krone für eine vestibuläre Verblendung mit einem Schubverteilungsarm versehen werden, so ist zu dessen Fräsung ein Fräsmodell (BEL 005 5) erforderlich und abrechenbar.
- Die BEL 102 4 kann nur im Bereich der Verblendgrenzen erbracht werden.
- Die Zahnersatz-Richtlinien besagen, dass eine vestibuläre Verblendung bei den Zähnen 1 bis 3 auch die Schneidekante umfassen muss.
Hinweise zur Rechnungslegung
Zur Rechnungslegung muss der Herstellungsprozess mit den Leistungsinhalten der BEL 102 4 übereinstimmen.Sollte eine Metallverbindung entstehen, ist diese nicht als solche abrechenbar, da sie bereits in der Leistung beschrieben ist. Ebenso wäre auch das Lot als Material nicht abrechenbar, es sollte aber auf der Rechnung als Verbrauch dokumentiert werden.
Wird die Krone in einem individuellen Artikulator mit Gesichtsbogen hergestellt, so geht die Herstellung dieser Krone über den zahntechnischen Aufwand einer Regelleistung hinaus. Damit kann zwar nicht die Krone, zumindest jedoch der Mehraufwand, nach BEB berechnet werden.