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GOÄ 558
apparative isokinetische Muskelfunktionstherapie

Apparative isokinetische Muskelfunktionstherapie, je Sitzung

Arbeiten & Organisieren

GOÄ 558 Schnellcheck

Punktzahl:120
  • Abrechenbar
    • je Sitzung
    • Die GOÄ 558 gehört zum sogenannten „reduzierten Gebührenrahmen“ und darf gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ nur zwischen dem 1,0-fachen und dem 2,5-fachen Satz berechnet werden.
    • Die Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOÄ von einem dem 2,5-fachen Satz übersteigenden Steigerungsfaktor ist nicht möglich.
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • apparative isokinetische Muskelfunktionstherapie
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Abrechenbar
  • je Sitzung
  • Die GOÄ 558 gehört zum sogenannten „reduzierten Gebührenrahmen“ und darf gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ nur zwischen dem 1,0-fachen und dem 2,5-fachen Satz berechnet werden.
  • Die Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOÄ von einem dem 2,5-fachen Satz übersteigenden Steigerungsfaktor ist nicht möglich.
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Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • apparative isokinetische Muskelfunktionstherapie
  • Abrechnungsbestimmung

    Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 558

    keine

    Allgemeine Bestimmungen GOÄ - Teil E

    In den Leistungen des Abschnitts E sind alle Kosten enthalten, mit Ausnahme der für Inhalationen sowie der Photochemotherapie erforderlichen Arzneimittel.

  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Die apparative isokinetische Muskelfunktionstherapie umfasst Therapiemaßnahmen zur Verbesserung, Änderung und/oder Umstellung der Muskelfunktion von bestimmten einzelnen Muskeln oder Muskelgruppen.

      Beispiel
      Die Erbringung einer Leistung gemäß der GOÄ 558 ist in der Zahnarztpraxis denkbar im Zusammenhang mit funktionskieferorthopädischen und/oder myofunktionellen Therapieformen, deren Inhalt und Umfang einer apparativen isokinetischen Muskelfunktionstherapie entsprechen.

    • Erhöhter Steigerungssatz

      Die GOÄ 558 gehört zum sogenannten „reduzierten Gebührenrahmen“ und darf gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ nur zwischen dem 1,0-fachen und dem 2,5-fachen Satz berechnet werden. Der Mittelsatz liegt beim reduzierten Gebührenrahmen bei 1,8. Bei Verwendung eines Steigerungssatzes oberhalb des Mittelsatzes ist bei Leistungen des reduzierten Gebührenrahmens eine medizinische Begründung erforderlich.

      Die Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOÄ von einem dem 2,5-fachen Satz übersteigenden Steigerungsfaktor ist nicht möglich.