Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GOÄ 538
Infrarotbehandlung
Infrarotbehandlung, je Sitzung
Arbeiten & Organisieren
GOÄ 538 Schnellcheck
- Abrechenbar
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Infrarotbehandlung
- Nicht abrechenbar
- Die Leistung ist für eine zahnmedizinisch notwendige Behandlungssitzung in der Praxis abrechenbar. Das Anraten der häuslichen Anwendung berechtigt nicht zum Ansetzen der GOÄ 538.
- Wurde die GOÄ 1 innerhalb des aktuellen Behandlungsfalles bereits neben GOZ- und/oder anderen GOÄ-Leistungen aus den Abschnitten C–O berechnet, kann sie nicht mehr neben der GOÄ 538 berechnet werden.
- Zusätzlich abrechenbar
- Ist neben der GOÄ 538 eine Beratung erforderlich, ist es ratsam, die besser bewertete GOÄ 1 als alleinige Leistung zu berechnen.
- Abrechnungsbestimmung
Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 538
keine
Allgemeine Bestimmungen GOÄ - Teil E
In den Leistungen des Abschnitts E sind alle Kosten enthalten, mit Ausnahme der für Inhalationen sowie der Photochemotherapie erforderlichen Arzneimittel.
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Die GOÄ 538 ist abrechenbar für eine zahnmedizinisch notwendige Infrarotbehandlung in der Praxis. Die Leistung ist je Sitzung abrechenbar.
Beispiele
Die Erbringung einer Leistung gemäß der GOÄ 538 stellt in der zahnärztlichen Praxis eher eine Seltenheit dar. Denkbar ist die Durchführung der Leistung in Kombination mit gezielter Massageanwendung (Infrarot-Massagekopf) zur Behandlung von aus einer craniomandibulären Dysfunktion resultierenden Muskel- und/oder Gelenkschmerzen.
- Erhöhter Steigerungssatz
Die GOÄ 538 gehört zum sogenannten „reduzierten Gebührenrahmen“ und darf gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ nur zwischen dem 1,0-fachen und dem 2,5-fachen Satz berechnet werden. Der Mittelsatz liegt beim reduzierten Gebührenrahmen bei 1,8. Bei Verwendung eines Steigerungssatzes oberhalb des Mittelsatzes ist bei Leistungen des reduzierten Gebührenrahmens eine medizinische Begründung erforderlich.
Die Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOÄ von einem dem 2,5-fachen Satz übersteigenden Steigerungsfaktor ist nicht möglich.
- Spitta Kommentar