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Beratungsforum BZÄK – PKV – Beihilfe beschließt die Analogberechnung der Pardontitistherapie gemäß der S3 Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Parodontologie

  • 10. Mai 2023
  • Lesezeit: 3min
  • 0 Kommentare
Erfreulicherweise gibt es neue Beschlüsse (Beschluss 53 – 58) des Beratungsforums von BZÄK, PKV und Beihilfe.




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Die analoge Berechnung in der Paradontitistherapie gemäß der S3 Leitlinie "Die Behandlung von Parodontitis Stadium I bis III" der Deutschen Gesellschaft für Parodontologie.

In nachfolgender Tabelle fassen wir Ihnen die vom Beratungsforum beschlossenen Leistungen und dafür berechnungsfähigen Analogpositionen zusammen.

(0)AnalogleistungEmpfohlene
Analoggegühr des
Beratungsforums mit
verpflichtendem Text der
Analoggebühr
GOZ-Honorar
€-Betrag - 2.3-
facher Faktor1
Vergleich
BEMA-Honorar2
Hinweis
Die Erhebung eines Gingivalindex
und/oder eines Parodontalindex
(z.B. des Parodontalen Screening-
Index PSI) im Rahmen einer
unterstützenden
Parodonditistherapie (UPT),
(siehe Beschluss-Nr. 54)
GOZ-Nr. 4005a10,35 €14,40 €Die Analogleistung ist für die 3. und 4. Erhebung innerhalb eines Jahres berechnungsfähig.
Parodontaldiagnostik einschließlich
Staging und Grading (gemäß Leitlinie
S3, einschließlich Dokumentation
(z. B. von ParoStatus)
(siehe Beschluss-Nr. 57)
GOZ-Nr. 8000a
PAR-Diagnostik,
Staging/Grading.
Dokumentation
64,68 €52,80 €- Die Analogleistung ist einmal je
PAR-Behandlungsstrecke berechnungsfähig.
- Die GOZ-Nr. 4000 ist daneben nicht zusätzlich berechnungsfähig.
Aushändigung des Status (gemäß
Analog-Nr. 8000a) auf Wunsch des
Patienten – Ausfertigung PAR-
Formblatt
(siehe Beschluss-Nr. 57)
GOZ-Nr. 4030a
Ausfertigung PAR-
Formblatt
4,53 €-- Ausdruck des PAR-Status gemäß Analog-Nr. 8000a auf Wunsch des Patienten.
Parodontologisches Aufklärungs-
und Therapiegespräch (ATG)
(siehe Beschluss-Nr. 58)
GOZ-Nr. 2110a
"Parodontologisches
Aufklärungs- und
Therapiegespräch (ATG)
41,25 €33,60 €- Die Analogleistung ist einmal je
PAR-Behandlungsstrecke berechnungsfähig.
- Andere Gesprächs- und Beratungsleisutngen
(z. B. GOÄ-Nr. 1) sind nicht zusätzl. berechnungsfähig.
Antiinfektiöse Therapie,
einwurzeliger Zahn
(siehe Beschluss-Nr. 55)
GOZ-Nr. 3010a
Subgingivale
Instrumentierung – PAR
(AIT)
14,23 €16,80 €- Nicht neben GOZ-Nr. 4070 und
4075 berechnungsfähig.
- Die GOZ-Nr. 4050/4055/4060/1040 sind zusätzl. berechnungsfähig.
Antiifektiöse Therapie,
mehrwurzeliger Zahn
(siehe Beschluss-Nr. 55)
GOZ-Nr. 4138a
Subgingviale
Instrumentierung – PAR
(AIT)
28,46 €31,20 €- Nicht neben GOZ-Nr. 4070 und
4075 berechnungsfähig.
- Die GOZ-Nr. 4050/4055/4060/1040 sind zusätzl. berechnungsfähig.
Befundevaluation
(siehe Beschluss-Nr. 59)
5070a
Befundevaluation – PAR
51,74 €38,40 €- Je nach Schweregrad bis zu dreimal
innerhalb eines Jahres berechnungsfähig.
- Abgegolten ist die erneute Dokumentation
des klinischen Befundes und die Aufklärung
des Patienten über die weiteren UPT-Maßnahmen.
Nichtchirurgische, subgingivale
Belagsentfernung, einwurzeliger
Zahn
(siehe Beschluss-Nr. 56)
0090a
Subgingivale
Instrumentierung – UPT
9,60 €6,00 €- Nicht neben GOZ-Nrn. 4070 und 4075 berechnungsfähig.
- Die Entfernung harter/weicher Beläge kann zusätzl. nach GOZ-Nrn. 4050/4055/1040 berechnet werden.
Nichtchirurgische, subgingivale
Belagsentfernung, mehrwurzeliger
Zahn
(siehe Beschluss-Nr. 56)
2197a
Subgigivale
Instrumentalisierung – UPT
16,82 €14,40 €- Nicht neben GOZ-Nrn. 4070 und 4075 berechnungsfähig.
- Die Entfernung harter/weicher Beläge kann zusätzl. nach GOZ-Nrn. 4050/4055/1040 berechnet werden.


Alle anderen nicht aufgeführten Leistungen sind nach den Bestimmungen der GOZ und GOÄ berechnungsfähig.

1Eine Faktorerhöhung gemäß § 5 Abs. 2 GOZ ist auch bei Analoggebühren möglich.
2Ausgehend von einem Punktwert in Höhe von 1,2 €







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