Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GOÄ 549
Kurz-, Mikrowellenbehandlung verschiedener Regionen
Kurzwellen-, Mikrowellenbehandlung (Anwendung hochfrequenter Ströme) bei Behandlung verschiedener Körperregionen in einer Sitzung
Arbeiten & Organisieren
GOÄ 549 Schnellcheck
- Abrechenbar
- für eine Kurzwellen- oder Mikrowellenbehandlung bei Behandlung verschiedener Körperregionen in einer Sitzung
- Die GOÄ 549 gehört zum sogenannten „reduzierten Gebührenrahmen“ und darf gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ nur zwischen dem 1,0-fachen und dem 2,5-fachen Satz berechnet werden.
- Die Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOÄ von einem dem 2,5-fachen Satz übersteigenden Steigerungsfaktor ist nicht möglich.
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Kurzwellen- oder Mikrowellenbehandlung bei Behandlung verschiedener Körperregionen
- Nicht abrechenbar
- Die GOÄ 549 ist nicht für die Anwendung niederfrequenter Ströme abrechenbar. Die niederfrequente Reizstrombehandlung wird über die eigenständige Leistungsziffer GOÄ 551 abgebildet.
- Das Bestrahlen verschiedener dicht nebeneinanderliegender Körperregionen mit einem breiten Strahlungskopf innerhalb derselben Bestrahlungszeit berechtigt nicht zum Ansetzen der GOÄ 549. Hierfür ist die Berechnung der GOÄ 548 mit einem erhöhten Steigerungssatz denkbar.
- Siehe Anmerkung zu GOÄ 725: „Neben den Leistungen nach Nummer 725 sind die Leistungen nach den Nummern 505 bis 527, 535 bis 555, 719, 806, 846, 847, 849, 1559 und 1560 nicht berechnungsfähig.“
- Zusätzlich abrechenbar
- Eine Kurzwellen- oder Mikrowellenbehandlung verschiedener Körperregionen nach der GOÄ 549 ist zusätzlich zur Infrarotbehandlung gemäß GOÄ 538 und/oder zur Reizstrombehandlung gemäß GOÄ 551 möglich und falls indiziert auch berechenbar, wenn sie eine Einwirkung auf die Oberfläche und tiefe Bezirke sowie die Muskulatur hat.
- Abrechnungsbestimmung
Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 549
keine
Allgemeine Bestimmungen GOÄ - Teil E
In den Leistungen des Abschnitts E sind alle Kosten enthalten, mit Ausnahme der für Inhalationen sowie der Photochemotherapie erforderlichen Arzneimittel.
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Die GOÄ 549 ist abrechenbar je zahnmedizinisch notwendiger Behandlungssitzung unterschiedlicher Körperregionen mit Kurz- oder Mikrowellen in der Praxis. Der Leistungsinhalt der Anwendung hochfrequenter Ströme gilt sowohl bei einer Kurzwellen- als auch bei einer Mikrowellenbehandlung als erfüllt.
Maßgeblich für die Entscheidung, dass es sich um „verschiedene Körperregionen“ handelt ist, dass der Kurz- bzw. Mikrowellenkopf nacheinander auf jeweils andere Gebiete des Körpers eingestellt wird und die Bestrahlungszeit für jede Region einzeln abläuft.
Beispiel
Die Erbringung einer Leistung gemäß der GOÄ 549 ist in der zahnärztlichen Praxis denkbar als lokale unterstützende Maßnahme in Verbindung mit Nachbehandlungen bzw. Wundbehandlungen, sofern verschiedene Körperregionen behandelt werden.Da die GOÄ 549 keine direkte Wundnachkontrolle bzw. Wundnachbehandlung darstellt, ist die Berechnung bei zusätzlicher Anwendung der Kurz- oder Mikrowellenbehandlung auch neben den entsprechenden Leistungsziffern der Wundnachkontrolle bzw. Wundnachbehandlung (GOZ 2290 – GOZ 3310) möglich.
- Erhöhter Steigerungssatz
Die GOÄ 549 gehört zum sogenannten „reduzierten Gebührenrahmen“ und darf gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ nur zwischen dem 1,0-fachen und dem 2,5-fachen Satz berechnet werden. Der Mittelsatz liegt beim reduzierten Gebührenrahmen bei 1,8. Bei Verwendung eines Steigerungssatzes oberhalb des Mittelsatzes ist bei Leistungen des reduzierten Gebührenrahmens eine medizinische Begründung erforderlich.
Die Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOÄ von einem dem 2,5-fachen Satz übersteigenden Steigerungsfaktor ist nicht möglich.
- Spitta Kommentar