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BEL II 208 1
Rückenschutzplatte

Rückenschutzplatte

BEL II 208 1 Schnellcheck

no-check
Nicht abrechenbar
  • Vor einer Rückenschutzplatte können keine Konfektionszähne „vorgeschliffen“ werden und als Verblendung abgerechnet werden.
  • Die BEL 212 0 (Zuschlag einzelne gegossene Klammer) ist im Zusammenhang mit 208 1 nicht abrechenbar.
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Da Rückenschutzplatten grundsätzlich verblendet werden müssen, können entweder die BEL 160 0 (Vestibuläre Verblendung Kunststoff) oder die BEL 164 0 (Vestibuläre Verblendung Komposit) abgerechnet werden.
  • Auch die BEL 161 0 (Zahnfleisch Kunststoff) ist zusätzlich abrechenbar.
  • Die {BEL165 0|BEL 165 0} (Zahnfleisch Komposit) ist ebenfalls abrechenbar.
  • Nachträglich erzeugte Rückenschutzplatten werden über eine Metallverbindung nach BEL 807 0 (Metallverbindung bei Instandsetzung/Erweiterung) an der Modellgussbasis befestigt.
  • Abrechnungsbestimmung

    Erläuterung zum Leistungsinhalt
    Gegossene Rückenschutzplatte für Verblendung, auch mit Kaufläche.

    Erläuterungen zur Abrechnung
    Die BEL 208 1 ist bei ungünstigen Biss- und Okklusionsverhältnissen, einzeln stehenden Zähnen oder über einem Sekundärteil eines Kugelknopfankers abrechenbar.

    Neben der BEL 208 1 sind die BEL 302 0, BEL 303 0 und BEL 362 0 nicht abrechenbar.

  • Spitta Kommentar

    Hinweise zur Abrechnung

    • Die Rückenschutzplatte ist ein brückengliedartiges, mit einer Metallbasis nach BEL 201 0 (Metallbasis) verbundenes Gerüst zur Aufnahme einer Verblendung.
    • Die Anzahl der Rückenschutzplatten muss mit der Anzahl der zugehörigen Verblendungen übereinstimmen.

    Hinweise zur Rechnungslegung
    Bei Rückenschutzplatten können keine Konfektionszähne oder Klebefacetten „vorgeschliffen“ werden. Hier muss ein genauer Abgleich des Arbeitsauftrages seitens der Zahnarztpraxis mit den erbrachten zahntechnischen Leistungen vorgenommen werden. Aus diesem Grund ist größte Sorgfalt bei der Rechnungslegung geboten.