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BEL II 210 0
Lösungshilfe

Lösungshilfe für Kombinationszahnersatz

BEL II 210 0 Schnellcheck

no-check
Nicht abrechenbar
  • Die Metallverbindung ist nicht abrechenbar.
  • Auch das verwendete Lot ist nicht abrechnungsfähig.
  • Sollte für eine gebogene Lösungshilfe ein vorgebogenes Hilfsteil verwendet werden, kann dieses Hilfsteil nicht in Rechnung gestellt werden.
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Diese ergänzende gegossene Leistung an einer herausnehmbaren Versorgung kann sowohl an einer Metallbasis als auch an Teleskopkronen erbracht werden.
  • Bei dieser gegossenen Leistung sind ansonsten keine weiteren Abrechnungsmöglichkeiten gegeben.
  • Sollte die Lösungshilfe „gebogen“ angefertigt werden, ist die BEL 380 0 (Einfache gebogene Halte-/Stützvorrichtung) anstelle der BEL 210 0 abzurechnen.
  • Abrechnungsbestimmung

    Erläuterung zum Leistungsinhalt
    Gegossene Vorrichtung, die der Lösung eines Kombinationszahnersatzes durch den Patienten dient.

    Eine gebogene Lösungshilfe für Kombinationszahnersatz ist nach BEL 380 0 abrechenbar.

    Erläuterung zur Abrechnung

  • Spitta Kommentar

    Hinweise zur Abrechnung

    • Werden nach einer keramischen Verblendung zwei Kronen/Brückengerüste nachträglich miteinander metallisch verbunden („Ofenlötung“), kann die BEL 150 0 (Metallverbindung nach Brand) je Verbindungsstelle abgerechnet werden.
    • Diese Leistung kann sowohl bei Neuanfertigungen als auch bei Instandsetzungen erbracht werden.
    • Lösungshilfen werden beidseitig im Seitenzahnbereich angebracht. Diese meist in Form eines Knopfes gestalteten Elemente dienen der Erleichterung des durch den Träger vorzunehmenden Herausnehmens von kombiniertem festsitzend-herausnehmbarem Zahnersatz.

    Hinweise zur Rechnungslegung
    Bei Lösungshilfen muss genau zwischen einer gegossenen und einer gebogenen Lösungshilfe unterschieden werden. Hier muss ein genauer Abgleich des Arbeitsauftrages seitens der Zahnarztpraxis mit den erbrachten zahntechnischen Leistungen vorgenommen werden. Aus diesem Grund ist größte Sorgfalt bei der Rechnungslegung geboten.