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BEL II 022 8
Bisswall bei Implantatversorgung

Bisswall bei Implantatversorgung

BEL II 022 8 Schnellcheck

  • Abrechenbar
    • einmal je Basis
  • Nicht abrechenbar
    • Die BEL 022 8 kann nicht allein abgerechnet werden, sondern wird immer mit Leistungen der „Basen“ ergänzt.
  • Zusätzlich abrechenbar
    • Das Abrechnen einer Kunststoffbasis ist über den zusätzlichen Ansatz der BEL 021 6 (Basis für Bissregistr. bei Implantatversorgung) möglich.
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Abrechenbar
  • einmal je Basis
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Nicht abrechenbar
  • Die BEL 022 8 kann nicht allein abgerechnet werden, sondern wird immer mit Leistungen der „Basen“ ergänzt.
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Zusätzlich abrechenbar
  • Das Abrechnen einer Kunststoffbasis ist über den zusätzlichen Ansatz der BEL 021 6 (Basis für Bissregistr. bei Implantatversorgung) möglich.
  • Abrechnungsbestimmung

    Erläuterung zum Leistungsinhalt
    Aufbringen eines Bisswalls aus Wachs oder Kunststoff auf eine Basis aus Kunststoff, aus Metall oder auf eine Prothese. Der Bisswall ergänzt die genannten Basen zur Bissregistrierhilfe.

    Erläuterungen zur Abrechnung
    Die BEL 022 8 ist nur für eine Versorgung nach Nr. 36 b der Zahnersatz-Richtlinie (atrophierter zahnloser Kiefer) abrechenbar.

    Die BEL 022 8 ist je Basis einmal abrechenbar.

    Die BEL 022 8 ist für das Aufbringen eines Bisswalls aus Wachs oder Kunststoff auf eine Basis nach BEL 021 6 je Basis einmal abrechenbar.

  • Spitta Kommentar

    Hinweis zur Abrechnung

    • Ein Bisswall bei einer Implantatversorgung dient der eigentlichen Bissregistrierung dadurch, dass er fest mit einer Basis aus Kunststoff oder einer bereits vorhandenen Prothese verbunden ist und somit die Bissnahme ermöglicht.
    • Der Bisswall bei der Implantatversorgung ist immer eine eigenständige Leistung.
      Er ergänzt eine Basis aus Kunststoff oder eine vorhandene Prothese.

    Hinweise zur Rechnungslegung
    Zur Rechnungslegung sollte die Anzahl der tatsächlich erstellten Bisswälle nochmals mit dem Technikerlaufzettel abgeglichen werden.