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GOÄ 539
Ultraschallbehandlung

Ultraschallbehandlung

Arbeiten & Organisieren

GOÄ 539 Schnellcheck

Punktzahl:44
  • Abrechenbar
    • Die GOÄ 539 ist abrechenbar für eine Ultraschallbehandlung, je Sitzung.
    • Die GOÄ 539 gehört zum sogenannten „reduzierten Gebührenrahmen“ und darf gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ nur zwischen dem 1,0-fachen und dem 2,5-fachen Satz berechnet werden.
    • Die Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOÄ von einem dem 2,5-fachen Satz übersteigenden Steigerungsfaktor ist nicht möglich.
  • Nicht abrechenbar

    Die Leistung ist für eine zahnmedizinisch notwendige Behandlungssitzung in der Praxis abrechenbar. Das Anraten der häuslichen Anwendung berechtigt nicht zum Ansetzen der GOÄ 539.

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Abrechenbar
  • Die GOÄ 539 ist abrechenbar für eine Ultraschallbehandlung, je Sitzung.
  • Die GOÄ 539 gehört zum sogenannten „reduzierten Gebührenrahmen“ und darf gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ nur zwischen dem 1,0-fachen und dem 2,5-fachen Satz berechnet werden.
  • Die Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOÄ von einem dem 2,5-fachen Satz übersteigenden Steigerungsfaktor ist nicht möglich.
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Nicht abrechenbar

Die Leistung ist für eine zahnmedizinisch notwendige Behandlungssitzung in der Praxis abrechenbar. Das Anraten der häuslichen Anwendung berechtigt nicht zum Ansetzen der GOÄ 539.

  • Abrechnungsbestimmung

    Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr.539

    keine

    Allgemeine Bestimmungen

    In den Leistungen des Abschnitts E sind alle Kosten enthalten, mit Ausnahme der für Inhalationen sowie der Photochemotherapie erforderlichen Arzneimittel.

  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Leistungsbeschreibung

      Die GOÄ 539 ist abrechenbar für eine zahnmedizinisch notwendige Ultraschallbehandlung in der Praxis. Die Leistung ist je Sitzung abrechenbar.

    • Erhöhter Steigerungssatz

      Die GOÄ 539 gehört zum sogenannten „reduzierten Gebührenrahmen“ und darf gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ nur zwischen dem 1,0-fachen und dem 2,5-fachen Satz berechnet werden. Der Mittelsatz liegt beim reduzierten Gebührenrahmen bei 1,8. Bei Verwendung eines Steigerungssatzes oberhalb des Mittelsatzes ist bei Leistungen des reduzierten Gebührenrahmens eine medizinische Begründung erforderlich.

      Die Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOÄ von einem dem 2,5-fachen Satz übersteigenden Steigerungsfaktor ist nicht möglich.

    • Anwendungsempfehlung

      Wurde die GOÄ 1 innerhalb des aktuellen Behandlungsfalles bereits neben GOZ- und/oder anderen GOÄ-Leistungen aus den Abschnitten C–O berechnet, kann sie nicht mehr neben der GOÄ 539 berechnet werden. Ist neben der GOÄ 539 eine Beratung erforderlich, ist es ratsam, die besser bewertete GOÄ 1 als alleinige Leistung zu berechnen.