Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
BEL II 361 0
Fertigstellung Grundeinheit
Fertigstellung einer Prothese, Grundeinheit, je Kiefer
BEL II 361 0 Schnellcheck
- Abrechenbar
- einmal je Kiefer
- Nicht abrechenbar
- Als eigenständige Leistung ist die BEL 361 0 nicht abrechenbar.
- Nicht zum Leistungsinhalt der BEL 361 0 gehören Leistungen, wie
- das Einarbeiten eines Netzes,
- das Einarbeiten eines Gitters,
- das Einarbeiten eines Drahtes,
- das Einarbeiten eines Bügels,
- das Einarbeiten eines Federpaares,
- das Einarbeiten eines Magnetpaares,
- das Einarbeiten einer Beschwerungseinlage,
- das Einarbeiten einer Saugkammer oder Metallfacette,
- das Einarbeiten einer transparenten Gaumenplatte,
- das Einarbeiten einer Prothese aus transparentem Kunststoff,
- Schwerkunststoff oder Kautschuk,
- das Spezialpressverfahren,
- das Charakterisieren einer Basis,
- die Remontage einer Prothese,
- das Reokkludieren einer Prothese,
- das selektive Einschleifen einer Prothese oder
- das Konditionieren eines Modellgussteiles.
- Zusätzlich abrechenbar
- Die BEL 302 0 (Aufstellen Wachs- oder Kunststoff je Zahn) ist zusätzlich abrechnungsfähig.
- Zudem kann die BEL 303 0 (Aufstellen Metall je Zahn) abgerechnet werden.
- Auch die BEL 362 0 (Fertigstellen je Zahn) ist abrechenbar.
- Die BEL 383 0 (Zahn zahnfarben hergestellt) kann ebenfalls abgerechnet werden.
- Die Fertigstellung einer Prothese mit Sonderkunststoff ist unter der BEL| 382 2 (Sonderkunststoff) zusätzlich abrechnungsfähig.
- Vergleich BEL II BEB 97 BEB ZT
- Abrechnungsbestimmung
Erläuterung zum Leistungsinhalt
Grundeinheit der Fertigstellung einer Prothese mit Kunststoff- oder Metallbasis unter Verwendung eines Mittelwertartikulators, einschließlich des ggf. notwendigen Abdeckens von Kieferteilen und/oder des Vornehmens von Radierungen. - Spitta Kommentar
Hinweise zur Abrechnung
- Die BEL 361 0 ist der abschließende zweite Teil der Neuanfertigung einer totalen oder partiellen Prothese.
Hinweise zur Rechnungslegung
Die BEL 361 0 ist zwingend notwendig, um den Herstellungsprozess einer totalen oder partiellen Prothese abzuschließen. Aus diesem Grund ist größte Sorgfalt bei der Rechnungslegung geboten.