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GOÄ 555
Gezielte Niederfrequenzbehandlung bei spastischen und/oder schlaffen Lähmungen

Gezielte Niederfrequenzbehandlung bei spastischen und/oder schlaffen Lähmungen, je Sitzung

Arbeiten & Organisieren

GOÄ 555 Schnellcheck

Punktzahl:120
  • Abrechenbar
    • je Sitzung abrechenbar
    • Die GOÄ 555 ist abrechenbar die die gezielte Niederfrequenzbehandlung bei spastischen und/oder schlaffen Lähmungen.
check
Abrechenbar
  • je Sitzung abrechenbar
  • Die GOÄ 555 ist abrechenbar die die gezielte Niederfrequenzbehandlung bei spastischen und/oder schlaffen Lähmungen.
  • Abrechnungsbestimmung

    Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 555

    keine

    Allgemeine Bestimmungen

    In den Leistungen des Abschnitts E sind alle Kosten enthalten, mit Ausnahme der für Inhalationen sowie der Photochemotherapie erforderlichen Arzneimittel.

  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Leistungsbeschreibung

      Mit der GOÄ 555 wird die „gezielte Niederfrequenzbehandlung bei spastischen und/oder schlaffen Lähmungen“ in Ansatz gebracht. Die Niederfrequenztherapie bei anderen Indikationen entspricht der Leistungsbeschreibung der GOÄ 551 (Reizstrombehandlung [Anwendung niederfrequenter Ströme]).

      Der Ansatz der im Vergleich zur Reizstrombehandlung (GOÄ 551) deutlich höher bewerteten GOÄ 555 GOÄ setzt die Behandlung gemäß Leistungsbeschreibung, nämlich die gezielte Therapie von „spastischen und/oder schlaffen Lähmungen“ voraus.

    • Erhöhter Steigerungssatz

      Die GOÄ 555 gehört zum sogenannten „reduzierten Gebührenrahmen“ und darf gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ nur zwischen dem 1,0-fachen und dem 2,5-fachen Satz berechnet werden. Der Mittelsatz liegt beim reduzierten Gebührenrahmen bei 1,8. Bei Verwendung eines Steigerungssatzes oberhalb des Mittelsatzes ist bei Leistungen des reduzierten Gebührenrahmens eine medizinische Begründung erforderlich.

      Die Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOÄ von einem dem 2,5-fachen Satz übersteigenden Steigerungsfaktor ist nicht möglich.

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