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BEL II 202 5
Kralle
Einarmige gegossene Halte-, Stütz- oder Verbindungselemente – Kralle
BEL II 202 5 Schnellcheck
- Abrechenbar
- je Kralle an einem Frontzahn
- Nicht abrechenbar
- Die BEL 202 5 kann nicht an einem Seitenzahn erbracht und abgerechnet werden.
- Zusätzlich abrechenbar
- Wird die Kralle über einen Ney-Stiel verbunden, ist der Ney-Stiel über die BEL 202 6 (Ney-Stiel) abrechenbar.
- Die bei einer Wiederherstellung erforderliche Erneuerung einer Kralle löst nachfolgend die BEL 212 0 (Zuschlag einzelne gegossene Klammer), BEL 802 5 (LE Halte- und/oder Stützvorrichtung einarbeiten) sowie BEL 807 0 (Metallverbindung bei Instandsetzung/ Erweiterung) aus.
- Vergleich BEL II beb 97 beb ZT
- Abrechnungsbestimmung
Erläuterung zum Leistungsinhalt
Bei der Kralle handelt es sich um ein einarmiges, gegossenes Halteelement, das einen Frontzahn von mesial oder distal umfasst und sich inzisal abstützt.Erläuterung zur Abrechnung
Die BEL 202 5 ist je Kralle einmal abrechenbar. - Spitta Kommentar
Hinweise zur Abrechnung
- Werden nach einer keramischen Verblendung zwei Kronen/Brückengerüste nachträglich miteinander metallisch verbunden („Ofenlötung“), kann die BEL 150 0 (Metallverbindung nach Brand) je Verbindungsstelle abgerechnet werden.
- Diese Leistung kann sowohl bei Neuanfertigungen als auch bei Instandsetzungen erbracht werden.
Hinweise zur Rechnungslegung
Die „Kralle“ ist eher eine Ausnahme als die Regel. Hier müssen der Arbeitsauftrag, die Technikerdokumentation und die nachfolgende Abrechnung genau geprüft werden.