Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
BEL II 382 2
Sonderkunststoff
Verarbeitung von Sonderkunststoff
BEL II 382 2 Schnellcheck
- Abrechenbar
- einmal je Kiefer
- Nicht abrechenbar
- Die BEL 382 2 beschreibt nicht die Verwendung von Weichkunststoffen.
- Zusätzlich abrechenbar
- Da die L-Nr. 382 2 keine eigenständige Leistung ist, kann sie eine Folgeleistung zu folgenden vorherigen Abrechnungsleistungen darstellen:
- BEL 361 0 (Fertigstellung Grundeinheit)
- BEL 361 8 (Fertigst. Grundeinheit bei Implantatv.)
- BEL 401 0 (Aufbissbehelf m. adj. Oberfläche)
- BEL 402 0 (Aufbissbehelf o. adj. Oberfläche)
- BEL 801 0 (Grundeinheit ZE)
- BEL 801 8 (Grundeinh. lnstands. ZE/implantatgest.)
- BEL 808 0 (Teilunterfütterung einer Basis)
- BEL 808 8 (Teilunterfütterung/implantatgest.)
- BEL 809 0 (Vollständige Unterfütterung)
- BEL 809 8 (Vollst. Unterfütterung/implantatgest.)
- BEL 810 0 (Prothesenbasis erneuern)
- BEL 810 8 (Prothesenbasis erneuern/lmplantatv.)
- BEL 861 0 (Grundeinheit/Instands. KFO oder Aufbissbehelf)
- BEL 864 0 (KFO-Basis erneuern)
- Das verwendete Material ist zusätzlich abrechenbar.
- Da die L-Nr. 382 2 keine eigenständige Leistung ist, kann sie eine Folgeleistung zu folgenden vorherigen Abrechnungsleistungen darstellen:
- Vergleich BEL II BEB 97 BEB ZT
- Abrechnungsbestimmung
Erläuterung zum Leistungsinhalt
Verarbeitung von Sonderkunststoff bei der Herstellung oder Wiederherstellung einer Prothese, oder eines Aufbissbehelfs.Erläuterungen zur Abrechnung Die BEL 382 2 ist nur bei zahnärztlicher Indikationsstellung abrechenbar.
Die BEL 382 2 ist einmal je Prothese oder je Aufbissbehelf abrechenbar.
- Spitta Kommentar
Hinweise zur Abrechnung
- Die BEL 382 2 umfasst alle Leistungen, die bei der Verarbeitung von Sonderkunststoff an einer Prothese oder einem Aufbissbehelf anfallen.
Hinweise zur Rechnungslegung
Bei der BEL 382 2 ist darauf zu achten, dass diese Leistung nur nach zahnärztlicher Indikation und entsprechender Beauftragung erbracht werden kann.Hier muss ein genauer Abgleich des Arbeitsauftrages seitens der Zahnarztpraxis mit den erbrachten zahntechnischen Leistungen geschehen. Aus diesem Grund ist größte Sorgfalt bei der Rechnungslegung geboten.