Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
BEL II 021 6
Basis für Bissregistrierung bei Implantatversorgung
Basis aus Kunststoff (ohne Bisswall) – für Bissregistrierung bei Implantatversorgung
BEL II 021 6 Schnellcheck
- Abrechenbar
- einmal je Basis
- Nicht abrechenbar
- Eine praxisseitige Bissregistrierung erfüllt nicht den Leistungsinhalt der BEL 021 6.
- Zusätzlich abrechenbar
- Das Abrechnen eines Bisswalls nach BEL 022 8 (Basis für Aufstellung bei Implantatversorgung) ist notwendig.
- Vergleich BEL II BEB 97 BEB ZT
- Abrechnungsbestimmung
Erläuterung zum Leistungsinhalt
Basis aus Kunststoff für Bissregistrierung bei einem zahnlosen Kiefer zur Aufnahme eines Bisswalls aus Wachs oder Kunststoff.Erläuterungen zur Abrechnung
Die BEL 021 6 ist nur für eine Versorgung nach Nr. 36 b der Zahnersatz-Richtlinie (atrophierter zahnloser Kiefer) abrechenbar.Für das Aufbringen eines Bisswalls aus Wachs oder Kunststoff auf eine Basis nach BEL 021 6 ist die BEL 022 8 je Basis einmal abrechenbar.
- Spitta Kommentar
Hinweise zur Abrechnung
- Die Basis aus Kunststoff für Bissregistrierungen mit der L-Nr. 021 6 ist beschränkt auf Versorgungen nach Nr. 36 b der Zahnersatz-Richtlinien. Das bedeutet, dass diese Leistung bei einer implantatgestützten Totalprothese für einen atrophierten zahnlosen Kiefer möglich ist.
Hinweise zur Rechnungslegung
Diese Leistung ist ggf. mehrfach abzurechnen. Hier muss eine genaue Informationsweitergabe seitens des Zahntechnikers an die Verwaltung erfolgen.