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Festzuschussgruppe 4
Schleimhautgetragene Deckprothese UK, Steg auf Implantaten

Bereich: Prothetik / ZE
Berechnung nach: GKV
Verzeichnis: Festzuschüsse

Schleimhautgetragene Deckprothese im Unterkiefer, mit Steg auf Implantaten 33–43, Kappen auf Implantaten, 6 Stegverbindungselemente


Andersartige Versorgung – Erstversorgung

(2)TP
R
Beeeetteeeettteee
1817161514131211212223242526272848474645444342413132333435363738
Bewewxewxxewewewewxewewewewew
REEEEEEEEEEEEEEEE
TPSESESESESESOSEOSEOSEOSEOSOSESESESESE
  • Fallbeschreibung

    Regelversorgung

    • Unterkiefer-Totalprothese


    Andersartige Versorgung (§ 55 Abs. 5 SGB V)

    • Unterkiefer implantatgetragene, schleimhautgetragene Deckprothese
    • 43–33 implantatgetragener individueller Steg mit sechs Stegverbindungsvorrichtungen


    Festzuschuss

    • 4.4


    Gebühren

    • 1 x GOZ-Nr. 0060 (OK/UK)
    • 2 x GOZ-Nr. 5030 (33, 43)
    • 1 x GOZ-Nr. 5070 (33-43)
    • 6 x GOZ-Nr. 5080 (33-43)
    • 1 x GOZ-Nr. 5170 (UK)
    • 1 x GOZ-Nr. 5190 (UK)
    • 1 x GOZ-Nr. 5230 (UK)
    • 6 x GOZ-Nr. 9050 (33, 43)
  • Hinweise zum Heil- und Kostenplan und zum Festzuschuss

    Andersartige Versorgung

    Bei Vorliegen einer andersartigen Versorgung müssen im Befund sowohl die Zeile „TP“ als auch die Zeile „R“ neben der Zeile „B“ ausgefüllt werden.

    Andere als die vordefinierten Befund- und Therapiekürzel können nicht verwendet werden. Eine Kombination unterschiedlicher Kürzel ist nicht möglich. Die gültigen Kürzel sind auf einem Beiblatt des Heil- und Kostenplans aufgeführt.

    Für den Eintrag im Bemerkungsfeld steht eine Liste mit vordefinierten Bemerkungen zur Verfügung. Die Nummer der Bemerkung wird im digitalen HKP angeklickt. Ist keine Bemerkung vorhanden, kann ein Freitext eingegeben werden.

    Auf dem Heil- und Kostenplan ist bei andersartigen Versorgungen das Feld „Direktabrechnung“ anzukreuzen.

    Die Kosten für die Therapieplanung sind auf dem Heil- und Kostenplan anzugeben.


    Festzuschuss 7

    Da es sich um eine Erstversorgung mit Implantaten und einer Suprakonstruktion handelt, kann kein Festzuschuss 7 gewährt werden. Die Gewährung dieses Festzuschusses ist nur bei der Erneuerung einer bereits vorhandenen Suprakonstruktion möglich.


    Befundklasse 4

    Die Regelversorgung entspricht einer Totalprothese. Somit ist der Ansatz des Festzuschusses 4 richtig.


    Keine Ausnahmeindikation gemäß der Zahnersatz-Richtlinie 36b

    Da kein atrophierter Kiefer diagnostiziert wurde, stellt die Suprakonstruktion eine andersartige Versorgung dar. Würde ein atrophierter Kiefer diagnostiziert werden, würde es sich um eine Regelversorgung handeln.


    Stützstiftregistrierung

    Bei der Notwendigkeit einer Stützstiftregistrierung kann zusätzlich zum Festzuschuss 4.4 der Festzuschuss 4.9 je Gesamtbefund gewährt werden.

    Gemäß der Festzuschuss-Richtlinie A 7 lösen Implantataufbauten und die im Zusammenhang mit Implantaten benötigten Verbindungselemente keinen zusätzlichen Festzuschuss aus.

  • Hinweise Gebühren

    GOZ-Nr. 5030

    Die GOZ-Nr. 5030 ist einmal je Implantat für die Versorgung mit einer Kappe (ohne Stift) berechenbar.

    Auch andere Verbindungsvorrichtungen als Kugelknopfanker sind möglich. Die Versorgung eines Implantats mit einer Wurzelkappe als Suprakonstruktion, einschließlich der Verschraubung und Abdeckung mit Füllungsmaterial, ist mit der GOZ-Nr. 5030 abgegolten.

    In der Leistungsbeschreibung der GOZ-Nr. 5030 wird auch ein Implantat beschrieben. Eine Wurzelstiftkappe im eigentlichen Sinn (Wurzelkappe und Stift) ist auf einem Implantat unmöglich. Somit fallen unter die GOZ-Nr. 5030 in Verbindung mit Implantaten wurzelstiftkappenähnliche Verankerungssysteme (z. B. Locatoren), die eine Verbindung zwischen dem Implantataufbau (z. B. Kugelknopfanker) und dem herausnehmbaren Zahnersatz herstellen.

    Hinweis: Wird ein Implantataufbau im zahntechnischen Labor individualisiert, ist dies gemäß § 9 GOZ berechenbar.


    GOZ-Nr. 5080 – In Verbindung mit einem Implantat

    Die GOZ-Nr. 5080 kann in Verbindung mit einem Implantat für zusammengesetzte Brücken oder Prothesen nach den GOZ-Nrn. 5000–5030, z. B. für Geschiebe, Riegel oder Verbindungselemente in Verbindung mit Wurzelstiftkappen, je Verbindungselement berechnet werden.

    Auch in Verbindung mit einem implantatgetragenen Verankerungssystem entsprechend der GOZ- Nr. 5030 ist zusätzlich die GOZ-Nr. 5080 berechenbar. Mit der GOZ-Nr. 5030 ist lediglich die (Wurzel stift-) Kappe, nicht jedoch das Verbindungselement, abgegolten.


    GOZ-Nr. 5080 – Steg mit Verbindungsvorrichtungen

    Wird ein Steg mit Verbindungsvorrichtungen ausgestattet, kann für den Steg die GOZ-Nr. 5070 und je Verbindungsvorrichtung die GOZ-Nr. 5080 berechnet werden. Das gilt sowohl für einen zahn- als auch für einen implantatgetragenen Steg.


    GOZ-Nr. 5230

    Schleimhautgetragene Deckprothese in Verbindung mit Verbindungselementen/Kugelknopfanker o. ä./Teleskop-/Konuskrone auf Implantat

    Bei ausschließlich implantatgetragenen, schleimhautgetragenen Deckprothesen handelt es sich um einen zahnlosen Kiefer, da Implantate keine natürlichen Zähne darstellen. Somit können hier die GOZ-Nrn. 5220 und 5230 zusätzlich zur GOZ-Nr. 5030 angesetzt werden.

    Schleimhautgetragene Deckprothese in Verbindung mit Wurzelstiftkappen, Teleskop-/Konuskronen auf natürlichem Zahn (= Analogleistung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ)

    Anders verhält es sich, wenn natürliche Zähne in einem Kiefer vorhanden sind. Die Leistungs beschreibungen der GOZ-Nrn. 5220 und 5230 definieren lediglich einen zahnlosen Kiefer ohne Restzahnbestand.

    Die GOZ-Nr. 5210 beschreibt den teilbezahnten Kiefer mit Modellguss.

    Werden Teleskop-/Konuskronen auf natürlichen Zähnen in Verbindung mit einer schleimhautgetragenen Deckprothese eingegliedert, ist die entsprechende Prothesenkonstruktion weder in der GOZ-Nr. 5210 noch in den GOZ-Nrn. 5220, 5230 oder einer anderen GOZ-/GOÄ-Position beschrieben.

    Deshalb stellt die „schleimhautgetragene Deckprothese“ bei vorhandenen natürlichen Zähnen eine Analogleistung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ dar.


    GOZ-Nr. 5070 in Verbindung mit den GOZ-Nrn. 5220 und 5230

    Rein implantatgetragene schleimhautgetragene Deckprothese

    Wird eine rein implantatgetragene schleimhautgetragene Deckprothese eingegliedert, ist dafür die GOZ-Nr. 5220 im Oberkiefer und die GOZ-Nr. 5230 im Unterkiefer berechenbar. Dies erfolgt zusätzlich zur GOZ-Nr. 5070 für die durch die vorhandenen Implantate verursachten Spannen je Spanne, Steg oder Freiendsattel.

    Totale Prothese ohne Steg o. ä.:

    Bei der Versorgung mit einer totalen Prothese kann die GOZ-Nr. 5070 nicht zusätzlich für denselben Kiefer neben den GOZ-Nrn. 5220 und 5230 berechnet werden.


    GOZ-Nr. 5170

    Die GOZ-Nr. 5170 kann auch bei einem individualisierten konfektionierten Löffel, z. B. mit Stopps, Abdämmung, Unterfütterung oder plastischer Umformung, berechnet werden.

    Die GOZ-Nr. 5170 ist nur für die folgenden in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Indikationen möglich:

    • ungünstige Zahnbogen- und Kieferformen
    • tief ansitzende Bänder
    • spezielle Abformung zur Remontage


    Die Abformung mit einem individuellen Löffel zu anderen als den in der Leistungsbeschreibung beschrieben Zwecken stellt eine Analogleistung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ dar.

    Für die Herstellung eines individuellen Löffels oder für die Individualisierung eines konfektionierten Löffels können die Material- und Laborkosten gemäß § 4 Abs. 3 und § 9 GOZ berechnet werden.


    GOZ-Nrn. 5180 und 5190

    Ist bei der Herstellung eines Kombinationszahnersatzes zusätzlich eine funktionelle Abformung im Oberkiefer notwendig, kann hierfür zusätzlich zur GOZ-Nr. 5170 die GOZ-Nr. 5180 berechnet werden.

    In der Regel erfolgt eine individuelle Abformung für die Zähne, die festsitzend (Primärteleskop) versorgt werden. Eine funktionelle Abformung erfolgt für die herausnehmbare Prothese.

    Für die Herstellung eines funktionellen Löffels können die Material- und Laborkosten gemäß § 4 Abs. 3 GOZ und § 9 GOZ zusätzlich berechnet werden.

    • GOZ-Nr. 5180 = funktionelle Abformung im Oberkiefer
    • GOZ-Nr. 5190 = funktionelle Abformung im Unterkiefer


    GOZ-Nr. 9050

    Die GOZ-Nr. 9050 ist nur während der rekonstruktiven Phase, also während der Herstellung der Suprakonstruktion, berechenbar. Je Implantat kann die GOZ-Nr. 9050 nur maximal dreimal, jedoch lediglich einmal je Sitzung und je Implantat, berechnet werden.

    Die GOZ-Nr. 9050 ist für das Entfernen und Wiedereinsetzen oder das Auswechseln eines oder mehrerer Aufbauelemente je Implantat und je Sitzung berechenbar.

    Sie kann nicht neben der Implantatinsertion (GOZ-Nrn. 9010 und 9020), neben der Implantatfreilegung (= GOZ-Nr. 9040) oder im Reparaturfall (=GOZ-Nr. 9060) berechnet werden.

    Im vorliegenden Fallbeispiel erfolgen Leistungen gemäß der GOZ-Nr. 9050 bei der Abdrucknahme und bei der Eingliederung, also insgesamt zweimal je Implantat.

  • Sonstige Hinweise

    Andersartige Versorgung

    Bei einer andersartigen Versorgung erfolgt die gesamte Abrechnung nach Maßgabe der GOZ. Der Patient erhält eine Rechnung über den Gesamtbetrag. Der Zuschuss wird seitens der gesetzlichen Krankenkasse direkt an den Patienten ausbezahlt (Kostenerstattung).

    Es erfolgt keine Abrechnung über die KZV.

    Der Patient erhält das ausgefüllte eFormular 3e, das er für die Direktabrechnung des Zahnersatzes bei seiner gesetzlichen Krankenversicherung einreicht.

    Bei der Erstellung der Eigenanteilsrechnung für den Versicherten erfolgt kein Abzug der möglichen Festzuschüsse.

  • Begleitleistungen/nachträgliche Leistungen

    Begleitleistungen

    Begleitleistungen, die allein wegen der andersartigen Versorgung oder in Verbindung mit einem Implantat anfallen, werden gemäß der GOZ berechnet. Hierunter fallen beispielsweise die folgenden Leistungen:

    • Röntgendiagnostik im Zusammenhang mit dem vorhandenen Implantat (= GOÄ-Nrn. 5000 ff.)
    • Beratungen/Untersuchungen im Zusammenhang mit dem vorhandenen Implantat


    Fallen solche Leistungen an, können diese nicht auf dem HKP für Zahnersatz aufgeführt werden. Vielmehr ist dafür eine Vereinbarung gemäß § 8 Abs. 7 BMV-Z zwischen dem Zahnarzt und dem Patienten/Zahlungspflichtigen zu treffen.


    Implantatteile

    Implantataufbauten und die im Zusammenhang mit Implantaten benötigten Verbindungselemente sind zusätzlich berechenbar, lösen jedoch keinen zusätzlichen Festzuschuss aus.


    Implantation

    Die im Vorfeld erbrachten Implantationsleistungen (z. B. präprothetische Behandlung, Implantation) müssen mit dem gesetzlich versicherten Patienten gemäß § 8 Abs. 7 BMV-Z privat vereinbart werden.

  • Zahntechnische Rechnung
    (0)beb 97berechenbare Leistungen (empfohlen)MengeHinweis
    0001Modell aus Hartgips1
    0002Modell aus Superhartgips3
    0010Spezialmodell1
    0020Remontage-Modell1
    0222Modellergänzung aus Kunststoff1Verwendung von Kunststoffmodellschalen
    0223Zahnfleischmaske, abnehmbar6
    0224Modellimplantat repositionieren6
    0225Implantatpfosten auf Modellierimplantat aufschrauben6
    0253Split-Cast-Sockel an Modell3
    0302Modell vermessen1
    0405Modellmontage in individuellen Artikulator II1
    0408Montage eines Gegenkiefermodelles2
    0723Zahnfarbenbestimmung I1
    0814Modellanalyse für Implantologie1
    0817Implantat-Abutment Auswahl6
    1008Funktions-/individueller Löffel aus Kunststoff für Implantate, offene Abformung1
    1012Basis aus Kunststoff, auf Implantat1
    1111Bisswall aus Wachs, auf Basis1
    1225Kontrollschablone, Einbringungshilfe1
    2965Zuschlag für Arbeiten unter Stereomikroskop6
    2973Bearbeiten eines Implantataufbaus6
    3031Individueller Steg, Grundeinheit1mit Extensionsstegen
    3032Individueller Steg, Längeneinheit6
    3104Stegfräsung6
    3221Individuelles Steggeschiebe6je Zahneinheit
    5102Lötfreie Verbindung12Steg an Kappe auf Implantat
    6001Aufstellen Grundeinheit1
    6002Aufstellen auf Kunststoffbasis14
    6301Grundeinheit Fertigstellung Kunststoffbasis1
    6302Fertigstellen Kunststoffbasis14
    6461Lösungsknopf für Friktionsprothese2
    6471Aufwand bei Fertigstellung über Implantat6
    0732Desinfektion6je Vorgang
    0701Versand je Versandgang8nicht im Praxislabor
    Mat.Implantatmaterial6
    Mat.Abdruckpfosten/Abformkappe6
    Mat.Stegverbindungsvorrichtungen6
    Mat.Kunststoffmodellschale1


    Die BEB-Liste ist ggf. nicht abschließend und muss dem individuellen Behandlungsfall angepasst werden.


    Labor- und Materialkosten die praxisseits erfolgen (z. B. Abformmaterialien, Kunststoff für Provisorien, Modellherstellung usw.) sind zusätzlich abrechnungsfähig und im Beispiel nicht berücksichtigt.