Suchergebnisse werden geladen...
Keine Filter aktiv
0 Ergebnisse

Jetzt weiter abrechnen mit einem exklusiven Zugang!
Edition Zahnarztpraxis
Mit der Edition Zahnarztpraxis bist Du für alle Abrechnungsfragen gewappnet. Du erhältst alle Infos rund um die private und gesetzliche Abrechnung und profitierst von echtem Expertenwissen. Mit dem einzigartigen Begründungsgenerator sind Begründungen für Dich ab sofort spielend leicht erstellt.
€ 24,90 monatlich, zzgl.MwSt.
€ 0,00 in den ersten 30Tagen
Edition Dentallabor
Die Edition Dentallabor ist Dein perfekter Ratgeber und Begleiter in der zahntechnischen Abrechnung. Freue Dich auf knifflige Abrechnungsbeispiele, Profiwissen zur Privat- und Kassenabrechnung und Deine individuelle Abrechnungsberatung.
€ 24,90 monatlich, zzgl.MwSt.
€ 0,00 in den ersten 30Tagen
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
Profitiere vom kompletten Abrechnungswissen für die Zahnarztpraxis und das Dentallabor und erstelle zukünftig immer vollständige und korrekte Rechnungen.
€ 39,90 monatlich, zzgl.MwSt.
€ 0,00 in den ersten 30Tagen
Du bist bereits registriert? Jetzt einloggen

GOÄ 549
Kurz-, Mikrowellenbehandlung verschiedener Regionen

Kurzwellen-, Mikrowellenbehandlung (Anwendung hochfrequenter Ströme) bei Behandlung verschiedener Körperregionen in einer Sitzung

Arbeiten & Organisieren

GOÄ 549 Schnellcheck

Punktzahl:55
  • Abrechenbar
    • für eine Kurzwellen- oder Mikrowellenbehandlung bei Behandlung verschiedener Körperregionen in einer Sitzung
    • Die GOÄ 549 gehört zum sogenannten „reduzierten Gebührenrahmen“ und darf gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ nur zwischen dem 1,0-fachen und dem 2,5-fachen Satz berechnet werden.
    • Die Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOÄ von einem dem 2,5-fachen Satz übersteigenden Steigerungsfaktor ist nicht möglich.
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Kurzwellen- oder Mikrowellenbehandlung bei Behandlung verschiedener Körperregionen
  • Nicht abrechenbar
    • Die GOÄ 549 ist nicht für die Anwendung niederfrequenter Ströme abrechenbar. Die niederfrequente Reizstrombehandlung wird über die eigenständige Leistungsziffer GOÄ 551 abgebildet.
    • Das Bestrahlen verschiedener dicht nebeneinanderliegender Körperregionen mit einem breiten Strahlungskopf innerhalb derselben Bestrahlungszeit berechtigt nicht zum Ansetzen der GOÄ 549. Hierfür ist die Berechnung der GOÄ 548 mit einem erhöhten Steigerungssatz denkbar.
    • Siehe Anmerkung zu GOÄ 725: „Neben den Leistungen nach Nummer 725 sind die Leistungen nach den Nummern 505 bis 527, 535 bis 555, 719, 806, 846, 847, 849, 1559 und 1560 nicht berechnungsfähig.“
  • Zusätzlich abrechenbar
    • Eine Kurzwellen- oder Mikrowellenbehandlung verschiedener Körperregionen nach der GOÄ 549 ist zusätzlich zur Infrarotbehandlung gemäß GOÄ 538 und/oder zur Reizstrombehandlung gemäß GOÄ 551 möglich und falls indiziert auch berechenbar, wenn sie eine Einwirkung auf die Oberfläche und tiefe Bezirke sowie die Muskulatur hat.
check
Abrechenbar
  • für eine Kurzwellen- oder Mikrowellenbehandlung bei Behandlung verschiedener Körperregionen in einer Sitzung
  • Die GOÄ 549 gehört zum sogenannten „reduzierten Gebührenrahmen“ und darf gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ nur zwischen dem 1,0-fachen und dem 2,5-fachen Satz berechnet werden.
  • Die Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOÄ von einem dem 2,5-fachen Satz übersteigenden Steigerungsfaktor ist nicht möglich.
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Kurzwellen- oder Mikrowellenbehandlung bei Behandlung verschiedener Körperregionen
no-check
Nicht abrechenbar
  • Die GOÄ 549 ist nicht für die Anwendung niederfrequenter Ströme abrechenbar. Die niederfrequente Reizstrombehandlung wird über die eigenständige Leistungsziffer GOÄ 551 abgebildet.
  • Das Bestrahlen verschiedener dicht nebeneinanderliegender Körperregionen mit einem breiten Strahlungskopf innerhalb derselben Bestrahlungszeit berechtigt nicht zum Ansetzen der GOÄ 549. Hierfür ist die Berechnung der GOÄ 548 mit einem erhöhten Steigerungssatz denkbar.
  • Siehe Anmerkung zu GOÄ 725: „Neben den Leistungen nach Nummer 725 sind die Leistungen nach den Nummern 505 bis 527, 535 bis 555, 719, 806, 846, 847, 849, 1559 und 1560 nicht berechnungsfähig.“
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Eine Kurzwellen- oder Mikrowellenbehandlung verschiedener Körperregionen nach der GOÄ 549 ist zusätzlich zur Infrarotbehandlung gemäß GOÄ 538 und/oder zur Reizstrombehandlung gemäß GOÄ 551 möglich und falls indiziert auch berechenbar, wenn sie eine Einwirkung auf die Oberfläche und tiefe Bezirke sowie die Muskulatur hat.
  • Abrechnungsbestimmung

    Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 549

    keine

    Allgemeine Bestimmungen GOÄ - Teil E

    In den Leistungen des Abschnitts E sind alle Kosten enthalten, mit Ausnahme der für Inhalationen sowie der Photochemotherapie erforderlichen Arzneimittel.

  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Die GOÄ 549 ist abrechenbar je zahnmedizinisch notwendiger Behandlungssitzung unterschiedlicher Körperregionen mit Kurz- oder Mikrowellen in der Praxis. Der Leistungsinhalt der Anwendung hochfrequenter Ströme gilt sowohl bei einer Kurzwellen- als auch bei einer Mikrowellenbehandlung als erfüllt.

      Maßgeblich für die Entscheidung, dass es sich um „verschiedene Körperregionen“ handelt ist, dass der Kurz- bzw. Mikrowellenkopf nacheinander auf jeweils andere Gebiete des Körpers eingestellt wird und die Bestrahlungszeit für jede Region einzeln abläuft.

      Beispiel
      Die Erbringung einer Leistung gemäß der GOÄ 549 ist in der zahnärztlichen Praxis denkbar als lokale unterstützende Maßnahme in Verbindung mit Nachbehandlungen bzw. Wundbehandlungen, sofern verschiedene Körperregionen behandelt werden.

      Da die GOÄ 549 keine direkte Wundnachkontrolle bzw. Wundnachbehandlung darstellt, ist die Berechnung bei zusätzlicher Anwendung der Kurz- oder Mikrowellenbehandlung auch neben den entsprechenden Leistungsziffern der Wundnachkontrolle bzw. Wundnachbehandlung (GOZ 2290GOZ 3310) möglich.

    • Erhöhter Steigerungssatz

      Die GOÄ 549 gehört zum sogenannten „reduzierten Gebührenrahmen“ und darf gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ nur zwischen dem 1,0-fachen und dem 2,5-fachen Satz berechnet werden. Der Mittelsatz liegt beim reduzierten Gebührenrahmen bei 1,8. Bei Verwendung eines Steigerungssatzes oberhalb des Mittelsatzes ist bei Leistungen des reduzierten Gebührenrahmens eine medizinische Begründung erforderlich.

      Die Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOÄ von einem dem 2,5-fachen Satz übersteigenden Steigerungsfaktor ist nicht möglich.