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GOÄ 548
Kurz-, Mikrowellenbehandlung

Kurzwellen-, Mikrowellenbehandlung (Anwendung hochfrequenter Ströme)

Arbeiten & Organisieren

GOÄ 548 Schnellcheck

Punktzahl:37
  • Abrechenbar
    • für eine Kurzwellen- oder Mikrowellenbehandlung
    • Die GOÄ 548 gehört zum sogenannten „reduzierten Gebührenrahmen“ und darf gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ nur zwischen dem 1,0-fachen und dem 2,5-fachen Satz berechnet werden.
    • Die Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOÄ von einem dem 2,5-fachen Satz übersteigenden Steigerungsfaktor ist nicht möglich.
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Kurz- und Mikrowellenbehandlung
  • Nicht abrechenbar
    • Die GOÄ 548 ist nicht für die Anwendung niederfrequenter Ströme abrechenbar. Die niederfrequente Reizstrombehandlung wird über die eigenständige Leistungsziffer GOÄ 551 abgebildet.
    • Nicht abrechnungsfähig neben GOÄ-Nr. 725 Siehe Anmerkung nach GOÄ-Nr. 725: „Neben den Leistungen nach Nummer 725 sind die Leistungen nach den Nummern 505 bis 527, 535 bis GOÄ 555, 719, 806, 846, 847, 849, GOÄ 1559 und 1560 nicht berechnungsfähig.“
  • Zusätzlich abrechenbar
    • Da die GOÄ 548 keine direkte Wundnachkontrolle bzw. Wundnachbehandlung darstellt, ist die Berechnung bei zusätzlicher Anwendung der Kurz- oder Mikrowellenbehandlung auch neben den entsprechenden Leistungsziffern der Wundnachkontrolle bzw. Wundnachbehandlung (GOZ 2290GOZ 3310) möglich.
    • Eine Kurzwellen- oder Mikrowellenbehandlung nach der GOÄ 548 ist zusätzlich zur Infrarotbehandlung gemäß GOÄ 538 und/oder zur Reizstrombehandlung gemäß GOÄ 551 möglich und falls indiziert, auch berechenbar, wenn sie eine Einwirkung auf die Oberfläche und tiefe Bezirke sowie die Muskulatur hat.
check
Abrechenbar
  • für eine Kurzwellen- oder Mikrowellenbehandlung
  • Die GOÄ 548 gehört zum sogenannten „reduzierten Gebührenrahmen“ und darf gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ nur zwischen dem 1,0-fachen und dem 2,5-fachen Satz berechnet werden.
  • Die Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOÄ von einem dem 2,5-fachen Satz übersteigenden Steigerungsfaktor ist nicht möglich.
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Kurz- und Mikrowellenbehandlung
no-check
Nicht abrechenbar
  • Die GOÄ 548 ist nicht für die Anwendung niederfrequenter Ströme abrechenbar. Die niederfrequente Reizstrombehandlung wird über die eigenständige Leistungsziffer GOÄ 551 abgebildet.
  • Nicht abrechnungsfähig neben GOÄ-Nr. 725 Siehe Anmerkung nach GOÄ-Nr. 725: „Neben den Leistungen nach Nummer 725 sind die Leistungen nach den Nummern 505 bis 527, 535 bis GOÄ 555, 719, 806, 846, 847, 849, GOÄ 1559 und 1560 nicht berechnungsfähig.“
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Da die GOÄ 548 keine direkte Wundnachkontrolle bzw. Wundnachbehandlung darstellt, ist die Berechnung bei zusätzlicher Anwendung der Kurz- oder Mikrowellenbehandlung auch neben den entsprechenden Leistungsziffern der Wundnachkontrolle bzw. Wundnachbehandlung (GOZ 2290GOZ 3310) möglich.
  • Eine Kurzwellen- oder Mikrowellenbehandlung nach der GOÄ 548 ist zusätzlich zur Infrarotbehandlung gemäß GOÄ 538 und/oder zur Reizstrombehandlung gemäß GOÄ 551 möglich und falls indiziert, auch berechenbar, wenn sie eine Einwirkung auf die Oberfläche und tiefe Bezirke sowie die Muskulatur hat.
  • Abrechnungsbestimmung

    Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 548

    keine

    Allgemeine Bestimmungen GOÄ - Teil E

    In den Leistungen des Abschnitts E sind alle Kosten enthalten, mit Ausnahme der für Inhalationen sowie der Photochemotherapie erforderlichen Arzneimittel.

  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Die GOÄ 548 ist abrechenbar für eine zahnmedizinisch notwendige Behandlungssitzung mit Kurz- oder Mikrowellen in der Praxis. Der Leistungsinhalt der Anwendung hochfrequenter Ströme gilt sowohl bei einer Kurzwellen- als auch bei einer Mikrowellenbehandlung als erfüllt.

      Beispiele
      Die Erbringung einer Leistung gemäß der GOÄ 548 ist in der zahnärztlichen Praxis denkbar als lokale unterstützende Maßnahme in Verbindung mit Nachbehandlungen bzw. Wundbehandlungen.

    • Erhöhter Steigerungssatz

      Die GOÄ 548 gehört zum sogenannten „reduzierten Gebührenrahmen“ und darf gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ nur zwischen dem 1,0-fachen und dem 2,5-fachen Satz berechnet werden. Der Mittelsatz liegt beim reduzierten Gebührenrahmen bei 1,8. Bei Verwendung eines Steigerungssatzes oberhalb des Mittelsatzes ist bei Leistungen des reduzierten Gebührenrahmens eine medizinische Begründung erforderlich.

      Die Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOÄ von einem dem 2,5-fachen Satz übersteigenden Steigerungsfaktor ist nicht möglich.

      Das Bestrahlen verschiedener, dicht nebeneinanderliegender Körperregionen mit einem breiten Strahlungskopf innerhalb derselben Bestrahlungszeit berechtigt nicht zum Ansetzen der GOÄ 549 für die Kurz- bzw. Mikrowellenbehandlung verschiedener Körperregionen, kann aber sehr wohl als Begründung für die Berechnung der GOÄ 548 mit einem erhöhten Steigerungssatz angeführt werden.

      Plausible Gründe für die Abrechnung der GOÄ 548 mit einem erhöhten Steigerungssatz können demnach beispielsweise die besonders schwierige Einstellung zur gleichzeitigen Behandlung unmittelbar nebeneinanderliegender Körperregionen oder eine daraus resultierende deutlich erhöhte Einwirkungszeit sein.