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BEL II 006 0
Zahnkranz
Zahnkranz
BEL II 006 0 Schnellcheck
- Abrechenbar
- einmal je Zahnkranz
- Nicht abrechenbar
- Beide Leistungen sind gleichzeitig weder über die Zahnarztpraxis noch über das gewerbliche Labor abrechenbar, außer wenn ein Mitarbeiter des gewerblichen Labors in der Zahnarztpraxis tätig geworden sind.
- Zusätzlich abrechenbar
- Die BEL 006 0 löst nachfolgend die BEL 007 0(Zahnkranz sockeln) aus.
- Vergleich BEL II beb 97
- Abrechnungsbestimmung
Erläuterung zum Leistungsinhalt
Herstellung eines Zahnkranzes im Praxislabor zur späteren Ergänzung mit einem Gipssockel zu einem Sägemodell oder einem Einzelstumpfmodell oder einem Set-up Modell für die KFO-Planung oder Herstellung eines Positioners durch das gewerbliche Labor.Erläuterungen zur Abrechnung
Die BEL 006 0 ist nicht durch das gewerbliche Labor abrechenbar, es sei denn der Leistungsinhalt wird durch das gewerbliche Labor in der Zahnarztpraxis erbracht. - Spitta Kommentar
Hinweise zur Abrechnung
- Die Leistung stellt den zweiten Teil zu der nachfolgenden BEL 007 0 (Zahnkranz sockeln) dar.
- Hierbei wird nur der Zahnkranz durch die Zahnarztpraxis oder durch das gewerbliche Labor in der Zahnarztpraxis erstellt. Letzteres ist jedoch eher unwahrscheinlich.
- In der Praxis des Zahnarztes wird die Abformung nur so weit mit Gips ausgegossen, dass etwas mehr als die Zahnabformung ausgefüllt ist.
- Dies Leistung ist je Zahnkranz abrechenbar.
Hinweise zur Rechnungslegung
Die BEL 006 0 und die BEL 007 0 (Zahnkranz sockeln) sind getrennt zu betrachten und entsprechend zu dokumentieren.