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BEL II 021 6
Basis für Bissregistrierung bei Implantatversorgung

Basis aus Kunststoff (ohne Bisswall) – für Bissregistrierung bei Implantatversorgung

BEL II 021 6 Schnellcheck

no-check
Nicht abrechenbar
  • Eine praxisseitige Bissregistrierung erfüllt nicht den Leistungsinhalt der BEL 021 6.
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Das Abrechnen eines Bisswalls nach BEL 022 8 (Basis für Aufstellung bei Implantatversorgung) ist notwendig.
  • Abrechnungsbestimmung

    Erläuterung zum Leistungsinhalt
    Basis aus Kunststoff für Bissregistrierung bei einem zahnlosen Kiefer zur Aufnahme eines Bisswalls aus Wachs oder Kunststoff.

    Erläuterungen zur Abrechnung
    Die BEL 021 6 ist nur für eine Versorgung nach Nr. 36 b der Zahnersatz-Richtlinie (atrophierter zahnloser Kiefer) abrechenbar.

    Für das Aufbringen eines Bisswalls aus Wachs oder Kunststoff auf eine Basis nach BEL 021 6 ist die BEL 022 8 je Basis einmal abrechenbar.

  • Spitta Kommentar

    Hinweise zur Abrechnung

    • Die Basis aus Kunststoff für Bissregistrierungen mit der L-Nr. 021 6 ist beschränkt auf Versorgungen nach Nr. 36 b der Zahnersatz-Richtlinien. Das bedeutet, dass diese Leistung bei einer implantatgestützten Totalprothese für einen atrophierten zahnlosen Kiefer möglich ist.

    Hinweise zur Rechnungslegung
    Diese Leistung ist ggf. mehrfach abzurechnen. Hier muss eine genaue Informationsweitergabe seitens des Zahntechnikers an die Verwaltung erfolgen.