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Festzuschussgruppe 4
UK Cover-Denture-Prothese, implantatgetragen, Locatoren

Bereich: Prothetik / ZE
Berechnung nach: GKV
Verzeichnis: BEMA

Befund und Behandlungsplan

(2)TP
R
Beeeeeeeeeeeeeeee
1817161514131211212223242526272848474645444342413132333435363738
Bewewewewewewewewewewewewewewewew
REEEEEEEEEEEEEEEE
TPSESESESESEOSESEOSESESEOSESEOSESESESE
  • Fallbeschreibung

    Unterkiefer implantatgetragene Cover-Denture-Prothese (schleimhautgetragene Deckprothese), Locatoren regio 44, 42, 32, 34, intraorale Stütztstiftregistrierung

    • gleichartige Versorgung
    • Erstversorgung
    • Ein Ausnahmefall gemäß Zahnersatzrichtlinie 36b liegt vor.


    Regelversorgung

    • schleimhautgetragene Deckprothese im Unterkiefer
    • Stützstiftregistrierung


    Gleichartige Versorgung (§ 55 Abs. 4 SGB V)

    • 44, 42, 32, 34 Locatoren


    Festzuschüsse

    • 4.4 (UK)
    • 4.9 (OK/UK)


    Gebühren

    • BEMA-Nr. 97bi
    • BEMA-Nr. 98ci
    • BEMA-Nr. 98di
    • GOZ-Nr. 5030 (44, 42, 32, 34)
    • GOZ-Nr. 5080 (44, 42, 32, 34)
    • GOZ-Nr. 9050 (44, 42, 32, 34)
  • Hinweise zum Heil- und Kostenplan und zum Festzuschuss

    Gleichartige Versorgung
    Bei einer gleichartigen Versorgung müssen im Befund sowohl die Zeile „TP“ als auch die Zeile „R“ neben der Zeile „B“ ausgefüllt werden.

    Andere als die vordefinierten Befund- und Therapiekürzel können nicht verwendet werden. Eine Kombination unterschiedlicher Kürzel ist nicht möglich. Die gültigen Kürzel sind auf einem Beiblatt des Heil- und Kostenplans aufgeführt). Für den Eintrag im Bemerkungsfeld steht eine Liste mit vordefinierten Bemerkungen zur Verfügung, die Nummer der Bemerkung wird im digitalen HKP angeklickt. Ist keine Bemerkung vorhanden, kann ein Freitext eingegeben werden.

    Im Feld Bemerkungen des HKP wird für dieses Fallbeispiel die Bemerkung Nr. 21 („Ausnahmeindikation nach ZE-Richtlinie Nr. 36b“) eingetragen.


    Ausnahmeindikation gemäß ZE-Rili 36b
    Ein atrophierter Kiefer wurde diagnostiziert, deshalb stellt die implantatgetragene Cover-Denture-Prothese (schleimhautgetragene Deckprothese) eine Regelversorgung dar und wird gemäß BEMA abgerechnet.

    Die Locatoren und das Auswechseln der Aufbauelemente während der rekonstruktiven Phase werden gemäß GOZ berechnet, dadurch wird die Versorgung gleichartig.

    Läge kein atrophierter Kiefer vor, würde es sich um eine andersartige Versorgung handeln, die komplett gemäß GOZ berechnet werden müsste.


    Suprakonstruktion als Erstversorgung
    Es handelt sich bei der geplanten Suprakonstruktion um eine Erstversorgung, da der Kiefer bisher mit einer nicht implantatgetragenen totalen Prothese versorgt war. Die Regelversorgung würde eine totale Prothese im Unterkiefer darstellen. Aufgrund der Erstversorgung kann ein Festzuschuss aus der Befundgruppe 7 nicht gewährt werden. Nur bei Erneuerung einer bereits vorhandenen Suprakonstruktion kann ein Festzuschuss der Befundgruppe 7 gewährt werden.

    Bei der Gewährung von Festzuschüssen im Zusammenhang mit implantatgetragenem Zahnersatz wird zwischen Erstversorgung und erneuter Versorgung/Wiederherstellungsmaßnahme unterschieden. Handelt es sich um eine Erstversorgung, gilt der Befund für die Festzuschussfestsetzung vor der Implantatinsertion.


    Festzuschuss 4.4
    Die Regelversorgung würde einer Totalprothese im Unterkiefer entsprechen, deshalb ist ein Festzuschuss der Befundgruppe 4 anzusetzen.

    • einmal je Unterkiefer ansetzbar.


    Festzuschuss 4.9
    Die intraorale Stützstiftregistrierung zur Feststellung der Zentrallage stellt im Zusammenhang mit der Eingliederung einer schleimhautgetragenen Deckprothese oder einer Totalprothese eine Regelversorgung (auch bei implantatgetragenen Prothesen) dar. Auch dann, wenn nur in einem Kiefer eine Prothese eingegliedert wird.

    • Der Festzuschuss 4.9 ist je Gesamtbefund einmal ansetzbar.
  • Hinweise Gebühren

    GOZ-Nr. 5030 an einem Implantat

    • einmal je Implantat für die Versorgung mit einer Kappe (ohne Stift)
    • Auch andere Verbindungsvorrichtungen als Kugelknopfanker sind möglich.
    • Die Versorgung eines Implantats mit einer Wurzelkappe als Suprakonstruktion, einschließlich der Verschraubung und Abdeckung mit Füllungsmaterial ist mit GOZ-Nr. 5030 abgegolten.


    In der Leistungsbeschreibung der GOZ-Nr. 5030 ist auch ein Implantat beschrieben. Eine Wurzelstiftkappe im eigentlichen Sinn (Wurzelkappe und Stift) ist auf einem Implantat unmöglich. Deshalb fallen unter die GOZ-Nr. 5030 in Verbindung mit Implantaten wurzelstiftkappenähnliche Verankerungssysteme (z. B. Locatoren), die eine Verbindung zwischen Implantataufbau (z. B. Kugelknopfanker) und herausnehmbaren Zahnersatz herstellen.


    Individualisierung eines Implantataufbaus
    Wird im zahntechnischen Labor ein Implantataufbau individualisiert, ist dies gemäß § 9 GOZ berechnungsfähig.


    Berechnung der GOZ-Nr. 5080 in Verbindung mit der GOZ-Nr. 5030
    Ein Verbindungselement ist in der GOZ-Nr. 5030 nicht enthalten. Eine Wurzelkappe gilt dann als Prothesenanker, wenn diese ein Verbindungselement beinhaltet (BZÄK), das nach der GOZ-Nr. 5080 zusätzlich berechnet wird.


    GOZ-Nr. 9050
    Müssen Aufbauelemente entfernt, ausgewechselt bzw. wiederbefestigt werden, kann die GOZ-Nr.9050 angesetzt werden. Die GOZ-Nr. 9050 ist

    • je Implantat maximal dreimal berechnungsfähig, jedoch lediglich einmal je Sitzung
    • für das Entfernen und Wiedereinsetzen oder Auswechseln eines oder mehrerer Aufbauelemente berechnungsfähig
    • nur während der rekonstruktiven Phase berechenbar
    • nicht neben der Implantatinsertion (GOZ-Nr. 9010) und
    • nicht neben der Implantatfreilegung (GOZ-Nr. 9040) berechnungsfähig.


    BEMA-Nrn. 97ai
    Die BEMA-Nr. 97ai kann für eine implantatgetragene, Cover-Denture-Prothese (schleimhautgetragene Deckprothese) bei einem Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen als Regelversorgung abgerechnet werden.


    BEMA-Nr. 98bi
    Die BEMA-Nr. 98bi ist zusätzlich zu BEMA-Nr. 97ai/97bi abrechnungsfähig.


    BEMA-Nr. 98di
    Die intraorale Stützstiftregistrierung zur Feststellung der Zentrallage gemäß BEMA-Nr. 98di kann nur in Verbindung mit den BEMA-Nrn. 97ai/bi abgerechnet werden. In allen anderen Fällen stellt diese Leistung keine Regelversorgung dar, sondern ist nach Maßgabe der GOZ zu berechnen (GOZ-Nrn. 8000 ff.).

    • Die BEMA-Nr. 98di ist einmal je Heil- und Kostenplan abrechenbar.


    Hinweis
    Aufgrund der vorliegenden Ausnahmeindikation gemäß Zahnersatz-Richtlinie 36b wird ein „i“ bei den BEMA-Nrn. hinzugefügt = BEMA-Nrn. 97ai, 98bi und 98di.

  • Sonstige Hinweise

    Gleichartige Versorgung
    Festzuschüsse, die im Zusammenhang mit gleichartigen Versorgungen bewilligt wurden, werden über die KZV abgerechnet.

    Bei der Erstellung der Eigenanteilsrechnung für den Versicherten wird der Betrag der bewilligten Festzuschüsse von den Gesamtkosten abgezogen.


    Allgemeine Hinweise zur Klassifizierung (Befundklassen)
    Bei der Zuordnung von den Befundklassen wird bei Hybridversorgungen bei der Festsetzung der Befundklassen zwischen festsitzenden und herausnehmbaren Zahnersatz unterschieden.


    Erstversorgung als Suprakonstruktion

    • implantatgetragene Erstversorgung (= Befundklassen 2–4, ggf. zzgl. FeZ 1.3)


    Erneuerung der Suprakonstruktion mit Befundänderung

    • Die Erneuerung von rein implantatgetragenem Zahnersatz mit Befundveränderung gilt als Erstversorgung
      (= Befundklassen 2–4, ggf. zzgl. FeZ 1.3). Die Kürzel „skw, „sow“ und „stw“ gelten als fehlender Zahn.
    • Die Erneuerung einer festsitzenden Hybridversorgung mit Befundveränderung gilt als Erstversorgung
      (= Befundklasse 2–4, ggf. zzgl. FeZ 1.3). Die Kürzel „skw, „sow“ und „stw“ gelten als natürlicher Zahn.
    • Die Erneuerung einer herausnehmbaren Hybridversorgung mit Befundveränderung gilt als Erstversorgung
      (= Befundklasse 2–4, ggf. zzgl. FeZ 1.3). Die Kürzel „skw, „sow“ und „stw“ gelten als fehlender Zahn.


    Hinweis zur Befundänderung
    Eine Befundänderung wird durch neu hinzukommen der Befundkürzel „f“, „x“ oder „ww“ ausgelöst. Die Entfernung eines vorhandenen Implantats (Befundkürzel „ix“) löst hingegen keine Befundänderung aus.


    Identische Neuversorgung der Suprakonstruktion (ohne Befundänderung)

    • Die Erneuerung einer Hybridversorgung ohne Befundveränderung wird unter der Befundklasse 7 abgerechnet.
    • Die Erneuerung eines rein implantatgetragenen Zahnersatzes ohne Befundveränderung ist unter der Befundklasse 7 abrechenbar.
  • Begleitleistungen/nachträgliche Leistungen

    Begleitleistungen
    Die Regelversorgung löst Begleitleistungen (z. B. I, Rö) aus. Diese Begleitleistungen können bei der Quartalsabrechnung über die elektronische Gesundheitskarte zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung als Sachleistungen (BEMA Teil 1) abgerechnet werden.


    Implantatteile
    Implantataufbauten und die im Zusammenhang mit Implantaten benötigten Verbindungselemente lösen keinen zusätzlichen Festzuschuss aus (s. FZ-Rili A7).


    Implantation
    Die vorangegangenen Implantationsleistungen müssen mit dem gesetzlich versicherten Patienten gemäß § 8 Abs. 7 BMV-Z privat vereinbart werden (z. B. präprothetische Behandlung, Implantation usw.).

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