Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GOÄ 552
Iontophorese
Iontophorese
Arbeiten & Organisieren
GOÄ 552 Schnellcheck
- Abrechenbar
- je Iontophorese
- Die GOÄ 552 gehört zum sogenannten „reduzierten Gebührenrahmen“ und darf gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ nur zwischen dem 1,0-fachen und dem 2,5-fachen Satz berechnet werden.
- Die Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOÄ von einem dem 2,5-fachen Satz übersteigenden Steigerungsfaktor ist nicht möglich.
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Iontophorese bezeichnet ein medizinisches Verfahren, bei Ionen mit medizinischer Wirkung durch Anlegen von Elektroden mittels schwachem Gleichstromfluss gezielt in die Haut/Schleimhaut eingebracht werden.
- Nicht abrechenbar
- Wird Iontophorese gemäß der GOÄ 552 gleichzeitig neben einer Leistung nach den Nummern
GOÄ 538 (Infrarotbehandlung)
GOÄ 539 (Ultraschallbehandlung)
GOÄ 548 (Kurzwellen-, Mikrowellenbehandlung)
GOÄ 549 (Kurzwellen-, Mikrowellenbehandlung verschiedener Körperregionen)
GOÄ 551 (Reizstrombehandlung)
in derselben Körperregion erbracht, ist die sitzungsgleiche Berechnung beider Ziffern ausgeschlossen. Dies gilt auch bei Verwendung eines Apparatesystems an mehreren Körperteilen. Es ist die höchstbewertete zutreffende Leistung anzusetzen. - Siehe Anmerkung nach GOÄ-Nr. 725: „Neben den Leistungen nach Nummer 725 sind die Leistungen nach den Nummern 505 bis 527, 535 bis GOÄ 555, 719, 806, 846, 847, 849, GOÄ 1559 und 1560 nicht berechnungsfähig.“
- Wird Iontophorese gemäß der GOÄ 552 gleichzeitig neben einer Leistung nach den Nummern
- Zusätzlich abrechenbar
- Ist neben GOÄ 552 eine Beratung erforderlich, ist es ratsam, die besser bewertete GOÄ 1 als alleinige Leistung zu berechnen.
- Abrechnungsbestimmung
Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 552
keine
Allgemeine Bestimmungen GOÄ - Teil E
In den Leistungen des Abschnitts E sind alle Kosten enthalten, mit Ausnahme der für Inhalationen sowie der Photochemotherapie erforderlichen Arzneimittel.
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Wurde die GOÄ 1 innerhalb des aktuellen Behandlungsfalles bereits neben GOZ- und/oder anderen GOÄ-Leistungen aus den Abschnitten C–O berechnet, kann sie nicht mehr neben der GOÄ 552 berechnet werden. Ist neben der GOÄ 552 eine Beratung erforderlich, ist es ratsam, die besser bewertete GOÄ 1 als alleinige Leistung zu berechnen.
- Erhöhter Steigerungssatz
Die GOÄ 552 gehört zum sogenannten „reduzierten Gebührenrahmen“ und darf gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ nur zwischen dem 1,0-fachen und dem 2,5-fachen Satz berechnet werden. Der Mittelsatz liegt beim reduzierten Gebührenrahmen bei 1,8. Bei Verwendung eines Steigerungssatzes oberhalb des Mittelsatzes ist bei Leistungen des reduzierten Gebührenrahmens eine medizinische Begründung erforderlich.
Die Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOÄ von einem dem 2,5-fachen Satz übersteigenden Steigerungsfaktor ist nicht möglich.
- Spitta Kommentar