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GOÄ 551
Reizstrombehandlung

Reizstrombehandlung (Anwendung niederfrequenter Ströme) – auch bei wechselweiser Anwendung verschiedener Impulsoder Stromformen und gegebenenfalls unter Anwendung von Saugelektroden

Arbeiten & Organisieren

GOÄ 551 Schnellcheck

Punktzahl:48
  • Abrechenbar
    • je Reizstrombehandlung
    • Die GOÄ 549 gehört zum sogenannten „reduzierten Gebührenrahmen“ und darf gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ nur zwischen dem 1,0-fachen und dem 2,5-fachen Satz berechnet werden.
    • Die Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOÄ von einem dem 2,5-fachen Satz übersteigenden Steigerungsfaktor ist nicht möglich.
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Reizstrombehandlung
  • Nicht abrechenbar
    • Wird Reizstrombehandlung gemäß der GOÄ 551 gleichzeitig neben einer Leistung nach den Nummern
      GOÄ 538 (Infrarotbehandlung)
      GOÄ 539 (Ultraschallbehandlung)
      GOÄ 548 (Kurzwellen-, Mikrowellenbehandlung)
      GOÄ 549 (Kurzwellen-, Mikrowellenbehandlung verschiedener Körperregionen)
      GOÄ 552 (Iontophorese)
      in derselben Körperregion erbracht, ist die sitzungsgleiche Berechnung beider Ziffern ausgeschlossen. Dies gilt auch bei Verwendung eines Apparatesystems an mehreren Körperteilen. Es ist die höchstbewertete zutreffende Leistung anzusetzen.
  • Zusätzlich abrechenbar
    • Ist neben der GOÄ 551 eine Beratung erforderlich, ist es ratsam, die besser bewertete GOÄ 1 als alleinige Leistung zu berechnen.
check
Abrechenbar
  • je Reizstrombehandlung
  • Die GOÄ 549 gehört zum sogenannten „reduzierten Gebührenrahmen“ und darf gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ nur zwischen dem 1,0-fachen und dem 2,5-fachen Satz berechnet werden.
  • Die Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOÄ von einem dem 2,5-fachen Satz übersteigenden Steigerungsfaktor ist nicht möglich.
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Reizstrombehandlung
no-check
Nicht abrechenbar
  • Wird Reizstrombehandlung gemäß der GOÄ 551 gleichzeitig neben einer Leistung nach den Nummern
    GOÄ 538 (Infrarotbehandlung)
    GOÄ 539 (Ultraschallbehandlung)
    GOÄ 548 (Kurzwellen-, Mikrowellenbehandlung)
    GOÄ 549 (Kurzwellen-, Mikrowellenbehandlung verschiedener Körperregionen)
    GOÄ 552 (Iontophorese)
    in derselben Körperregion erbracht, ist die sitzungsgleiche Berechnung beider Ziffern ausgeschlossen. Dies gilt auch bei Verwendung eines Apparatesystems an mehreren Körperteilen. Es ist die höchstbewertete zutreffende Leistung anzusetzen.
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Ist neben der GOÄ 551 eine Beratung erforderlich, ist es ratsam, die besser bewertete GOÄ 1 als alleinige Leistung zu berechnen.
  • Abrechnungsbestimmung

    Abrechnungsbestimmung

    keine

    Allgemeine Bestimmungen GOÄ - Teil E

    In den Leistungen des Abschnitts E sind alle Kosten enthalten, mit Ausnahme der für Inhalationen sowie der Photochemotherapie erforderlichen Arzneimittel.

  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Die Leistung nach der GOÄ 551 ist abrechenbar je selbstständige, eigenständig indizierte Reizstrombehandlung mit niederfrequenten Strömen.

      Wurde die GOÄ 1 innerhalb des aktuellen Behandlungsfalles bereits neben GOZ- und/oder anderen GOÄ-Leistungen aus den Abschnitten C–O berechnet, kann sie nicht mehr neben der GOÄ 551 berechnet werden. Ist neben der GOÄ 551 eine Beratung erforderlich, ist es ratsam, die besser bewertete GOÄ 1 als alleinige Leistung zu berechnen.

      Die wechselweise Anwendung verschiedener Impuls- oder Stromformen ist Bestandteil des Leistungsinhaltes und berechtigt nicht zum mehrmaligen Ansetzen der GOÄ 551. Auch die eventuelle Anwendung von Saugelektroden ist Bestandteil der Leistungsbeschreibung und nicht gesondert berechnungsfähig.

      Beispiel
      Die Reizstrombehandlung ist eine Elektrotherapie, bei der mittels niederfrequenter Impulsströme die Beeinflussung bzw. Stimulation von körpereigenen Funktionen erfolgen soll.

    • Erhöhter Steigerungssatz

      Die GOÄ 551 gehört zum sogenannten „reduzierten Gebührenrahmen“ und darf gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ nur zwischen dem 1,0-fachen und dem 2,5-fachen Satz berechnet werden. Der Mittelsatz liegt beim reduzierten Gebührenrahmen bei 1,8. Bei Verwendung eines Steigerungssatzes oberhalb des Mittelsatzes ist bei Leistungen des reduzierten Gebührenrahmens eine medizinische Begründung erforderlich.

      Die Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOÄ von einem dem 2,5-fachen Satz übersteigenden Steigerungsfaktor ist nicht möglich.